514 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.13 5. Februar 1965
ohne weiteres, daß die Bezüge beim Zahlenden gemäß Da tatsächliche Feststellungen über den Wert zur Ge-
$ 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als dauernde Last voll abzugsfähig genleistung bisher nicht getroffen worden sind, waren
sind. Dies ist vielmehr erst zulässig, wenn die Summe der die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung des
laufenden Bezüge die Gegenleistung übersteigt. Im Streit- Finanzamts aufzuheben und der Rechtsstreit zu erneuten
fall bemißt sich diese nach dem Wert der vom Bf. durch Entscheidung im Einspruchsverfahren an das Finanzamt
den Vertrag vom 25. April 1956 erworbenen Wirtschafts- zurückzuverweisen. Sollte sich bei der erneuten Überprü-
güter. Da die Warenbestände bereits sein Eigentum ge- fung ergeben, daß die Gegenleistung höher ist als die vom
wesen und die Einrichtungsgegenstände nicht an ihn über- Bf. im Kalenderjahr 1955 bezahlten Beträge, so müßte das
tragen worden sind, durfte die Gegenleistung in erster Linie Finanzamt den Bf. auf die Möglichkeit einer Verböserung
in der Übertragung des Firmenwerts bestanden haben. hinweisen.
Gewerbesteuer die eines Arbeitnehmers hinausgegangen seien; insbeson-
en ie dere habe er bei Gesellschafterversammlungen kein Stimm-
Urteil des BFH vom 3. Juli 106% = V1.355/62 U) recht gehabt, sondern dort nur vortragen N ng Anregungen
(StZBI. Berlin 1965 8.514) geben dürfen, Daß A. berechtigt gewesen sei, die Verlust-
Zum Begriff „stiller Gesellschafter“ im 8 8 Zirf.3 Und Gewinnrechnungen, zu prüfen, sei gleichfalls kein Indiz
GewStG. — Zur Auslegung geprägter Begriffe des für eine gesellschafterähnliche Stellung. Bei einem Arbeit-
bürgerlichen Rechts und Handelsrechts im Steuerrecht. Nchmer mit einer hohen Gewinnbeteiligung liege die Ein-
Ein Angestellter, der keine gesellschafterähnliche Stel- Recht = ieser BELHENS nahe. Im übrigen habe dieses
lung hat, ist kein stiller Gesellschafter im Sinne von Scht Schon Gen EEE HERONAeTE Hedeutung gchabt,
PO m z ;1;. weil A. als Geschäftsführer und Prokurist ohnehin HEin-
de de OD He en Een blick in alle Unterlagen gehabt habe und. bei der Auf-
ann 5 zu VA EOS SEES WS a5 stellung ‘der Bilanzen sowie der Verlust- und Gewinn-
. . rechnungen mitgewirkt habe. Daß A. berechtigt gewesen
StAnpG $ 1 Abs. 2; GewStG 1957 $ 8 Ziff. 3. sei, seinen gesamten Gewinnanteil zu entnehmen, die
Die Steuerpflichtige, eine KG, hatte früher zwei per- Gesellschafter der Steuerpflichtigen dagegen Entnahme-
sönlich haftende Gesellschafter. An ihre Stelle ist am beschränkungen unterlegen hätten, spreche gleichfalls
1. Juli 1959 eine Verwaltungs-GmbH (GmbH) getreten. 8°8en eine gesellschafterähnliche Stellung des A. A. sei
Geschäftsführer der Steuerpflichtigen war seit 1953 der %UCch nicht Mitunternehmer gewesen;, dafür fehlten alle
Kaufmann A. Dieser wurde am 30. Juni 1959. Geschäfts- Merkmale; denn er sei weder am Anlagevermögen noch
führer der GmbH. Im Jahre 1958 erhielt A. von der aN den stillen Reserven beteiligt gewesen, habe kein
Steuerpflichtigen 32 v. H. ihres Gewinns und im Jahre 1959 Unternehmerisiko getragen und habe auch nicht persön-
36 v.H. Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1960 folgte lich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehaftet.
das Finanzamt der Auffassung des Prüfers, der A. als Für die Zeit ab 1. Juli 1959 gelte nichts Besonderes. A. sei
stillen Gesellschafter der Steuerpflichtigen ansah, und damals zwar Geschäftsführer der GmbH geworden, die
rechnete demgemäß für 1958 und 1959 die an A. gezahlten Persönlich haftende Gesellschafterin der Steuerpflichtigen
Beträge nach $ 8 Ziff.3 GewStG zum Gewerbeertrag der Z°Worden sei. Für das ganze Jahr 1959 sei jedoch sein
Steuerpflichtigen. Der gegen die Gewerbesteuermeßbe- Gehaltskonto noch bei der Steuerpflichtigen geführt
scheide eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zu- Worden, die auch allein mit den Vergütungen für A. be-
rückgewiesen. lastet worden sei. A, habe auch während des ganzen Jahres
; __- 1959 die Geschäfte der Steuerpflichtigen geführt, so daß
Die Berufung der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das qje Verhältnisse in diesem Jahr nicht anders gewesen seien
Finanzgericht hielt A, nicht für einen stillen Gesellschafter. als vorher.
