Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang 31. Dezember 1965 aa
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Grunderwerbsteuer — der weite Rahmen für die Festsetzung des Steuersatzes
—, bei gärtnerischen Betrieben sind die der Pflanzenaufzucht rn EN AU HC Ua nn
dienenden Gewächshäuser mit Vollglasumschließung und Einzelfall N’ ab b ne Asätzli je indi-
seitlich und nach oben ausschwenkbaren Fenstern auch ES nach abfrenzbaren; grundsätzlich nur ale m
dann Betriebsvorrichtungen‘ (und nicht Gebäude), wenn sie viduellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichti-
durch: Ahre.. Fundamente mit’ dem Grund und Boden test genden Merkmalen im voraus weitgehend bestimmbar und
verbunden sind. Urt, BFH, GrEStG 1316 damit die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen aus-
„ Urt, ‚ een neHnn geschlossen ist. Urt. BFH, EStG ‚«+ 1230
ein Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis setzt
voraus, daß der Berechtigte nicht nur besitz- und nutzungs- die in 8 8 EStDV 1955 ff. zu $ 4 Abs. 3 EStG in den vor
berechtigt, sondern auch an der Substanz des Grundstücks dem 1.1.1955 geltenden Fassungen getroffene Übergangs-
in dem Sinne beteiligt ist, daß er an der ganzen Substanz regelung, nach der vor dem 1.1.1955 gebildete Korrektiv-
des Grundstücks seinem Wert nach soll teilhaben, ggf. also posten durch entsprechende Ab- oder Zuschläge nur inso-
auch die Substanz soll angreifen können. Die Einwirkungs- weit mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden
Möglichkeiten, aus denen die Verwertungsbefugnis auf können, als sich die früheren Schwankungen im Betriebs-
eigene Rechnung hervorgeht, müssen gleichzeitig und in vermögen ausgeglichen haben, verstößt nicht gegen den
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestehen. Urt. Gleichheitsgrundsatz (Art... 3 Abs.1 —). Urt. BFH, GG,
BFH, GrEStG ............ 1899 EStG, EStDV .. „. 1828
ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang i.S. des $1 - die Rechtsprechung des BFH zur Gewerbesteuerpflicht
Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG liegt nicht bereits in der Einräumung der aus Betriebsaufspaltungen hervorgegangenen Besitz-
und‘ Annahme eines Ankaufsrechts, sondern erst in dessen gesellschaften (vgl. Urteile I 131/59 S vom 8. 11. 1960,
Ausübung. Urt. BFH, GrEStG ......... . 1399 I 57/61 S vom 16.1.1962, IV 417/60 S vom 25.7. 1963) ver-
ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag einer zweigliedri- stößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze. Urt. BFH, GG,
gen OHG bzw. KG in Verbindung mit einer letztwilligen StAnpG, EStG, GewStG, GewStDV ..:.. .. L709
Verfügung des zuerst versterbenden Gesellschafters, daß x x . nn
dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen auf den überleben- die VO über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für
den Gesellschafter übergehen und dieser zur Übernahme die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
und Fortführung des Geschäfts mit Aktiven und Passiven vom 2. Juni 1949 ist ungültig, weil sie gegen den Gleich-
berechtigt sein soll, so finden die Grundsätze des Urteils II heitsgrundsatz (Art. 3 —) verstößt und mit $ 29 EStG un-
155/60 U vom 31. 10. 1963 auch dann Anwendung, wenn der vereinbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und ‚des
überlebende Gesellschafter nicht Alleinerbe, sondern nur Vertrauensschutzes ist es indessen geboten, die Gewinn-
Miterbe des verstorbenen Gesellschafters ist. Urt. BFH, ermittlung bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres
GrESt@‘ ...... . 1899 1964/65 so vorzunehmen, als ob die VOL anwendbar wäre.
x © Urt. BFH, GG, AO, EStG, VOL .. S
erwirbt derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund
und Boden als dessen wesentlichen Bestandteil errichtet —. die Vorschrift des 86 Abs. 1 Nr. 4 KVStG, nach der Anteile
und daran die Verwertungsbefugnis ($ 1 Abs. 2 GrEStG) er- der Kommanditisten an einer KG, wenn zu den persönlich
worben hat, nachträglich den Grund und Boden und da- haftenden Gesellschaftern der KG eine Kapitalgesellschaft
durch zugleich auch das bürgerlich-rechtliche Eigentum am gehört, als Gesellschaftsrechte an der Kapitalgesellschaft
Gebäude, so ist dies ein grunderwerbsteuerbarer Rechts- gelten, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrund-
vorgang, der gas ganze Grundstück einschl. Gebäude um- satz (Art. 3 —) nichtig. Die Vorschrift des 86 Abs.2
faßt. Urt. BFH, GrBStG 4.7. ner .. 40 KVStG ist, soweit nach ihr die Personen, denen die im
gehört zum Nachlaß ein Grundstück, so löst der Erwerb 86 Abs. 1 Nr. 4 KVStG bezeichneten Gesellschaftsrechte an
des letzten aller Erbanteile an einer Erbengemeinschaft einer KG zustehen, als Gesellschafter der Kapitalgesell-
durch denselben Erwerber Grunderwerbsteuerpflicht nach schaft gelten, insoweit nichtig. Urt. BFH, GG, KVStG ...: 547
81 Abs.1 Ziff. 3 GrEStG aus. Urt. BFH, GrEStG ........ 40 — die Vorschrift des 87 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur
Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem bremischen Gesetz Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der zur Förderung der Ausfuhr vom 7. 9. 1951 (AusfFördDV
— vom 21.12.1954 kann nur dann beansprucht werden, 1951) und die gleichlautende Vorschrift der AusfFördDV
wenn die Grundsteuervergünstigung nach 8 7 I. WoBauG 1954 vom 31. 12. 1954 sind mit 81 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes
tatsächlich gewährt worden ist. Urt. BFH, bremisches über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
Gesetz über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus vom 28, 6. 1951 (AusfFördG 1951) und der gleichlautenden
von der GrESt, I. WoBauG ........7... 1316 Vorschrift des AusfFördG 1953 vom 18. 9. 1953 insoweit un-
z vereinbar und daher ungültig, als sie Beförderungsleistun-
ob und unter welchen Voraussetzungen Kann eine ein- gen zwischen sowjetzonalen und ausländischen Häfen von
heimische Ehefrau, die zusammen mit ihrem heimatvertrie- der. Steuerver. gün sti taz
n z gung ausschließen. Urt. BFH,
benen Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb in Mit- AusfFördG, AusfFördDV | 1047
eigentum zu je !/s erwirbt, die Grunderwerbsteuerbefrei- N EA AAN sa
ung gem. 8 31 Abs. 4 LEGzZBVFG beanspruchen? Urt. BFH, — die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Haupt-
LEGZBVFG, BVFG ec 1316 veranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1960
schenkt eine Ehefrau, die Alleineigentümerin eines Grund- verstößt nicht gegen das —. Urt. BFH, GG, VStG, BewG 828
stücks war, ihrem Ehemann einen Miteigentumsanteil an — BEinkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ sind sonstige
diesem Grundstück und geht dabei die auf dem Grundstück Einkünfte 1. S. des 8 22 Ziff. 3 EStG. Die Besteuerung ver-
lastende Grundschuld anteilig auf den Ehemann über, so stößt nicht gegen Art.8 —. Urt. BFH, EStG, GG ........ 546
rechtfertigt dies u. U. die Festsetzung einer Steuer gem. — erhöhte Besteuerung des nicht genehmigten Güterfernver-
$3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG nicht. Urt. BFH, GrEStG ........ 1400 kehrs auf Grund der Vorschrift des 8 11 Abs.1 Nr.2
Steuervergünstigung des 8 8 GrEStG kommt auch dann in Buchst. b BefStG 1955 verstößt derzeit nicht gegen das —.
Betracht, wenn Kapitalabfindungen nach den Vorschriften Urt. BFH, BefStG ........... + +. 729
des Bundesversorgungsrechts gewährt werden, nicht je- — Ermächtigung des $ 18 Abs.1 Ziff, 1 UStG, Rechtsverord- e
doch, wenn eine Kapitalabfindung vom Berechtigten aus hungen zur Durchführung des 8 4 Ziff. 2 UStG zu erlassen,
in seiner Person liegenden Gründen nicht beansprucht verstößt nicht gegen Art. 80 Abs.1 —. Urt. BFH, GG,
worden ist. Urt. BFH. GrEStG ..........- £ «1499 UStG, UStDB ........., © x.. 1400
- es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs.1 und Art. 3 Abs.1 —,
Grundgesetz wenn bei dem gemeinsamen LStJA von Arbeitnehmer-Ehe-
—, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verstößt die gatten (57a JAV) die Sonderausgaben der Ehegatten zu-
Versagung des Freibetrages von 5000 DM nach 85 Abs.2 sammengefaßt werden. Urt. BFH, EStG, LStDV, JAV ...: 1441
Satz 2 VStG nicht gegen das —, wenn das Gesamtvermögen es verstößt nicht gegen das —, wenn nach der AO bei nicht
des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für schriftlich zu erteilenden Steuerbescheiden eine Rechts-
den Freibetrag erfüllt, zwar nicht mehr als 100 000 DM, das mittelbelehrung nicht vorgeschrieben ist. Urt. BFH, GG,
Gesamtvermögen beider Ehegatten aber mehr als AQ «x BO7
200 000 DM beträgt. Urt. BFH, GG, VStG, BewG .......... 828 ___ es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3
Besteuerung nach $1 Abs.1 Ziff. 2 VersStG 1937 verstößt Abs. 1 —), daß für Steuerpflichtige, die 1951 den Antrag
nicht gegen die Grundrechte der freien Entfaltung der auf Anwendung des Körperschaftsteuersatzes gestellt hat-
Persönlichkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz. Urt. ten, die Anwendung für drei Veranlagungszeiträume ent-
BFH, VersStG, GG ..,0...00044 . 1397 fällt, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum die Buch-
der Senat bleibt bei seiner im Urteil I 294/62 U vom 7. Ok- führung‘ nicht oränungsmäßig war. Urt, BFH, EStG, AO,
tober 1964 vertretenen Auffassung, daß durch die Nichtig- GG +, 1748
erklärung einer Rechtsnorm, auf der ein unanfechtbarer — es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Steuerbescheid beruht, kein Merkmal .der Besteuerung Art. 3 Abs. 1 —, wenn für steuerliche Zwecke das Betriebs-
i. S. des 8 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG nachträglich mit Wirkung vermögen bei Personengesellschaften anders abgegrenzt
für die Vergangenheit wegfällt. Urt... BFH, BVerfGG, wird als nach bürgerlichem Recht. Urt. BFH, GG, AO,
GewStG. StAnnG 2.0... 5:7 13838, EStG 7...:* 1495
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