Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.27 30. April 1965 741
wenn die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse zur (2) Für die Einziehung des Wertersatzes, die Ent-
Geschmacksabrundung verwendet werden und die darin schädigung und die Wirkung der Einziehung gelten
enthaltene Weingeistmenge 5 Hundertteile des Wein- die Vorschriften der 88 414a bis 415 der Reichsab-
geistgehaltes des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt.‘ gabenordnung entsprechend.“
13. Hinter 8 116 wird folgender 8 117 eingefügt: 16. In 8 124 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen,
„8.117 17. 8 125 wird wie folgt geändert:
Aufwendungen für die Stillegung a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „oder einer zur
von Brennereien Durchführung des Branntweinmonopols erlassenen
N . . Verfügung, die einen Hinweis auf die Strafbarkeit
(1) Besitzern von Verschlußkleinbrennereien und enthält,“ gestrichen.
Abfindungsbrennereien zahlt. die Bundesmonopolver- NE N x x
waltung nach Abmeldung ihrer Brennerei und Entfer- b) DO un mark durch die
nung der Brenngeräte auf Antrag eine Beihilfe. Sie " .
bemißt sich nach der Weingeistmenge, die der Bren- 18. In 8 129 Abs.1 werden die Worte „in der Fassung
nereibesitzer in den letzten zehn Betriebsjahren vor vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17)“ ge-
der Abmeldung auf eigene Rechnung im Jahresdurch- strichen.
schnitt erzeugt hat. Sie beträgt 20 Deutsche Mark, . n n m
bei Brennereien mit einer Erzeugungsgrenze von 19. Hinter $ 182 wird folgender $ 183 eingefügt:
fünfzig Liter Weingeist 40 Deutsche Mark je Liter „$ 183
Da a en aber 500 und höchstens 5000 Sondervorschrift für Berlin
(2) An Stelle von Brennereien, für die nach Ab- Im Land Berlin treten an die Stelle der Bundes-
satz 1 eine Beihilfe gezahlt worden ist, dürfen andere monopolverwaltung für Branntwein und des Bundes-
Brennereien nicht errichtet werden.“ monopolamts für Branntwein die Monopolverwaltung
] f es für Branntwein beim. Landesfinanzamt Berlin und das
14. 8 121 wird wie folgt geändert: Monopolamt für Branntwein beim Landesfinanzamt
a) In Nummer 1 wird das Wort „Inland“ durch das Berlin.“
Wort „Monopolgebiet“ ersetzt. Artikel 2
b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Monopol- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs.1 des
behörde die Worte „die geschuldete Branntwein- Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
steuer oder“ eingefügt. gesetzbl.I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
15. 8 123 erhält folgende Fassung: die auf Grund des Gesetzes über das Branntweinmonopol
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Artikel 14
„S 123 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Einziehung
(1) Ist eine Monopolhinterziehung ($ 119) begangen n T Artikel 3 S C
worden, so können NE Gesetz A Un Z. een N in DE 1
n : & z x r. 9, soweit die Höhe des Branntweinaufschlags für
x de BETT DE Ma POS EnS Ente Branntwein bestimmt wird, ‚der in einer Abfindungs-
bezieht, sowie die. U A HE ß MO! brennerei, von einem Stoffbesitzer, in einer Verschluß-
SZ Zi =» 1 MC LeMUNBCN, kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis vier Hekto-
2. die Gegenstände, die zur Begehung der Tat ge- liter Weingeist oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, hergestellt ist (8 79 Abs.2 Nr.1), tritt mit Wirkung vom
ganz oder teilweise eingezogen werden. $ 414 Abs.2 1. Oktober 1964, Artikel1 Nrn. 3, 4, 12, 14 bis 19 am Tage
bis 4 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. nach der Verkündung in Kraft,
Verordnung 8 1
zur Durchführung des Gesetzes (1) Anträge auf Festsetzung des Anteils am Zollkontin-
A über das Zollkontingent gent nach $ 4 Abs. 1 des Gesetzes können beim Bundesamt
für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 19671) für gewerbliche Wirtschaft — Außenstelle Essen —- bis zum
(StZBlI. Berlin 1965 8.741) 30. Januar 1965 (letzter Eingangstag) gestellt werden. Diese
Frist ist eine Ausschlußfrist.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme (2) Das Verbringen von Waren der Tarifnr. 27.01 in das
des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe Saarland ist durch Rechnungen, Frachtpapiere oder andere
1965, 1966 und 1967 vom 19. März 1965 (GVBl. S. 369%”) geeignete schriftliche Unterlagen nachzuweisen.
wird die nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht. 52
Die Verordnung ist am 15. Januar 1965 in Kraft getreten. (1) Anträge auf Erteilung von Kontingentscheinen kön-
x z nen von Antragstellern nach 8 2 Abs. 2 des Gesetzes inner-
Herkin; den‘ 8: April 1965 halb der in Absatz 2 bestimmten Ausschlußfristen im Jahre
MM 7 1965 bis zur vollen Höhe, im Jahre 1966 nur noch bis zur
Der Senator für Wirtschaft Höhe von zwei Dritteln, im Jahre 1967 nur noch bis zur
Dr. Schiller Höhe von einem Drittel des nach $ 4 Abs.1 des Gesetzes
1) GVBL S. 435. festgesetzten Anteils am Zollkontingent gestellt werden.
2) StZBIl. Bln. 1965 S. 691, (2) Die Anträge sind bis zum 15. Juni eines jeden Jahres
(jeweils letzter Eingangstag) zu stellen, wenn der Antrag-
(BAnz. Nr. 9 steller entweder über die ihm zuzuteilende Menge Liefer-
vom 15. Januar 1965) verträge mit Verbrauchern oder Verträge abgeschlossen
. hat, die eine Beteiligung an der Erfüllung derartiger Liefer-
‚ Verordnung verträge zum Gegenstand haben, oder wenn der Antrag-
zur Durchführung des Gesetzes steller die ihm zuzuteilende Menge im eigenen Unternehmen
über das Zollkontingent verbrauchen will. In allen übrigen Fällen sind die Anträge
für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 für die Jahre 1965 und 1966 jeweils bis zum 30. September,
vom 12. Januar 1965 für das Jahr 1967 bis zum 15. Juni (jeweils letzter Eingangs-
tag) zu stellen.
Auf Grund des 8 7 Abs.1 des Gesetzes über das Zoll- (3) Anträgen nach Absatz 2 Satz 1 sind beizufügen
kontingent für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 vom 1. mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge in
22. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S.1967) wird ver- Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift
ordnet: oder Fotokopie,