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Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.3 14. Januar 1965 (LA 1115)
den. Der Erlaß sei deshalb in voller Höhe auszusprechen Grundsatz wieder, der ohne weiteres auch für die Fälle
gewesen. des 8 129 Abs. 5 Nr. 3 LAG zu gelten hat (vgl. auch Erlaß
Mit der Rb. des Vorstehers des Finanzamts wird ein- vr TED ROT Pe vom de Senat a in
geräumt, daß $ 129 Abs.5 Nr.2 LAG im ersten Erlaß- unter I 1b, aa0). Auch der erkennende ati
zeitraum für Berlin (West) nicht anzuwenden sei. Da es einem ähnlich liegenden Fall, der allerdings auf Grund des
des 5 120 Ads, 5 Nr. 3 LAG vor. Eis müsse Uncrheblich entschieden. Bei diesem Falle hat es sich um das Haus
es Ss. x. vor. Es müsse unerheblic } en. S Ä } }
sein, daß der Verein vorübergehend in der Weiterführung N BES EEE OB ET ET N
des Sportbetriebs gehindert gewesen sei. Ein während Hnde August 1 an dle Universität Iür eine Studenten-
dieser Zeit sich ergebender Über- oder Unterschuß könne bücherei vermietet war, Der erkennende Senat hat aus-
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ortbetrieb erzielt worden sei. N ,
ne Rb. ist unbegründet ankomme und die tatsächliche Nutzung des Studenten-
ES ANDERE UNGEL 9 „_. verbindungshauses durch Vermietung an die Universität
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, daß verfahrensmäßig für Büchereizwecke von Bedeutung sei (Urteil«III 80/61 S
der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde und Nachsicht vom 11. August 1961, BStBl. 1961 III S. 441, Slg. Bd. 738
nicht gewährt zu werden brauchte. S. 481%). Bei der Frage, ob sich die Erträge des Grund-
In sachlicher Hinsicht ist von der Vorinstanz die An- Stücks entsprechend der Art seiner Benutzung hinreichend
wendung des 8 129 Abs.5 Nr.2 LAG mit Recht verneint bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergeb-
worden, da keinerlei Bedenken gegen die Auslegung dürch Nissen abgrenzen lassen, kommt es deshalb auch im vor-
die Vorinstanz bestehen. Der Bf. hat sich dieser Auf- liegenden Fall ausschließlich auf die Verhältnisse während
fassung angeschlossen. Außerdem ist die Ablehnung des des ersten Erlaßzeitraums an.
Erlasses-ausdrücklich auf $ 129 Abs. 5 Nr. 3 LAG gestützt Grundstückserträge sind die im Erlaßzeitraum tatsäch-
worden. Es braucht daher auf die Frage der Anwendbar- lich vereinnahmten Beträge (8 5 Abs.1 der 17. Abgaben-
keit des 8 129 Abs.5 Nr.2 LAG nicht näher eingegangen DV-LA). Tatsächliche Grundstückserträge hat der Beg.
zu werden. nach den Feststellungen der Vorinstanz im Erlaßzeitraum
Nach 8 129 Abs. 5 Nr.3 LAG ist ein Erlaß unzulässig, Nicht gehabt. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, daß es
wenn sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art Sich bei der am 3. März 1955 gezahlten Nutzungsvergütung
seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonsti- für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. August 1953
gen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen las- ve ADS EN ED A ET TO an
sen. Die gleiche Vorschrift findet sich auch in 8 104 Abs.1 des S. er 10. AbgabenDV- andelt, die dem
Satz 3 LAG. Zur Regelung dieser Fälle hat er Gesetz- Grundstückseigentümer kurze Zeit nach Beendigung des
geber in beiden Vorschriften eine Ermächtigung zum Erlaß Erlaßzeitraums bezahlt worden sind. Es liegt aber auch
AO A EEE DO). DEE Erd PET. AbrabeDDV-LA vor. Da Us Grundstück wahrend den
3 S. Y. . Dem Verordnungsgeber . = . $
schien es jedoch zweckmäßig zu sein, auf eine Regelung Erlaßzeitraums beschlagnahmt war, war der Bg. außer-
zu verzichten und die Auslegung der Gesetzesvorschrift Stande, He en Na Se den Ch ordnungs-
ST ADBSDENDV ES 0b DE AD AUT E PHEtten, S0- aD der am. Miys 890 an Ciuet Sumlas
x abe =. unter I, S. — abgedruckt in , .
