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Volume Nummer 2, 8. Januar 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

„ Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.?2 38. Januar 1965 
zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn gehöre, kann nur nommen werden, weil die Veräußerungen und die Über- 
insoweit zugestimmt werden, als es sich um die Veräuße- führung ins Privatvermögen innerhalb eines kurzen 
rungsgewinne X. und Inventar handelt. Zeitraums geschahen und auf den entscheidenden Willens- 
nn Ss Pheounsti x ; _ entschluß des Steuerpflichtigen '’zurückgingen, diesen Be- 
OU DE Er 5 A nn Ele 2 A trieb oder Teilbetrieb nicht fortzusetzen, sondern ein an- 
den oben entwickelten Grundsätzen im Veranlagungszeit- deres Hotel zu erwerben. Es gehört also auch der durch 
raum 1955 angefallenen Gewinnerhöhungen im Gesamt- die Y eTÄUBErNDE des Tnventarg erzielte Gewinn zum tarif- 
betrage von 758 298,21 DM ist im Verfahren der geson- begünstigten Aufgabegewinn. 
derten Gewinnfeststellung zu entscheiden. Es gelten hier 2. Auflösung der bisher gebildeten 
dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für die ein- Rücklage für künftige Ins tandsetzun- 
heitliche und gesonderte Gewinnfeststellung entwickelt hat gen: Geht man in Übereinstimmung mit den Beteiligten 
(vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs I 294/56 U vom davon aus, daß die Finanzverwaltung auf Grund der von 
10. September 1957, BStBl. 1957 III S. 414, Sig. Bd. 65 der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Mög- 
S. 4685). lichkeit der Zuweisung von durch behördlichen Eingriff 
41 Veräußerun in Y- offengelegten stillen Rücklagen in eine steuerfreie Rück- 
tar: Es art dh EGSteRt bleiben. OD SCH der N OHEDE lage für Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen gestatten 
betrieb des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Veräuße- durfte, aus der A anlenden Nutzungsentschädigung Ar 
rung des Hotels X. nur auf. dieses Hotel bezog oder ob die früheren Jahren entstandene Gewinne N Nah CET 
vom Steuerpflichtigen entfaltete Tätigkeit noch einen an- zweckgebundenen steuerfreien Rücklage für künftige In- 
deren Inhalt hatte. Denn in jedem Fall liegt sowohl in dem standsetzungen zuzuweisen, so führt auch hier die An- 
Betrieb eines Hotels als auch in seiner als Gewerbebetrieb wendung des Grundsatzes, daß damit But die unmittelbaren 
behandelten Verpachtung, wenn dem Verpächter die we- Auswirkungen des behördlichen Eingriffs steuerlich gemil- 
sentlichen Grundlagen des vom Pächter betriebenen Unter- dert werden dürfen, zu dem Ergebnis, daß aus der Rück- 
nehmens gehören, ein Teilbetrieb im Sinn des 8 16 Abs.1 lage nur das beschlagnahmte Wirtschaftsgut oder der be- 
Ziff. 1 EStG. Die Vorschrift des 8 16 ’Abs. 3 EStG, die die schlagnahmte Betriebsteil instandgesetzet werden darf. 
Aufgabe eines Gewerbebetriebs. der Veräußerung gleich- Wenn der Steuerpflichtige vor der Instandsetzung das be- 
stellt, erwähnt zwar anders als die die Veräußerung be- schlagnahmte Wirtschaftsgut auf Grund eines freiwilligen, 
treffende Vorschrift des 8 16 Abs.1 Ziff. 1 EStG nicht den wirtschaftlich noch so gebotenen Entschlusses veräußert, 
Teilbetrieb. Es besteht aber in Übereinstimmung mit dem Unterbricht er den zur Beschlagnahmehandlung bestehen- 
Urteil des Reichsfinanzhofs VI 572/38 und 574/38 vom den Kausalzusammenhang und macht die zweckbestimmte 
14, September 1938 (RStBl. 1939 S. 87) keine Veranlassung, Verwendung der Rücklage selbst unmöglich. Das bedeu- 
daraus die Folgerung zu ziehen, daß die Aufgabe eines tet, daß der Steuerpflichtige die Rücklage zugunsten des 
Teilbetriebes nicht tarıfbeesünstigt sein. soll. Daß derjj@®winns auflösen muß. Zur Instandsetzung anderer Warn 
Steuerpflichtige die Kaufpreisforderungen und seine Ent- schaftsgüter darf sie nicht verwendet werden. 
schädigungsansprüche weiterbilanzierte und noch eine Bi- Zweifelhaft kann sein,.ob die Auflösung der passivier- 
lanz vom 31. Dezember 1955 aufstellte, kann nicht als un- ten Rücklage für künftige Instandsetzungen zum laufen- 
widerlegbares Indiz dafür angesehen werden, daß der den Gewinn oder zum Aufgabegewinn gehört. Wenn man 
Steuerpflichtige seinen ganzen Gewerbebetrieb oder einen es in Übereinstimmung mit dem Urteil des Reichsfinanz- 
Teilbetrieb nicht aufgeben wollte. Auch wenn man der hofs VI 112/42 vom 4. November 1942 (RStBl. 1943 S. 58) 
Auffassung des Finanzgerichts zustimmt, daß sich bei der entscheidend darauf abstellt, daß der Steuerpflichtige So 
im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe durchgeführ- gestellt werden müsse, als habe er diese Beträge für die 
ten Überführung der bezeichneten Forderungen in das Instandhaltung des veräußerten oder aufgegebenen /Be- 
Privatvermögen künftige Forderungsausfälle steuerlich triebes vor der Aufgabe verwendet, so kann man den 
nicht mehr auswirken könnten (vgl. dazu Urteil des sich durch die Auflösung dieser Rücklage ergebenden 
Reichsfinanzhofs VI A 109/34 vom 5. Juni 1935, RStBl. 1935 Gewinn zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn rechnen. 
