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Volume Nummer 8, 28. Januar 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

286 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.8 28. Januar 1965 
Die fällig werdenden Beträge sind. mit Ausnahme der 1vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages für jeden 
Hypothekengewinnabgabe-Vorauszahlung bis zu den Fällig- angefangenen Monat der Säumnis, vom Ablauf des Fällig- 
keitsterminen an die zuständige Finanzkasse zu entrichten. keitstages ab gerechnet. Bei einer verspäteten Zahlung bis 
Außerdem nehmen die Depositenkassen der Berliner Bank zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages wird von 
AG und die Zweigstellen‘ der Sparkasse der Stadt Berlin der Erhebung eines Säumniszuschlages abgesehen; dies gilt 
West Einzahlungen von Steuerbeträgen auf die Konten der nicht, soweit die Zahlung gestundet, hinausgeschoben oder 
Finanzkassen entgegen. die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Steuer 
Die Hypothekengewinnabgabe-Vorauszahlung ist bis zum Wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldun- 
Fälligkeitstermin an die zuständige beauftragte Stelle zu £°N festgesetzt worden ist. 
entrichten. Wir weisen darauf hin, daß bei der Entrichtung von 
Bargeldlose Zahlung, besonders durch Überweisung auf Steuern durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto 
das Postscheckkonto oder die Girokonten der zuständigen einer Finanzkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder 
Kasse, ist erwünscht. Bei den Zahlungen ist es notwendig, Postanweisung als Tag der Zahlung der Tag gilt, an dem 
die Anschrift und die Steuernummer des Steuerpflichtigen der Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. 
sowie den Verwendungszweck der. Beträge anzugeben. Bei Im all ; ; 5 
. . : gemeinen beginnt die Zwangsvollstreckung wegen 
EEE NE a a EEE N SH Dad der dann noch rückständigen Beträge eine Woche nach dem 
das N BELLCH Anz De re 5 Ei Fer ze NSCHTE Der Fälligkeitstermin; durch die Zwangsvollstreckung entstehen 
SS A OS A EPDZEICHEN ES FALL ANTZEUSEN ANZUECDEN. Kosten, die der Vollstreckungsschuldner zu tragen hat. 
Diese öffentliche Zahlungserinnerung tritt gemäß 8 341 N N z & S 
Reichsabgabenordnung (AO) für die Steuerpflichtigen, die Die Finanzkassen, die Banken und die Sparkassen sind 
im Bezirk des Landesfinanzamts Berlin ihren Wohnsitz oder 20 jedem Sonnabend, die Finanzkassen auch am letzten 
eine gewerbliche Niederlassung haben, an die Stelle einer Werktag jedes Monats für den Publikumsverkehr ge- 
besonderen Mahnung. Gleichzeitig bitten wir, auch alle Schlossen. 
nicht gestundeten Rückstände nebst Kosten (Gebühren und Berlin 15, den 8. Januar 1965 
Auslagen), die den Finanzkassen und den beauftragten St 24 — S 1230 B — 2/65 
Stellen noch geschuldet werden, unverzüglich zu zahlen. 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuerschuld sind Landesfinanzamt Berlin 
Säumniszuschläge kraft Gesetzes zu zahlen. Sie betragen Dr. Hohrmann 
B. Gesetze und Verordnungen 
Gesetz (2) Die Hebesätze für die Gewerbesteuer werden 
über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin a) nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf 
für das Rechnungsjahr 1965 270 vom Hundert, 
(Haushaltsgesetz 1965 — HG 65%). b) nach der Lohnsumme (Lohnsummensteuer) auf 800 
Vom 23. Dezember 1964. vom Hundert 
(StZBI. Berlin 1965 8. 286) des Steuermeßbetrages festgesetzt. 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: en 
82 $ 18 
Steuersätze Inkrafttreten 
(d) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. 
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf 150 vom Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet 
Hundert, . 
b) für Grundstücke auf 300 vom Hundert Der Regierende Bürgermeister 
des Steuermeßbetrages festgesetzt. Albertz 
U) GVBl. S. 1395. Bürgermeister 
C. Verwaltungsanordnungen 
Umsatzsteuer 
Erlaß (BStBl. 1964 I S. 587) 
betr. Ausfuhrvergütung bei Verwendung 
von statistischen Sammelnummern Erlaß 
(StZBI. Berlin 1965 8. 286) betr. Ausfuhrvergütung bei Verwendung 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme von statistischen Sammelnummern 
des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer- n N 
gesetzes vom 24. April 1964 (GVBl. S. 4921)) wird der nach- Nach Abschnitt B Nr. 10 Abs. 2 des Erlasses vom 20. J uni 
stehende Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 1964 — IV A/2 — S 4030 — 14/64 — (BStBl. I S. 419, U-Kartei 
15. Dezember 1964 — IV A/2- S 4165 — 161/64 — veröffent- S 4165 Karte 81 S. 7) können die Sammelnummern des 
licht. Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik für 
e Zwecke der Ausfuhrvergütung grundsätzlich nicht mehr 
Berlin 15, den 21. Januar 1965 verwendet werden, weil der Zolltarif, auf dem die Vergü- 
II A 11-—5$S 4165 — 1/65 £ tungsliste (Anlage 7 zum UStG) aufgebaut ist, für solche 
Ne Warenzusammenstellungen besondere Zolltarifnummern 
f Der Senator für Finanzen nicht vorsieht. Es hat sich jedoch ergeben, daß für die wei- 
Im Auftrage tere Verwendung von Sammelnummern wegen der damit 
Hofferberth 
ı) StZBl. Bln. 1964 S. 566. 1) StZBl. Bin. 1964 S. 893.
	        
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