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Volume Nummer 8, 28. Januar 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

288 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.8 28. Januar 1965 
gehörten zum Privatvermögen des Bf. Sie würden nicht b) Ergibt sich — wie im Regelfall —, daß nur eine teil- 
überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzt. Da die weise betriebliche Nutzung beabsichtigt ist und tatsächlich 
Anschaffung, der Geräte wesentlich die private Lebens- vorliegt, kommt als Betriebsausgabe nur der Teil der Auf- 
führung berühre und eine einwandfreie Trennung des be- wendungen in Betracht, der auf die betriebliche Nutzung 
trieblichen und privaten Bereichs ohne unzulässiges Ein- entfällt; im übrigen liegen nicht abzugsfähige Kosten der 
dringen in die private Sphäre nicht möglich sei, sei der Lebensführung vor (8 12 Ziff. 1 EStG). Eine solche Auf- 
Anschaffungsaufwand voll der privaten Lebensführung des teilung wird indessen, da $ 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG die 
Bf. zuzurechnen. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Lebens- 
x . ; führung auch dann verlangt, wenn sie den Beruf oder die 
Sg des BEA zur, Aufhebung der Vorentschei- rar et des Steuerpflichtigen fördern, von der Recht- 
Ben. sprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichts- 
Den Ausführungen des Finanzgerichts zur steuerlichen hofs und Bundesfinanzhofs nur dann zugelassen, wenn sie 
Behandlung der Anschaffungskosten der Waschmaschine sich leicht und einwandfrei durchführen läßt. Ist das — 
und des Heimbüglers kann der Senat nicht folgen. Werden gegebenenfalls im Wege der Schätzung ($ 217 der Reichs- 
Wirtschaftsgüter, die als Gegenstände einer gehobenen abgabenordnung — AO —) — nicht möglich, so können diese 
Lebensführung anzusehen sind und sich üblicherweise im Aufwendungen auch nicht teilweise als Betriebsausgaben 
Haushalt eines Steuerpflichtigen befinden, sowohl betrieb- abgezogen werden (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs 
lich (beruflich) als auch privat genutzt, so ist die Eint- III 37/48 S vom 15. Oktober 1948, Amtsblatt des Bayer. 
scheidung darüber, ob die Aufwendungen für den Erwerb Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 330, Slg. Bd. 54 
(Anschaffungskosten) teilweise als Betriebsausgaben ($ 4 S. 270%”, und die dort angegebene Rechtsprechung‘ des 
Abs. 4 EStG) abzugsfähig sind oder zu den nicht abzugs- Reichsfinanzhofs; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U 
fähigen Kosten der Lebenshaltung ($ 12 Ziff. 1 EStG) ge- vom 10. März 1955, BStBl. 1955 III S. 131, Slg. Bd. 60 
hören, und ob solche Gegenstände dem Betriebs- oder Pri- S. 343%; VI 39/56 U). 
vatvermögen zuzuordnen sind, nach folgenden Grundsätzen Für die Aufteilung in abzugsfähige Betriebsausgaben oder 
zu treffen. Werbungskosten und in nicht abzugsfähige Kosten der 
Lebensführung kommt es nicht auf die subjektive Auffas- 
; sung des Steuerpflichtigen an. Die Aufteilung 1äßt sich nur 
er Adsch e ft ® Abe SR durchführen, wenn sich aus dem ohne allzu weites Ein- 
dringen in die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen 
a) Bei Gegenständen, die üblicherweise einer gehobenen feststellbaren Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte ge- 
Lebensführung dienen, ist nach der Lebenserfahrung davon winnen lassen, nach denen der Umfang der betrieblichen 
auszugehen, daß sie zu privaten Zwecken angeschafft und der privaten Nutzung mit einiger Sicherheit, gegebe- 
wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U vom nenfalls im Wege der Schätzung, ermittelt werden kann 
6. Mai 1959, BStBl. 1959 III S. 292, Sig. Bd. 69 S. 81”). (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 228/55 U; VI 183/57 U; 
Welche Gegenstände hierzu rechnen, bestimmt sich nach VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960, BStBl. 1961 III S. 63, 
objektiven Merkmalen und nach der allgemeinen Lebens- Sig. Bd. 72 S. 169%); VI 79/60 S vom 2. März 1962, BStBl. 
anschauung ($ 1 Abs. 2 und 3 des Steueranpassungsgeset- 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S.513%; IV 10/61 S vom 
zes). Hierzu gehören z. B. Waschmaschine, Heimbügler, 13. Dezember 1962, BStBl. 1963 III S. 91, Slg. Bd. 76 
Föhn, Kühlschrank, Tonbandgerät, Großer Brockhaus und $S. 255%, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung 
Segelboot. Behauptet ein Steuerpflichtiger, daß er solche des Bundesfinanzhofs). Lassen sich dagegen nicht in 
Gegenstände ausschließlich zu betrieblichen Zwecken ausreichendem Umfang tatsächliche Feststellungen treffen, 
erworben habe und ausschließlich betrieblich nutze, so auf Grund deren sich der betriebliche und der private 
muß er das eindeutig nachweisen (Urteil des Bundesfinanz- Bereich der Nutzung mit einiger Sicherheit und nach 
hofs I 228/55 U vom 24. April 1956, BStBl. 1956 III S. 195, objektiv nachprüfbaren Merkmalen abgrenzen läßt, so 
Slg. Bd. 63 S. 33”). Soweit in der Rechtsprechung des Bun- muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Anschaf- 
desfinanzhofs für die ausschließlich betriebliche Zuordnung fung von nach der Lebenserfahrung der gehobenen Le- 
solcher Gegenstände der Nachweis einer ganz über- bensführung dienenden Wirtschaftsgütern zu den ‚nicht 
wiegenden betrieblichen Benutzung gefordert wurde abzugsfähigen Aufwendungen des privaten Bereichs gehört. 
(Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39/56 U vom 5. Juli 1957, Von einer Aufteilung der Anschaffungskosten ist, wie be- 
BStBl. 1957 III S. 328, Slg. Bd. 65 S. 246%; VI 183/57 U), reits ausgeführt, unabhängig von der. Möglichkeit, aus- 
ist das dahin zu verstehen, daß eine ganz untergeord- reichende Merkmale für die Abgrenzung des betrieblichen 
nete, gelegentliche private Mitbenutzung keine Aufteilung und privaten Bereichs zu finden, auch dann abzusehen, wenn 
der Nutzung in betrieblichen und privaten Aufwand recht- die betriebliche oder die private Nutzung offensichtlich von 
fertigt, soweit, wie im folgenden noch darzustellen sein untergeordneter Bedeutung ist und es sich für den Steuer- 
wird, überhaupt die Voraussetzung für eine Aufteilung des pflichtigen und für die Verwaltung um nicht ins Gewicht 
Aufwands vorliegt. Im umgekehrten Fall schließt auch eine fallende Beträge handelt. 
gelegentliche, nicht ins Gewicht fallende betriebliche Mit- won diesen Grundsätzen ausgehend, lehnte die Recht- 
benutzung eines für die Lebenshaltung angeschafften Ge- sprechung eine Aufteilung der Aufwendungen ab beim 
genstands eine steuerliche Berücksichtigung aus (z. B. ein Nachschlagewerk eines Lehrers und eines Anwalts (Urteile 
Arzt legt in den privat genutzten Kühlschrank gelegentlich ges Bundesfinanzhofs VI 39/56 U unter ‚Hinweis entspre- 
medizinische Ampullen in unbedeutendem Umfange ein). An cnender Geltung für Tageszeitung, Radioapparat, Fernseh- 
den Nachweis der ausschließlich betrieblichen Benutzung gerät, Unterhaltungslektüre und schöngeistige Literatur, 
sind strenge Anforderungen zu stellen, weil die ung IV 127/60 U vom 5. April 1962, BStBl. 1962 III S. 368, 
Lebenserfahrung bei diesen Wirtschaftsgütern für die Be- sıy Bq. 75 S. 27910), beim Tonbandgerät eines Lehrers 
nutzung im privaten Bereich spricht. Er setzt voraus, daß (Tirteile des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U und VI 164/59 U 
die Behauptungen. des Steuerpflichtigen leicht und ohne vom 8, April 1960, BStBl. 1960 III S. 274, Slg. Bd. 71 S. 702, 
weitgehendes Eindringen in die private Sphäre nachprüfbar „unter Hinweis entsprechender Geltung für das Fernseh- 
sind. Gelingt dieser Nachweis, so stellen die Absetzungen gerät und die Tageszeitung eines Lehrers), bei den Farbdias 
für Abnutzung im vollen Umfang Betriebsausgaben dar eines Lehrers (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 286/60 U vom 
(8 4 Abs. 4, $ 7 Abs. 1 EStG). Ein solcher Nachweis kann 95 August 1961, BStBl..1961 III S. 486, Slg. Bd. 73 S. 60512), 
z. B. als erbracht angesehen werden, wenn der Steuer- pejim Segelboot eines Gewerbetreibenden, das von den Ar- 
pflichtige einen Gegenstand der gehobenen Lebensführung peitnehmern zum Zwecke der Erholung und der Freizeit- 
ausschließlich oder neben seinem Haushalt zU- gestaltung mitbenutzt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs 
sätzlich in seiner Praxis oder in seinem Betrieb verwen- 
det und sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß dort eine "7 7——— 
private Benutzung so gut wie ausgeschlossen ist (z. B. © StZBl. Bin. 1951 S. 1083, 
Kühlschrank für Personal in den Betriebsräumen, Fernseh- °% StZBl. Bin. 1955 S. 1182. 
apparat im Fernsehstudio). 7) StZBl, Bln. 1961 S. 303. 
3) StZBl. Bln. 1962 S. 1061 
—_—_—___ 9) StZBl. Bln. 1963 S, 469. 
2) StZBl. Bln. 1959 S. 986. 10) StZBl. Bln. 1962 S. 1666. 
3) StZBl. Bln. 1956 S. 1114, 11) StZBl. Bln. 1960 S. 756. 
4), StZBl. Bln. 1958 S. 14. 12) StZBIL. Bln. 1961 S. 1251.
	        
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