Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.18 12. März 1965 567
sind nicht verpflichtet, bei jeder Kurserhöhung" sofort Wert- 3. Das Finanzgericht ist nach den oben dargestellten
papiere eigener Emission abzustoßen. Die Bgin. durfte zu Rechtsgrundsätzen verfahren. Bei der Ermittlung des Ein-
einer Kurspflege mit dem Wiederverkauf so lange ab- heitswerts des Betriebsvermögens der Bgin. sind daher
warten, bis das Kursniveau ihrer eigenen Emissionen sich gemäß 8 70 BewG in der an den Stichtagen gültigen
erheblich gesteigert und etwa den Nennwert der Schuld- Fassung die Wertpapiere mit den Steuerkurswerten an-
verschreibungen erreicht hatte. Denn Sinn der Kurspflege zusetzen, die an den Stichtagen 1. Januar 1951 bis 1. Ja-
ist es, die Mobilisierungsfähigkeit der vom Gläubiger un- nuar 1955 jeweils maßgebend waren. Die Verbindlichkeiten
kündbaren, langfristigen Schuldverschreibungen zu er- der Bgin. aus den Hypothekenpfandbriefen und den Kom-
halten, d. h. nach Möglichkeit einen Wiederverkauf der munalschuldverschreibungen waren gemäß $ 14 Abs. 1
Papiere etwa zum Nennwert zu gewährleisten. BewG (aaO) mit dem Nennwert anzusetzen.
Bewertungsrecht 1. Unzutreffend ist zunächst sein Einwand, Lehm sei
Urteil des BFH vom 26. Juni 1964 — III 378/61 U kein „Mineral“ im Sinne des BewG. Es mag zwar richtig
n sein, daß Minerale im geologisch-mineralogischen Sinn nur
(StZBI. Berlin 1965 8. 567) die stofflich (chemisch und physikalisch) einheitlichen na-
2 . Sn türlichen Bestandteile der Erdkruste sind und Lehm nach
RES et ds Te Rune von. Zehn 166 Jedenfalls dieser Definition nicht zu den Mineralien, sondern zu den
dann ein selbständig zu bewertendes Mineralgewinnungs- NAHE En N ren ne N U en dm „MI
echt im Sinne von 8 58 Abs. 1 BewG a. F., wenn der Eigen- WITE. JECOEN SCHON: HN LSeTBFECAN MICHt ET CIESEM
U it d Abbau des Lehms b . hat strengen wissenschaftlichen Sinn verwendet. So zählt 8 1
ner mit: dem AL ES Ss Segonnen Nat. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten
BewG a. F. 8 58 Abs. 1. vom 24. Juni 1865. unter Mineralien nicht nur Stoffe auf,
Das Finanzamt setzte für den: Br. der eine Ziegelei be die nach obiger Definition Mineralien sind, wie Gold, Silber,
ne Dr % ge ‚YS" Quecksilber, Eisen usw., sondern auch Stoffe wie Stein-
treibt, auf den 1. Januar 1948 einen TO en einer kohle, Braunkohle, Kalisalze, auf die die genannte Defini-
N KEESCHPUNG EN GE DOWG BIO TE Er BE- tion nicht zutrifft. Ebenso rechnet beispielsweise die Ver-
+ ordnung über die Aufsuchung und Gewinnung minerali-
Der Bf. wandte ein, ein Mineralgewinnungsrecht im scher Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBIl. 1943 I
Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Lehm rechne nicht $S.17) eine ganze Reihe von Steinen und Erden zu den
zu den Mineralien im geologisch-mineralogischen Sinn. mineralischen Bodenschätzen.
Dazu gehörten nur die stofflich (chemisch und physika- sch
lisch) einheitlichen natürlichen Bestandteile der Erdkruste. In der Rechtsprechung zum steuerlichen Bewertungs-
Diese Begriffsmerkmale erfülle Lehm nicht. Außerdem ge- YTecht wurde der Begriff „Mineral“ ebenfalls nicht im streng
winne er den Lehm nicht auf Grund eines besonderen 8e0ologisch-mineralogischen Sinne verstanden; vielmehr
Rechtes, sondern auf Grund seines Eigentums. Der Bundes- Wurden zu den Mineralien auch die Steine und Erden ge-
finanzhof habe zwar für den Fall einer Verpachtung eines rechnet (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs III 242/59 S
aus dem Eigentum fließenden Ausbeutungsrechtes die Ent- Vom En Juli 3960, BStBl. 1960 IIL S. 420, Sig. Bd. 71
stehung eines Mineralgewinnungsrechtes angenommen, S- 454% für Basalt; IIL 110/58 S vom 4. November 1960,
; ; ; Sale] e ;„ BStBl. 1961 III S. 250, Slg. Bd. 72 S. 682% für Kali; III
dabei aber die Frage ausdrücklich offengelassen, ob ein
- ; ; ü 301/59 S vom 13. Januar 1961, BStBl. 1961 III S. 122, Sl1g.
