Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.27 30. April 1965 751
der GmbH, die auf dem Altersversorgungsplan vom 1. De- 40 v. H. erreichen konnten. Entscheidend. ist es vielmehr
zember 1951 beruht, nicht dem Inhalt der Akten entspre- nur, ob die Leistungen der GmbH aus ihrer Versorgungs-
chend gewürdigt. Die Versorgung aus: der Pensionskasse zusage auf eigenen Beiträgen des Bg. beruhen. Das aber
und die Versorgung von der GmbH bilden keine Einheit, ist zu verneinen.
wie das Finanzgericht annimmt. Auch die Darlegungen des A
Bg. in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen eine der- ‚Trotz der unverkennbar bestehenden tatsächlichen ‚Ver:
artige Beurteilung nicht. Nach dem Versorgungsplan hat N neen DEE NE PEREIDNSNRSHE SE en Al
De En Ana En N EOEZUNE Fon versorgungsplan der GmbH vorgesehen ist, ist es auch ge-
40 vw. H. ihres letzten Gehalts biete unter der Bedingung — rechtfertigt, wirtschaftlich nicht die Versorgung, die die
auf der ‘die amerikanische Hauptgesellschafterin bestand —, GmbH dem Bg. laufend gewährt, als teilweise auf den
daßıdie Angestellt &chst d ; : ? eigenen Beiträgen des Bg. beruhend anzusehen. Die Pen-
gestellten zunächst durch eigene Leistungen an .. : . .
die Pensionskasse mindestens für einen Teil ihrer Alters- sionszahlungen der GmbH bilden rechtlich und wirtschaft.
sicherung selbst sorgten. Dadurch sollte der eigene Versor- lich keine Einheit mit der Altersrente aus der Pensions-
gungsaufwand der GmbH gemindert werden. Das wird auch kasse, sondern beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen.
dadurch erkennbar, daß die Versorgungsbezüge insgesarfit Ob die Versagung einer Altersversorgung gegenüber An-
einschließlich der Bezüge aus der Angestelltenversicherung, gestellten, die sich nicht durch Beitritt zur Pensionskasse
70 v. H. des letzten Gehalts nicht übersteigen dürfen 7 eigene Ansprüche auf eine Altersversicherung schaffen,
SR . . On arbeitsrechtlich einwandfrei ist, kann für die steuerrecht-
Unerheblich ist es, ob die Angestellten im Hinblick auf ];che Beurteilung des Streitfalls außer Betracht bleiben.
die mit Abschnitt 41 EStR 1958 abgestimmten Einschrän-
kungen der Versorgungszusage einen echten Rechts- Die Vorentscheidung war deshalb wegen unrichtiger An-
anspruch erworben haben; ebenso, ob die GmbH an die wendung von $8$ 19 und 22 EStG aufzuheben. Die Sache ist
Pensionskasse Zuschüsse geleistet hat; ebenso, ob nach spruchreif. Da die Einspruchsentscheidung mit der Rechts-
ihrer Satzung die Leistungen aus der Pensionskasse tat- auffassung des Senats in Einklang steht, war’ die Berufung
sächlich die von der GmbH zugesagte Versorgung von des Bg. als unbegründet zurückzuweisen.
Gewerbesteuer gung der Schüler die Hauptsache war und damit in erster
Urteil des BFH vom 30. Juni 1964 — VI 301/62 U) Linie ein Gewinn erstrebt wurde, Nach dem eigenen Vor-
7 trag der Bfin. entfallen von dem Gesamtumsatz von ... DM
(StZBl. Berlin 1965 8. 751) auf die Schule ... DM = rund 18 v. H. auf das Internat
X in ... DM = rund 82 v. H. Der Betrieb erhält also sein wirt-
Zur EEE VEN GE Vo En nterrichtsanstalten, die mit schaftliches Gepräge vom Internat, zumal wenn man noch
einem Internat verbunden sind. in Betracht zieht, daß nach den Angaben der Bfin. der
GewStG 1958 $ 2. Schulbetrieb 'mit einem Fehlbetrag von 79726 DM abge-
in n schlossen hat, während der Ertrag des Internats nach
Aus den Gründen: Verrechnung des Fehlbetrags der Schule immer noch
165 118 DM beträgt. Unter diesen Umständen ist nicht etwa
Die Bfin. unterliegt aber auch noch aus einem anderen das Internat ein Hilfsmittel für die Schule, sondern um-
Grunde, den das Finanzgericht. dahingestellt gelassen hat, gekehrt ist die Schule ein Hilfsmittel, um die im Betrieb
der Gewerbesteuerpflicht. Die Bfin. betreibt nicht nur das des Internats liegenden Ertragsmöglichkeiten auszunützen.
