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(LA 1114) Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.3 14. Januar 1965
gleichgültig ob die Grundschulden selbst bei der Ent- erloschen sein muß, ist zwar aus 8 3 der 15. Abgaben-
ziehung wegfielen und gleichgültig ob die durch die DV-LA, insbesondere aus Abs. 2 Ziff. 1 nicht zu entneh-
Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten schon wegen men. Für das Recht der HGA ergibt sich dieser Endzeit-
des Wegfalls der dinglichen Sicherung nicht zur HGA punkt aber zwingend aus dem Stichtagsgrundsatz der
herangezogen werden können. $8 91 ff. LAG. Ein Erlöschen der Verbindlichkeit nach der
. x ) & Währungsreform konnte daher nur für die auf DM um-
a Das Finanzgericht hat dazu zutreffend aUSEELUNTt daß gestellte 1/19 Restverbindlichkeit wirksam werden, ist aber
er Wegfall der Grundschulden bei der de für die HGA ohne Bedeutung (so auch Textziff. 79 des ge-
rung des Grundstücks nicht das Erlöschen der durch sie nn DD
gesicherten persönlichen Forderungen zur Folge hatte. nannten Erlasses des Bundesministers der Finanzen).
Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen 6. Wenn demnach die Verbindlichkeiten des Bg. gegen-
wären bei der Zwangsversteigerung nur dann erloschen, über seinem Bruder am Währungsstichtag noch bestanden,
wenn der Bruder des Bg. Zahlung aus dem Versteige- liegt die durch das Grundpfandrecht von 36000 RM ge-
rungserlös erhalten hätte (8 362 BGB, vgl. Steiner-Riedel, sicherte Verbindlichkeit außerhalb der Belastungsgrenze.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Bun- Eine HGA konnte aus dieser Verbindlichkeit nicht er-
desrepublik, 7. Aufl., Anm. 3c zu 8 52 des Zwangsver- hoben werden. Auch aus den Verbindlichkeiten des Bg.
steigerungsgesetzes). Dies geschah nicht, da der auf den gegenüber seinem Bruder konnte eine HGA nicht ent-
Bruder des Bg. entfallende Versteigerungserlös beschlag- stehen, da es sich dabei nicht um Verbindlichkeiten han-
nahmt wurde. Auch ist unbestritten, daß später bis zur delt, die am Währungsstichtag durch Grundpfandrechte
Währungsreform der Bg. seine Schulden gegenüber dem gesichert waren. Einer Prüfung der vom Bg. aufgeworfe-
Bruder nicht beglichen hat. nen Frage, ob ‚diese Verbindlichkeiten im Verhältnis
5. Dahingestellt kann bleiben, ob eine Teilbefriedigung N ROH oder 1:1 auf DM umgestellt wurden, bedarf es
des Bruders des Bg. dadurch eingetreten ist, daß diesem ;
wegen des Entzugs der Grundschulden Schadensersatz Das Finanzgericht hat daher zu Recht den Schuldner-
nach dem BRüG zugebilligt wurde. Der Endzeitpunkt, bis gewinn aus der durch das Grundpfandrecht von 36 000 RM
zu dem eine Verbindlichkeit nach den obigen Grundsätzen gesicherten Verbindlichkeit von der HGA freigestellt.
. Hypothekengewinnabgabe Am 1.Januar 1951 ist auf Weisung‘ der amerikanischen
Urteil des BFH vom 28. August 1964 — III 183/62 UM Besatzungsbehörde die Raumnutzungsentschädigung nicht
E . mehr laufend ausbezahlt und endgültig mit Wirkung vom
(StZBI. Berlin 1965 8.24) 1. September 1953 eingestellt worden. Nach Abzug ver-
N x 7 . schiedener, Unkosten wurde die restliche Raumnutzungs-
1. Ein in Berlin (West) belegenes, einem Sportverein ge- entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis
hörendes Grundstück, auf dem ein Clubhaus errichtet 31. August 1953 in einer Summe in Höhe von 32 395,34 DM
wurde, gilt als bebautes Grundstück im Sinne des S$ 156 gem Bg. am 3. März 1955 überwiesen,
Abs. 4 LAG.
