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Volume Nummer 27, 30. April 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

140 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.27 30. April 1965 
5. '8 69 erhält folgende Fassung: mehr als 2200 bis 2600 Hektoliter Weingeist 
um 7,5 Hundertteile 
} abe ni 5. 68. wird mehr als 2600 bis 3000 Hektoliter Weingeist 
An, Stelle des Betriebszuschlags nac wir! 5 
Obstgemeinschaftsbrennereien, wenn der Branntwein um 9 Hundertteile 
als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, sowie mehr als 3000 bis 5000 Hektoliter Weingeist 
Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und nenn um 10,5 Hundertteile 
kleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nic N N A 
mehr als vier Hektoliter Weingeist ein Betriebs- mehr als - 5000 bis 10 000 Hektoliter Weingeist , 
zuschlag von 100 Hundertteien, den übrigen Kleinbren- um 12 . Hundertteile 
nereien ein Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen des mehr als 10 000 Hektoliter Weingeist 
Branntweingrundpreises gewährt. nn 
0 um 15 Hundertteile 
6. 8 70 wird gestrichen. des Branntweingrundpreises. 
(4) Für Branntwein, der in gewerblichen Brenne- 
7. 872 Ab. 3 wird folgender Satz angefügt: De — außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr: 1 -— 
x ve . . ergestellt ist, erhöht sich der Branntweinaufschlag, 
„Die Zuschläge sind auch für den gleichen a der sich aus den Absätzen 1 bis 3 reiht. um drei 
RES an Te RTL HKS ESEL TEN pen & Hundertteile des Branntweingrundpreises. 
SEE ESSEN 5 . (5) Für Branntwein, der in Obstverschlußbrenne- 
| . reien außerhalb des Brennrechts hergestellt ist oder 
8. 8 73 a wird gestrichen. als außerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, erhöht 
- sich der Branntweinaufschlag für die ersten hundert 
9. 8 79 erhält folgende Fassung: Hektoliter Weingeist um zehn, für die weitere Erzeu- 
gung um zwanzig Hundertteile des Branntweingrund- 
„8 79 preises, Das gilt nicht für Obstgemeinschaftsbrenne- 
. . reien. 
1) Der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter . | . 
WeineeS besteht in dem Unterschied zwischen dem (6) Der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter 
regelmäßigen  Branntweinverkaufpreis und dem Weingeist entspricht dem regelmäßigen Verkaufpreis 
Branntweingrundpreis, vermindert um den Durch- 1. für Branntwein, der — außer in den Fällen des Ab- 
Schnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolver- satzes 5 Satz 1 — im Überbrand hergestellt ist, 
waltung durch die Nichtübernahme des Branntweins 2. für Branntwein, der — außer in den Fällen des Ab- 
erspart. Der Bundesminister der Finanzen setzt den satzes 5 Satz 1 — außerhalb einer monopolbegün- 
Durchschnittsbetrag jährlich N BUN EU stigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, und 
fest; er kann die Festsetzung der Bundesmonopolver- 8. für Branntwein, der ent x 
’ ya . 5 gegen der Ablieferungs- 
waltung durch Rechtsverordnung übertragen. pflicht nicht abgeliefert worden ist. 
; rmindert sich (7) Die Beträge, die sich nach den Absätzen 2 bis 5 
(2) Der Branniweinaufschlag vermin ergeben, werden auf volle Pfennige nach. unten ge- 
für Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei rundet. 
oder von einem Stoffbesitzer innerhalb einer mono- '(8) In den Fällen des Absatze: ; a s 
ar Rs ; ; s 5 wird für den in 
polbegünstigten. Mrzeugungsgrenze Oder. I einer einem Betriebsjahr erzeugten Branntwein auf Antrag 
Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung der Branntweinaufschlag insoweit erlassen oder -er- 
bis vier Hektoliter Weingeist hergestellt ist oder stattet, als er höher ist als der Monopol : 
3 x x . . 5 polausgleich ($ 152 
in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb Abs. 1 Satz 1), der für eine gleiche Menge Branntwein 
des Brennrechts hergestellt gilt, um den Betrag des zu berechnen gewesen wäre,“ 
Branntweingrundpreises, und, soweit der Brannt- . 
wein ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder 10, Hinter $ 79 wird folgender $ 79 a eingefügt: 
Enzianwurzeln hergestellt ist, um weitere 60 Hun- 
dertteile des Branntweingrundpreises, „8 79a 
A Von dem in Obstgemeinschaftsbrennereien erzeug- 
; für Branntwein, der in anderen als den in Num- ten Branntwein bleiben zehn Hundertteile vom Brannt- 
mer 1 genannten Verschlußbrennereien innerhalb weinaufschlag befreit, wenn der Branntwein als inner- 
des Brennrechts hergestellt ist oder als innerhalb halb des Brennrechts hergestellt gilt und an das ein- 
des Brennrechts hergestellt gilt, für die Erzeugung zelne Mitglied bis zu einer Höchstmenge von 30 Liter 
. . . Weingeist im Betriebsjahr abgegeben wird. Die Steuer- 
bis zu 100 Hektoliter Weingeist befreiung für den Branntwein, der dem einzelnen Mit- 
um 15 Hundertteile glied überlassen worden ist, fällt weg, wenn das Mit- 
lied. solchen B i rau- 
über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist BE EEE Pranniwein an anders IS PNA verbräu 
cher abgibt. 
um 10 Hundertteile AT 8.9D ; 
ss : ; . s . $'99 wird wie folgt geändert: 
ktolit eist Be 
1er 200 5 zu BO EAOKTONTEr N a dand den a) In der Überschrift vor 8 99 und in $ 99 Abs.1 wird 
MIN UundertLeVie das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ jeweils durch 
des Branntweingrundpreises. das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt. 
b) Absatz 2 wird gestrichen. 
(3) Der Branntweinaufschlag erhöht sich für . - - 
Branntwein, der in Verschlußbrennereien innerhalb 12. Hinter $ 103 wird folgender $ 103 a eingefügt: 
des Brennrechts hergestellt ist oder als innerhalb des „8 10388 
B hts h tellt gilt. für die Erzeugu 
VS SPESEN FOTOS BES nE DE von (1) Bei der Herstellung von Trinkbranntwein ist 
mehr als 600 bis 1000 Hektoliter Weingeist die Verwendung von Wein, weinhaltigen und weinähn- 
1,5 Hundertteile lichen Getränken mit einem durch den Zusatz von 
Me WR D | . Branntwein verstärkten Weingeistgehalt und von 
mehr als 1000 bis 1400 Hektoliter Weingeist Grundstoffen, die aus solchen Erzeugnissen hergestellt 
um 3 Hüundertteile sind, untersagt. Das gilt nicht für die Herstellung von 
; . AN Weinbrand und Weinbrandverschnitt. $ 16 des Wein- 
mehr als 1400 bis‘ 1800 Hektoliter Weingeist: gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl.I S. 356) 
um 4,5 Hundertteile bleibt unberührt. 
mehr als 1800 bis 2200 Hektoliter Weingeist (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- 
um 6 Hundertteile tigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen, 
"40
	        
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