Gymnasium, sondern auch. das damit verbundene Internat; Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine Erscheinung
Schule und Heim bilden, wie auch die Bfin. betont, eine für das Streitjahr 1958, sondern um eine Dauererscheinung.
Einheit, die man nicht trennen kann. Die Rechtsprechung . : Een .
hat sich wiederholt mit der Gewerbesteuerpflicht von ä an Derul NK a das EN U eullan nn San ME
Ärzten befaßt, die Kliniken, Kurheime oder Sanatorien reiberuflichen und einen SeweTDACHEN CH AN zur
betreiben. Dann ist zwar der Betrieb der Krankenanstalt gliedern (vgl. z. B. die Entscheidung des Bundesfinanz-
5 ; : 2 : : hofs IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl. 1957 III S. 182
eine freiberufliche Tätigkeit und damit von. der ea Sig. Bd. 64 8. 4902). Die beiden Tätigkeitszw. eige — Schul ©
steuer befreit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: n N ? x Hat . .
Erstens muß die Anstalt ein notwendiges Hilfsmittel für ME TUI en SE ng na ED ee „Weil
die ärztliche Tätigkeit sein und zweitens darf aus der Be- AO BOWSTACNE TUE OO ernats etrie Ss weit über-
; ; ES wiegt, muß der ganze Betrieb als gewerblich gelten.
herbergung der Kranken kein besonderer Gewinn erstrebt
werden, d. h. der Betrieb der Anstalt darf, gemessen an Allerdings sollen nach einem in ‚Der Betrieb“ 1964 S. 354
den tatsächlichen Verhältnissen mehrerer Jahre, keine be- mitgeteilten Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württem-
sondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf bilden berg vom 21. Februar 1964 — L 1412 A — 1/62 — mit einer
(siehe die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 155/30 Unterrichtsanstalt verbundene private Internate auch dann
vom 3. September 1931, RStBl. 1932 S. 491; VI 119/39 vom nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie mit Gewinn-
15. März 1939, RStBIl. 1939 S. 853, Slg. Bd. 46 S. 291; Urteil erzielungsabsicht betrieben werden. Eine entsprechende
des Bundesfinanzhofs I 375/61 vom 19. Juni 1963,.Höchst- Änderung des Abschnitts 14 Abs. 7 GewStR 1961 steht an-
richterliche Finanzrechtsprechung — HFR — 1963 S. 393). geblich bevor. In dem Erlaß ist auch auf die Befreiungs-
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Betrieb einer vorschrift des $ 4 Ziff, 13 des Umsatzsteuergesetzes Bezug
Unterrichtsanstalt mit Internat. Es gibt zwar Fälle, in denen genommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine der-
ein Internat zweifellos nur ein Hilfsmittel für die Erzie- artige Verwaltungsanweisung die Steuergerichte nicht bin-
hung und Ausbildung junger Menschen ist, also nicht dazu det und vor allem ein im Jahre 1964 ergangener Erlaß
dient, dem Inhaber eine eigene Erwerbsquelle zu schaffen. nicht für das Streitjahr 1958 beachtet werden kann. Ferner
Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen das Internat kann der Begriff „Gewerbebetrieb‘ im Gewerbesteuerrecht
die Hauptsache ist und seinem Inhaber als Erwerbsquelle nicht aus einer positiv-rechtlichen Befreiung des Umsatz-
dient, während der damit verbundene Schulbetrieb, der oft steuerrechts bestimmt werden, Hätte der Gesetzgeber nicht
ein Verlustbetrieb ist, nur geführt wird, um das Internat die besondere Befreiungsvorschrift eingeführt, so würde
unterhalten und daran verdienen zu können. Diese zweite der Betrieb von Internaten wie früher weiterhin der Um-
Gruppe entspricht den Fällen, in denen Ärzte eine Klinik satzsteuer unterliegen. Wenn Internate, die nach allge-
oder ein Sanatorium als eigene Erwerbsgrundlage betreiben meinen Grundsätzen Gewerbebetriebe sind, aus steuer-
und bei denen die ärztliche Tätigkeit nur ein Element in politischen Erwägungen allgemein von der Gewerbesteuer
der zweckmäßigen Ausnutzung der gewerblichen Erwerbs- freigestellt werden sollen, so bedarf es dazu grundsätzlich
quelle ist. Nach Auffassung des Senats gehört der Streitfall einer Änderung des Gewerbesteuerrechts
in die zweite Gruppe, weil die Beherbergung und. Bekösti-
Li) BStBl. 1964 IIT S. 630. 2) StZBl. Bln. 1957 S. 899.