S. 1356), erscheint es im vorliegenden Fall nicht gerecht- Der Reichsfinanzhof begründete in dem bezeichneten Ur- 
fertigt, aus der bezeichneten Bilanzierung auf den Willen teil, das sich mit der durch die Betriebsaufgabe veranlaß- 
des Steuerpflichtigen zu schließen, den Betrieb unter allen ten Auflösung einer in einem früheren Jahr wegen der 
Umständen fortzuführen. Denn diese Bilanzierung nahm Beschlagnahme von Pferden durch die Wehrmacht gebil- 
der Steuerpflichtige nur deshalb vor, weil er von der erst deten Rücklage für Ersatzbeschaffung befaßte, seine den 
jetzt als rechtsirrig festgestellten Auffassung ausging, daß Auflösungsbetrag zum Aufgabegewinn rechnende Auf- 
die Bildung der von ihm begehrten Rücklage für Ersatz- fassung damit, daß der Steuerpflichtige so behandelt wer- 
beschaffung von der Fortführung des bisherigen Gewerbe- den müsse, als habe er die Ersatzbeschaffung während 
betriebes abhänge. Wenn der Steuerpflichtige nunmehr des Krieges durchführen können; dann hätte sich der 
dem Finanzamt vor der endgültigen Entscheidung er- Aufgabegewinn entsprechend erhöht. Der Senat kann sich 
klärt, daß die im Zusammenhang mit dem Betrieb des dieser Auffassung jedenfalls für die hier gebildete Rück- 
Hotels X. stehenden Wirtschaftsgüter als mit der Ver- lage für künftige Instandsetzungen nicht anschließen. Der 
äußerung im Jahr 1955 ins Privatvermögen übergegangen Reichsfinanzhof erkennt an, daß die Rücklage dann zu 
behandelt werden sollen und die Bilanz entsprechend ge- einem laufenden Gewinn führt, wenn der Steuerpflichtige 
ändert wird, so bestehen keine Bedenken, diese Wirt- trotz vorhandener Möglichkeit keinen Ersatz mehr be- 
schaftsgüter als bei der Veräußerung ins Privatvermögen schaffen will. Das bedeutet aber nichts anderes, als daß 
übergegangen und gegebenenfalls in den Betrieb des Hotels die Rücklage zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen 
Y. eingebracht anzusehen. ist, wenn die Beseitigung der Möglichkeit der Ersatz- 
Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanz- beschaffung auf einem freien Willensentschluß des Steuer- 
hofs 1 197/61. S vom 6. Februar 1962 (BStBl. 1962 III S. 190, Pflichtigen beruht: Denn es besteht keine Veranlassung, 
Sig. Bd. 74 S. 506%) braucht gegen die Tarifbegünstigung die Fälle unterschiedlich zu behandeln, in denen der Steuer- 
der Betriebsaufgabe auch daraus kein Bedenken hergeleitet pflichtige ohns Veräußerung “oder Aufgabe des Betriebes 
zu werden, daß der Steuerpflichtige das im Hotel X. bei die Absicht ner Ersatzbeschaffung aufgibt, und in denen 
Aufhebung der Beschlagnahme noch vorhandene Inventar er sich freiwillig Zur Veräußerung oder A. ufgabe des Be- 
vor der Veräußerung des Gebäudes an einen Dritten ver- triebes entschließt und dieser Entschluß die Aufgabe der 
kaufte. Denn diese Veräußerung, die Veräußerung des Ge- Absicht der Ersatzbeschaffung notwendig umfaßt, aM 
bäudes und die Übernahme der sonstigen zum Betriebs- steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts soll im Regel- 
vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter brauchten nicht fall nicht von dem ausgehen, was der Steuerpflichtige hätte 
gleichzeitig zu geschehen und die einzelnen bei der Be- tun können, sondern yon dem, was im Zeitpunkt der 
triebsaufgabe durchgeführten Veräußerungen können ver- Beurteilung tatsächlich geschehen war. 1 YOn einem Angler“ 
schiedene Vertragsparteien haben. Erforderlich ist, wie ten Sachverhalt auszugehen, besteht hier um. so WeniSeT 
sich besonders aus dem bezeichneten Urteil des Bundes- Anlaß, als Sich für den Steuerpflichtigen wahrscheinlich 
finanzhofs I 197/61 S ergibt, nur, daß ein einheitlicher ©, V°SChtlich anderes Dre der AUS a DE 
5 . : ; u räuße- 
Vorgang gegeben jet. Das kann hier unbedenklich ange- rung zweckentsprechend, d.h. für die Instandsetzung des 
5) StZBI, Bln. 1958 S. 215. Inventars, verbraucht worden wäre. Da sich der Steuer- 
6) StZBl. Bln. 1962 S. 1060. pflichtige durch die in seinem freien Willen liegende Ver-
	        
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