e 3 sl . Der Bg. hat mit Schreiben vom 28. September 1957 be-
4 1st/ ein‘ Clubhaus während 'eines Erlaßzeitraums An antragt, ihm von den auf Grund der rechtskräftigen Fest-
unterbrochen beschlagnahmt und während dieser Zeit {zune. durch Hypotheken innabeabebescheid zu ent
ertraglos gewesen, so findet 8 129. Abs.5 Nr.3 LAG SEIZUNS VDOLNEZCHBEW! gabe AK
keine Anwendung: richtenden Hypothekengewinnabgabeleistungen diejenigen
nach 8 129 LAG wegen ungünstiger Ertragslage des
LAG 88 129 Abs. 5 Nrn.2 und 3, 156 Abs. 4; 17. Abgaben- Grundstücks zu erlassen, die im ersten sich auf die Zeit
DV-LA 88 14, 16 Nr. 10. vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1954 erstreckenden
Der Bg. ist ein Yacht-Club, dem grundbuchmäßig meh- Erlaßzeitraum fällig geworden sind. Es handelt sich um
rere Grundstücke gehören, die nach 8 94 Abs.1 LAG in einen Betrag von 9401,85 DM. Nach der Ertragsberechnung
Verbindung mit 8 8 der Neunzehnten Durchführungs- sind in diesem Zeitraum keine Grundstückserträge ange-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten- fallen, dagegen Bewirtschaftungskosten und Kosten für
ausgleichsgesetz (19. AbgabenDV-LA) zu einem Hypo- Fremdkapital in Höhe von 1832,46 DM.
thekengewinnabgabegrundstück zusammengefaßt worden Das Finanzamt hat den Antrag auf Grund des 8 129
sind. Auf diesem Grundstück befinden sich das Clubhaus Abs.5 Nr.3 LAG abgelehnt, weil die Erträge des Grund-
sowie ein kleines massives Nebengebäude (ehemaliges stücks infolge der Art seiner Benutzung sich nicht hin-
Bootsmannshaus). Dazu gehören die üblichen Bootsstege. reichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder sonstigen
Im ganzen hat das Grundstück eine Größe von 5866 qm, Wirtschaftsergebnissen abgrenzen ließen.
die, soweit sie nicht bebaut werden, als Grünfläche an- Ua . ;
gelegt sind. Die früher vorhandenen Nebenanlagen Der ablehnende Bescheid ist dem Bg. durch einfachen Brief
(Maschinenhaus, Bootsschuppen, Slipanlagen) sind auf am 27. Juni 1958 zugesandt worden, bei diesem aber nach
Veranlassung der amerikanischen Besatzungsmacht ab- Seinen Angaben nicht eingegangen. Daraufhin wurde dem
gerissen worden. Bg. eine Zweitschrift des Bescheids ohne Rechtsmittel-
a —— belehrung durch Einschreiben vom 9. Oktober 1958 zu-
Das Grundstück ist von der amerikanischen Besatzungs- gestellt. Der Einschreibebrief ist am 10. Oktober 1958 dem
macht in der Zeit vom 1. November 1945 bis zum 26. März Bg, ausgehändigt worden, der Einspruch aber erst am
1956 beschlagnahmt gewesen. Der Mietpreis für das 11, November 1958 eingegangen. Das Finanzamt hat wegen
Grundstück ist für die Zwecke der Festsetzung einer des verspätet eingelegten Einspruchs Nachsicht gewährt,
Raumnutzungsentschädigung von der Preisstelle für den Einspruch selbst aber als unbegründet zurückgewiesen.
Grundstücke im HEinvernehmen mit dem Preisamt für . P . .
Mieten aus Vergleichsobjekten, die in nächster Nähe be- _ Die Berufung hatte Erfolg. Die Vorinstanz hat sich auf
legen sind. abgeleitet und wie folgt ermittelt worden: den Standpunkt gestellt, Nachsicht wegen verspäteter Ein-
legung des Einspruchs sei nicht erforderlich, da die Mög-
monatlich lichkeit, daß das Schriftstück nicht in die Verfügungsmacht
nz Eat 7 des Bg. gelangt sei, nicht ausgeschlossen sei, das Finanz-
Für Raumnutzung EMTEC 7a 21 an 1589,— DM mt aber den Nachweis des ordnungsmäßigen Zugangs
für die Nutzung der restlichen Grund- nicht erbracht habe, Durch die Zweitschrift sei aber wegen
stücksfläche von 2466 qm ............ 218,— DM Fehlens der Rechtsmittelbelehrung: eine Rechtsmittelfrist
für die Bootssteganlagen ............. 128,— DM nicht im Lauf gesetzt worden. In der Sache selbst führt
« Taap 7 die Vorinstanz aus: $ 129 Abs.5 Nr.2 LAG komme im
zusammen: 1935,—DM orliegenden Fall mit Rücksicht auf die für Berlin (West)
davon rund 20% Abschlag ........... 385,— DM geltende Regelung des 8 156 Abs. 4 LAG und des 8 16
1 550.— DM Nr. 10 in Verbindung mit 8 14 der 17. AbgabenDV-LA. nicht
U ' in Betracht. Die Anwendung des $ 129 Abs.5 Nr.3 LAG
wegen ermäßigter Grundsteuer ...... 260,50 DM scheide deswegen aus, weil Abgrenzungsschwierigkeiten
Mietzins ........0.0.00000400 2040004444 1289,50 DM. im vorliegenden Fall für den ersten Erlaßzeitraum nicht
x vorliegen würden. Grundstückserträge seien nicht erzielt
1) BStBl. 1964 III S. 584. worden, sondern nur Grundstücksaufwendungen entstan-