Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.27 30. April 1965 739
B. Gesetze und Verordnungen
Gesetz (3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obstgemein-
zur Übernahme des Gesetzes schaftsbrennerei nicht verarbeitet werden dürfen, ver-
zur Änderung des Gesetzes liert damit die Vergünstigung, Branntwein in einer
über das Branntweinmonopol!) Obstgemeinschaftsbennerei oder unter Abfindung her-
Vom 14. April 1965 zustellen. Branntwein, der aus Stoffen eines Mitglieds
a hergestellt worden ist, nachdem es die Vergünstigung
(StZBl. Berlin 1965 8.739) verloren hat, gilt als außerhalb des Brennrechts her-
e gestellt. Der Bundesminister der Finanzen oder die von
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: ihm bestimmte Stelle kann auf Antrag die Vergünsti-
Artikel I gung wieder zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im
N is A Zusammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter
„Des Gescth zur Anderung des Gesetzes über das Branni- O0 versuchter Monopolhinterzichung mit mehr als
findet in Berlin Ahwı endung. ) ) zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.
(4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der andere
Artikel II als selbstgewonnene .Obststoffe zu Branntwein verar-
Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund arbeitet werden, wechselt die Brennereiklasse, Diese
des Gesetzes über das Branntweinmonopol erlassen werden, Folge tritt nicht ein, wenn die Verarbeitung bei An-
wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der wendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert wer-
Wortlaut von Verwaltungsvorschriften im Steuer- und Zoll- den konnte.
blatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats n n SS
veröffentlicht. 2. 841 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
_ Artikel IH a) Dem Text zu Nummer 3 wird ein Beistrich ange-
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom fügt.
1. Oktober 1964 in Kraft, soweit Artikel 3 der Anlage nichts b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
anderes bestimmt. ; z
S . . „4. Obstgemeinschaftsbrennereien ($ 37) aus den
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Stoffen eines Mitglieds insgesamt 30 Hektoliter
Der Regierende Bürgermeister Weingeist
Albertz 3. 8 51b wird wie folgt geändert:
Bürgermeister a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichsmonopol-
1) GVBl. S. 446 verwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolver-
Ba waltung“ ersetzt.
Anlage b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(BGBl. I S. 224) „(3) Die Sicherstellung ist dem Betroffenen mit-
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zuteilen, wenn er bekannt ist. Der Betroffene kann
über das Branntweinmonopolb) innerhalb einer Woche, nachdem er von der Sicher-
{ stellung Kenntnis erlangt hat, dagegen Beschwerde
Vom 5. April 1965 einlegen. Er ist hierüber sowie über die Behörde,
bei der die Beschwerde anzubringen ist, zu be-
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: lehren.“
N Artikel 1 © n 4. 8 51c wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Branntweinmonopol. vom 8. April Z Sn ne we
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch a) In der Überschrift sowie in den Absätzen 1, 2 und 7
das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16, Au- wird das Wort „Reichs“ jeweils durch das Wort
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S.1323)%, wird wie folgt ge- „Bundes“ ersetzt.
ändert: b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. 8 37 erhält folgende Fassung: „Ist hinsichtlich dieser Sachen Steuerhinterziehung,
837 Monopolhinterziehung, Bannbruch, Steuerhehlerei
C 2 x oder Monopolhehlerei begangen worden, so finden
(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Verschluß- die Vorschriften dieses Paragraphen nur Anwen-
brennereien, die von einer Genossenschaft betrieben dung, wenn die Sachen nicht eingezogen werden.“
werden und in denen Branntwein ausschließlich aus . nn
Obststoffen ($ 27) hergestellt wird, die die Mitglieder c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
selbst gewonnen haben. Unter den gleichen Voraus- „Ist der Betroffene unbekannt, so erfolgt die Be-
setzungen können Obstgemeinschaftsbrennereien von kanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung
einem Verein oder von einer Personenvereinigung ohne nach $ 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszustellungs-
Rechtspersönlichkeit betrieben werden, wenn die Mit- gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)
glieder am Betriebsergebnis der Brennerei nach der oder nach dem Ermessen der Behörde in anderer
Höhe ihres Anteils an. der jährlichen Erzeugung betei- Weise.“
Het werden. . . d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des Brenn- „(4) Gegen die Verfügung, durch die das Haupt-
rechts hergestellt, wenn zollamt den Eigentumsübergang anordnet, kann
1. aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Be- der Betroffene bis zum Ablauf einer Woche, von
triebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist er- der Bekanntgabe an gerechnet, Beschwerde ein-
zeugt werden, legen. Er ist hierüber sowie über die Behörde, bei
4 aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz mehre- der die Beschwerde anzubringen ist, zu belehren.“
rer Mitglieder gewonnenen Obststoffen in einem e) Als Absatz 8 wird angefügt:
Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist ) ; Nr 7 üst:
erzeugt werden „(8) Die Oberfinanzdirektion kann zulassen, daß von
% ne n SR der Überführung in das Eigentum des Bundes ab-
Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mitgliedern gesehen wird, oder die Gegenstände den Betroffenen
Lena worden sind, dürfen von ihnen oder für ihre unentgeltlich zurückgegeben werden, wenn ihr die
echnung anderweit nicht zu Branntwein verarbeitet Überführung in das Eigentum des Bundes nach
werden. Lage des einzelnen Falles als besondere Härte für
D. Andert Bundesgesetzbl. III 612-7 die Betroffenen erscheint und wenn eine Hinterzie-
2) GVBl. S. 1166; StZBl. Bln. 1961 S. 936. hung nicht vorliegt.“