HArmeRIDE. Kommentar zum N Lastenausgleich, Anlage 2, überwiesene Betrag nicht in entsprechender Höhe als auf
8 104 B 1). Der Bundesminister der Finanzen hat zur Aus- den ersten Erlaßzeitraum entfallend anzusetzen war. Der
legung der Vorschrift in dem die Finanzgerichte nicht B8g. hat aber auch nicht den Gebrauch des Grundstücks
bindenden Zusatzerlaß zur 17. AbgabenDV-LA IV C/5 der Besatzungsmacht im Wege einer Vereinbarung über-
— LA 2612 — 4/57 vom 28. Februar 1957 (BStBl. 1957 I lassen, ohne ein nach dem Gebrauchsnutzen bemessenes
Ss. 169) unter A 1b und d und wegen der Vielgestaltigkeit Entgelt zu verlangen. Der erkennende Senat hat in dem
der in Betracht kommenden Tatbestände ausführlich .in aD) 102/60 U ee EEE IE et Ai III
dem ebenfalls die Finanzgerichte nicht bindenden beson: ®- ausgesprochen, daß eine übliche ete IuUr eine
deren Runderlaß IV C/5 8 LA 2614 — 5/57 vom 16. März einem Dritten unentgeltlich überlassene Wohnung in der
1957 (BStBl. 1957 I S. 189) Stellung genommen. Ertragsberechnung nach 8 129 LAG dann nicht anzusetzen
5 N ) x ist, wenn der Abgabepflichtige als Grundstückseigentümer
A Tach Ma Da ‚Jyrd 46 ETTA8S“ zur Erzielung der Erträge weder rechtlich noch tatsächlich
d. 3 5 n - ACW in der Lage gewesen ist und die Nichterzielung solcher
u JeEWENS Für eine Yrlaßzeitraum aufgestellt. Als Soll-Erträge“ auf Umständen beruht, die er weder durch
Grundstück gilt auch eine Mehrheit von Grundstücken im Sein Tun noch durch sein Unterlass en herbeigeführt hat,
Sinne des bürgerlichen Rechts, die in den öllen des $ 94 Dies muß erst recht in den Fällen der Beschlagnahme
SOWIE ADS ETEROSHIGE we AD Pa durch die Besatzungsmacht gelten. Dem Bg. sind somit
: . ed Erträge im HErlaßzeitraum weder tatsächlich zugeflossen
17. AbgabenDV-LA). Im vorliegenden Streitfall ist ‚des- „och sind solche nach den Vorschriften der 17. Abgaben-
wegen die Zusammenfassung der einzelnen Grundstücke DV-LA. als zugeflossen anzusetzen. Im ersten HErlaßzeit-
des B Br ZU OS Hypothekengewinnabgabegrundstück raum liegen daher keine Grundstückserträge im Sinne
kein Hinderungsgrund für einen Erlaß nach 8 129 LAG. der 17. AbgabenDV-LA. vor.
In Berlin (West) erstreckt sich der erste allgemeine Er- C x
laßzeitraum auf die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. De- dann EEE Tl A STUNOHU En
N Nac U N OP DS OH Min EA Ertrags von vornherein nicht beabsichtigt gewesen und
7 x . X ; . die Ertragslosigkeit die Regel sei, die Voraussetzungen
scheidet sich, ob ein Erlaß zu gewähren ist oder nicht. des 8 129 Abs. 5 Nr. 3 LAG immer gegeben seien. In
Oh ud ll in N ereher E00 a U METER einem solchen Fall müsse immer von der Eigenbewirt-
) ©, s 8 schaftung des Grundstücks ausgegangen werden, die den
berechnung der Erlaß auszusprechen ist, sondern ob ein Ansatz einer „üblichen Miete“ nicht zulasse und zur Be-
U eRt a dr En zT U ar Ole rücksichtigung einer Fremdnutzung während des Bestehens
Stich. ı 7 ; x ;„ des Sportvereins auch vorübergehend keine Ausnahme zu-
ichtags vom 21. (26.) Juni 1948 für die ganze Laufzeit lasse. Der Einwand des Bf. könnte dann beachtlich sein
ES SCSICRE UEE TUE ONIDS 10 8 100 TE Sondern Ne wenn die vorübergehende Fremdnutzung nur verhältnis-
er Stellung der Regelung in nach dem Zustan O4 . © z ;
und den Verhältnissen des jeweiligen Erlaßzeitraums. Da NOGLIE OH Prem neun CE ARTS
es sich um eine Erlaßfrage handelt, deren Besonderheit N . ; S
; 0 U ECT N 8 des ganzen Erlaßzeitraums, sondern hat sie bereits am
N KREMS DEFGCRAICHUNGEH SON Een Sachgerccht. dub Währungsstichtag und nach Ablauf des HErlaßzeitraums
auch die Frage der Zulässigkeit eines Erlasses von Eriaß- non" ge pers anmte me terbestanden. so ist cs nicht mög’
zeitraum zu Erlaßzeitraum jeweils neu zu prüfen ist. In . x M
8 14 Abs. 1 Satz 2 der 17. AbgabenDV-LA. ist dies für die Sportvereins als nur vorübergehend anzusehen. Kommt es
Fälle des 8 129 Abs.5 Nr.2 LAG ausdrücklich bestimmt 2) StZBl. Bln. 1961 S. 1236
worden. Diese Regelung gibt einen allgemeingültigen 3) StZBl. Bln. 1964 S. 992.