solches auch zu bejahen sei, wenn der Eigentümer das TE 7
. In. ührieb ; ; Bd. 72 S. 323% für Kies; III 452/58 U vom 27. Januar 1961,
Vorkommen selbst ausbeute. Im übrigen schließe er sich A
den gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der BStBl. 1961 III S. 150, Slg. Bd. 72 S. 408% für Erdöl; ILIT
Literatur erhobenen Bedenken an. Er weise insbesondere 406/59 U von „12. Oktober 1962, BStBl. 1963 III 5.2, S1g.
auf die Aufsätze und Besprechungen von Wündisch (vgl. Bd.76 S.1% für Kies). Der Senat hält an dieser weiten
Finanz-Rundschau 1961 S. 419; 1962 S. 95, 284 und 372 so- Auslegung des Begriffs „Mineral“ in $ 58 BewG fest. Der
wie 1963 S. 191) hin, wonach es nicht möglich sei, von dem Zweck dieser Vorschrift geht dahin, von den der Grund-
einheitlichen Eigentumsrecht einzelne Befugnisse als Mi- Steuer unterliegenden Betriebsgrundstücken diejenigen Be-
5 N rechtigungen auszunehmen, deren Ausübung für sich allein
neralgewinnungsrecht abzuspalten. X ns . A ä
Kinspruch und Berufung blieben ohne Erfolg schon ein Gewerbe begründen würde und die deshab ihrer
* Natur nach das gegebene Objekt für die Gewerbesteuer
Nach Einlegung der Rb. trat der Bundesminister der Finan- bilden (vgl. die Besründung Zn 8 45 Abs 1 Ziff. 1 Abs. 3
zen dem Verfahren bei. Er führte in seiner Stellungnahme des Reichsbewertungsgesetzes — RBewG — 1931). Dieser
aus: Die Streitfrage, ob auch das Ausbeutungsrecht des Zweck erlaubt es nicht, die Ausbeutungsrechte an Steinen
Eigentümers als Mineralgewinnungsrecht anzusehen sei, und Erden anders zu behandeln als die Ausbeutungsrechte
durch die mit nt Gesetz zur Änderung des Bewer- an Mineralien im geologisch-mineralogischen Sinne. Die
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5 . ul | f nach ebenso mehr für die Gewerbesteuer als für die Grund-
DErMEt MO Et sei ET steuer wie die Berechtigung beispielsweise zur Gewinnung
auc. ann als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, eines Metalls. So hat auch der Gesetzgeber in der Begrün-
wenn der Eigentümer die Lagerstätte selbst abbaue. Wie dung zu 8 45 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 3 RESIG 1931 — der rSten
sich aus der Neufassung und der Gesetzesbegründung dazu Vorschrift über Mineralgewinnungsrechte — ausdrücklich
ergebe, habe der Gesetzgeber nicht die bestehende Rechts- ausgeführt, daß zu den Mineralien insbesondere Steinkohle,
U gen Yen abe im NEE SE eeh ERS en NE Braunkohle, Kalisalze sowie andere Salze, ferner auch Ton,
erigen Verwaltungspraxis klarstellen wollen. Es bestän- Kies und Sand gehören.
den deshalb keine Bedenken, den neuen $ 58 BewG zur S en x x
Auslegung des früheren Rechts mit heranzuziehen. Da Lehm verunreinigter Ton ist, also zu den Steinen
# . N und Erden gerechnet werden muß, ist er ein Mineral im
Die Rb. ist unbegründet. Sinne des $ 58 BewG.
Finanzamt und Finanzgericht haben zu Recht das Vor- 2, Das Gesagte gilt in ähnlicher Weise für den Begriff
liegen einer Gewerbeberechtigung im Sinne von $ 58 BewG „Mineralgewinnungsrecht“. Nach seinem Wortsinn fällt
alter Fassung bejaht. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift gilt darunter sowohl das vom Eigentum am Grund und Boden
als Gewerbeberechtigung im Sinne des; BewG die Berechti- lJosgelöste Ausbeutungsrecht (Bergwerkseigentum, ding-
N uLae a BES AGNES WIRGIESTE EL DD DE liches Ausbeutungsrecht) als auch das Gewinnungsrecht
EZ Dr i i echt. Der . be-
streitet zu Unrecht, daß die tatsächlichen Verhältnisse in — 7
seinem Fall zur Annahme eines Mineralgewinnungsrechtes % StZBl. Bln, 1960 S. 966.
führen. 3) StZBl. Bln. 1961 S. 884
‘) StZBl. Bin. 1961 8. 674.
© -_ 5) StZBl. Bln. 1961 S. 785 (Leitsatz).
1) BStBl. 1964 III S. 521. 6) StZBILl. Bln. 1963 S. 255