Es führte aus: A. habe keinen Gesellschaftsvertrag,
sondern einen Anstellungsvertrag mit der Steuerpflichtigen Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit seiner Rb. un-
geschlossen. Eine stille Gesellschaft sei von den Beteiligten richtige Anwendung des 8 8 Ziff. 3 GewStG. Er führt aus,
nicht gewollt gewesen. A. habe auch nicht die Rechte und das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, daß
Pflichten eines stillen Gesellschafters gehabt; ihm habe zwischen der Steuerpflichtigen und A. kein stilles Gesell-
vielmehr lediglich ein dem $ 338 HGB entsprechendes schaftsverhältnis bestanden habe. Nach dem Urteil des
Kontrollrecht zugestanden. Der Reichsfinanzhof habe zwar Reichsgerichts II 148/33 vom 10. Oktober 1933 (Entschei-
den Begriff stiller Gesellschafter für die Gewerbesteuer dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 142 S. 13, 22)
weiter gefaßt als im Handelsrecht (siehe Urteil VI 154/38 könne die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters
vom 16. März 1938, RStBl. 1938 S. 556). Der Bundesfinanz- nach 8 235 HGB auch in Diensten bestehen. Die Recht-
hof habe sich dem im Urteil I 108/58 U vom 18. November sprechung des Bundesfinanzhofs habe daher den handels-
1958 (BStBl. 1959 III S. 49, Slg. Bd. 68 S. 1272) im wesent- rechtlichen Begriff des stillen Gesellschafters nicht er-
lichen angeschlossen. Für diese Auslegung fehle jedoch eine weitert. Aber selbst wenn dies der Fall sein würde, wäre
gesetzliche Grundlage. Da das Steuerrecht ein Teil der all- wegen der verschiedenen Zwecke des HGB und des GewStG
gemeinen Rechtsordnung sei, müßten die vom bürgerlichen eine unterschiedliche Abgrenzung zulässig. Da bei der
Recht geprägten Begriffe grundsätzlich auch im gleichen Gewerbesteuer die objektive Ertragskraft der Unter-
Sinne im Steuerrecht zugrunde gelegt werden, wenn das nehmen besteuert werde, müßten die Gewinnanteile der
Steuerrecht an diese Begriffe anknüpfe und nicht erkenn- stillen Gesellschafter dem bei der Einkommensteuer maß-
bar sei, daß es ihnen einen anderen Inhalt gebe (Urteil gebenden Gewinn wieder zugerechnet werden. Das Finanz-
des Bundesfinanzhofs I 50/55 U vom 23. Juli 1957, BStBl. gericht habe sowohl den handelsrechtlichen als auch den
1957 III S.306, Slg. Bd.65. S.189%). Da A. nicht stiller gewerbesteuerlichen Begriff des stillen Gesellschafters ver-
Gesellschafter im Sinne des Handelsrechts gewesen sei, kannt. Für die Stellung des A, sei entscheidend, daß sich
könne $ 8 Ziff.3 GewStG nicht angewendet werden. Aber seine Rechte, insbesondere seine hohe‘ Gewinnbeteiligung,
selbst nach der bisherigen Rechtsprechung des. Bundes- nicht aus einem untergeordneten Dienst- oder Arbeitsver-
finanzhofs scheide die Annahme eines gesellschaftsähn- hältnis, sondern aus einem darüber hinausgehenden, wenn
lichen Verhältnisses aus; denn ein solches setze voraus, daß auch nach außen nicht in Erscheinung tretenden gleich-
der Empfänger einer Gewinnbeteiligung Aussicht habe, geordneten Gesellschaftsverhältnis oder einem gesellschafts-
später Mitunternehmer zu werden, oder daß er dazu andere ähnlichen Verhältnis ergebe. A. habe der Steuerpflichtigen
Rechte haben müßte, die über die eines Arbeitsnehmers auf Grund des im Jahre 1954 geschlossenen, auf zehn
hinausgingen. Der Vertrag von 1954 habe zwar in vor- Jahre laufenden Vertrags, der inzwischen bis 1968 ver-
sichtiger Form einen HEintritt des A. als Gesellschafter längert worden sei, mit dem aus eigener Initiative durch-
vorgesehen, Ende 1957 sei diese Aussicht jedoch endgültig geführten außergewöhnlichen Wiederaufbau des Unter-
weggefallen. A. habe auch keine Rechte gehabt, die über nehmens wertvolle Dienste geleistet, die sowohl handels-
) DSCBL 06471 SM rechtlich als auch gewerbesteuerlich als Vermögenseinlage
2) StZBl. Bln. 1959 S. 398. zur Erreichung eines. gemeinsamen Zweckes, nämlich zum
3) StZBl. Bin. 1957 S; 1374. gemeinsamen Genuß von hohen laufenden Gewinnen anzuü-