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Volume Nummer 12, 4. Februar 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

179 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang‘ Nr.12? 4. Februar 1965 
B. Gesetze und Verordnungen 
Elfte Verordnung 3. $11 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung: 
zur Anderung A en ES mungen „2. Zigarren und Rauchtabak vom Herstellungsbetrieb 
ZUE ZANEASEHCTSRSCHL an einen anderen Herstellungsbetrieb (Empfangs- 
/(StZBI. Berlin 1965 S. 470) betrieb) und auch zurück mit Genehmigung des 
. = für den Empfangsbetrieb zuständigen Hauptzoll- 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme amts. Die Genehmigung wird nur'erteilt, wenn der 
des Tabaksteuergesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 297%) Inhaber des Empfangsbetriebs dem Hauptzollamt 
und des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme des gegenüber auf Steuererleichterungen nach den 
Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 23. August 88 81 bis 89 des Gesetzes für.alle Erzeugnisse, die 
1961 (GVBl. S. 11663) wird die nachstehende Rechtsverord- er unversteuert hinzubezieht, unwiderruflich 
nung veröffentlicht. schriftlich verzichtet hat.“ 
Soweit Artikel 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt, ist die 
; Han 4. In 8 28 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „durch- 
VEROFUNUNS ANT.S: November 1064 11 Kraft getreten. trennt“ die Worte „oder deutlich sichtbar eingerissen‘“ 
Berlin, den 23. November 1964 eingefügt. 
2 © 5. In 8 31 Abs. 2 werden die Worte „und noch ungeöffnet 
Der Senator für Finanzen sind“ gestrichen. 
Hoppe wi 
6. In $ 40 wird am Schluß der folgende Satz angefügt: 
DES Si 0e  908 „Berechnungsgrundlage ist die tatsächliche Menge 
3) StZBl. Bın. 1961 S. 936. der Erzeugnisse. 
(BGBl. I S. 833) 7. 8 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
Elfte Verordnung a) Hinter den Worten „zwischen Zigarettenherstel- 
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen lungsbetrieben“ wird ein Beistrich gesetzt; 
zum Tabaksteuergesetz'), b) die Worte „und zur Ausfuhr“ werden durch „zur 
Vom 29. Oktober 1964. Ausfuhr und mit Genehmigung des für den Emp- 
fangsbetrieb zuständigen Hauptzollamts an Her- 
Auf Grund des 8 3 Abs. 3, des 8 5 Abs. 4, des 8 11 Abs. 1, stellungsbetriebe für Zigarettenhüllen“ ersetzt; 
des $& 17, des $ 20 in Verbindung mit $ 5 Abs. 4, des $ 48 ce) folgender Satz wird angefügt: 
Abs. 1, des 8 76a Abs. 2 und des 8 96 des Tabaksteuer- A rd x 
gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zu- De re wird mr erteilt, wenn der Inha- 
N - pfangsbetriebes dem Hauptzollamt ge- 
letzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des genüber auf Steuererleichterungen nach den 88 81 
Nabaksteuergesetzes vom 17. Januar 1965 (Bundesgesetz, bis 89 des Gesetzes für die Zigarettenhüllen, die er 
blatt I S. 54), wird verordnet: unversteuert hinzubezieht, unwiderruflich schrift- 
Artikel 1 lich verzichtet hat.“ 
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 8 ss 59 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: 
vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281)%, zuletzt ge- ee . s 
ändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der SE im Sinne ‚des S 46_ Nr. 2 des 
: on Tabak, die bei der Behandlung 
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom und Verarbeitung von Rohtabak bis zur Gewinnung der 
Baar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 385)%3. werden wie folgt Fertigerzeugnisse im regelmäßigen Verlauf des Her- 
geände stellungsverfahrens anfallen, also nicht in das Fertig- 
L. $2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: erzeugnis übergehen, gleichviel ob die Abfälle sich 
„(1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind während der Verarbeitung auf natürlichem Weg gelöst 
Tabakerzeugnisse aus anderem Tabak als Feinschnitt haben oder ob sie auf künstlichem Weg abgesondert 
mit einem Umblatt und einem aus Tabak bestehenden worden sind. Für die steuerliche Behandlung von Ziga- 
Deckblatt oder nur mit einem solchen Deckblatt. Be- rettenabschnitten gilt $ 5 Abs. 2 
steht das Deckblatt aus Tabakfolie, so sind die Erzeug- z x x AH 
nisse nur dann Zigarren, wenn sie nicht nach $ 3 Abs. 2 9. Hinter 5-59 wird der folgende $ 60 eingefügt: 
Nr. 2 als Zigaretten versteuert werden müssen.“ „S 60 
2. 8 3 erhält die folgende Fassung: Tabakfolien 
„8:8 Tabakfolien im Sinne des $ 46 Nr. 7 des Gesetzes 
(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus einem sind blattförmig gebundene Tabakpflanzenteile, deren 
umhüllten Feinschnittstrang bestehen. DES zu mindestens 75 vom Hundert aus Ta- 
(2) Als Zigaretten werden versteuert Tabakerzeug- " 
nisse mit einem Strang aus anderem Tabak. als Fein- 10. In $ 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Tabak- 
schnitt pflanzern‘“ gestrichen. 
IL. mit einer äußeren Hülle aus anderen Stoffen als 11, In Satz 2 des $ 77f wird das Wort „Zollgewicht“ durch 
Rohtabak im Sinne des 8 46 Nrn. 1 und 7 des Ge- „Eigengewicht“ ersetzt. 
setzes oder 
mit einer äußeren Hülle aus Tabakfolie, wenn ihr 12. Dem $ 77 g wird folgender Satz angefügt: - 
Stückgewicht unter 2,3 g liegt und „Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht. 
a) die Geschmacksmerkmale von Orient-, Virgin-, Artikel 2 
Burley- oder ähnlichen Tabaken den Charakter e T $ ES n 
der Erzeugnisse vorherrschend bestimmen Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überlei- 
oder tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 
n N . in Verbindung mit 8 107 des Tabaksteuergesetzes und 
wenn sie nach ihrem durch die Herstellungsart Artikel 2 des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes 
bedingten äußeren Erscheinungsbild Zigaretten vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. IS. 1323) auch im 
ähnlicher sind als Zigarren. Die Form des Quer- Land Berlin. 
schnitts hat auf die Versteuerung keinen Ein- 
£fluß.“ Artikel 3 
DAT Artikel 1 Nrn..1 und 2 treten am 1. Januar 1965 in Kraft. 
« TEE er de ODE CS a Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach ihrer Ver- 
3) GVBl. S. 736: StZBl. Bln. 1963 S. 949. kündung in Kraft.
	        
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