Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang 31, Dezember 1965 Xu
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Branntweineinfuhr Buchführungspflicht
—, Bekanntmachung über — ‚1.4... De 1049 --, Verordnung über die — und Auskunftspflicht der Reise-
büros und Betriebe zur Vermittlung von. Unterkünften
Branntweinerzeugung (Reisebüroverordnung) .......... Une rue Wem 1207
—, Nachweisung über — und Branntweinabsatz s. 7. Steuer- Buchnachweis
wirtschaft ©) —, 8. Großhandelsvergünstigung
—, Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Tarn-
Branntweinmonopolgesetz bezeichnungen statt der handelsüblichen Bezeichnung der
—, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Brannt- We OU EEE nung ges ——- tühren‘ Kann. Urt. 1507
WeEINMONODOL er RER ER N (99 . . Ze DE
—. Finanzgerichtsoranung‘ (FGO) ........ *..4....... 16839 Bürgschaftsprovision
Te —, wird dem Geselschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein
Branntweinverwertungsordnung zusätzliches Arbeitsentgelt unter der bewußt unrichtigen
—,: Verordnung zur Änderung der — ra L166 Bezeichnung „—“ gezahlt, so ist die unrichtige Bezeich-
Zusatz Bier La hung auf die Besteuerung ohne Einfluß. — sind bei
usatzerJaß hierzu 1166 Nichtgewerbetreibenden sonstige Einkünfte i. S. des 8 22
EStG, gleichviel ob es sich um laufende oder um einmalige
Bremen Zahlungen handelt. Soweit dem amtlich nicht veröffent-
En . AS lichten Urteil des Reichsfinanzhofs IV 119/42 vom 11. 2.
? eher nn über die Anderung der“ Grenze des 1430 1943 eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, tritt
“ ME a ihr der Senat nicht bei. Urt. BFH, EStG ....... „1809
Brennereiordnung Bundesfinanzhof
—, Verordnung zur Änderung der — .........000000000040444.. 1766 —, Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils
Zusatzerlaß hierzu erraten DE UT 74 des -— ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der — an
die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
gebunden ist. Beschl. BFH, AO, ZPO, VwGO ............ '500
Brennstoff Einholung einer Entscheidung des — Setzt voraus, daß
——, Gesetz über das Zollkontingent für feste — 1965, 1966 und die Verurteilung lediglich noch davon abhängt, ob der
1967 N 691 Angeklagte Steueransprüche verkürzt hat (objektiver Tat-
vV. füh n % bestand). Das Strafgericht muß demnach im Vorlage-
A er Durch ON A006 ehe über das Zoll- 1 beschluß zum Ausdruck bringen, daß es bei Bejahung
ontingent für feste — > und Trennen eneunnnnn TE der objektiven Vorfrage entschlossen ist, den subjektiven
Tatbestand eines Steuervergehens als vorliegend anzu-
Bruttonutzungswert sehen. Beschl. BFH, AO e..0..000000 ..xx«</.7. 10800
—, kann bei der Eigennutzung von gewerblichen Räumen Tätigkeit des-— im Jahre 1964 ..............0.0.0 + 2.004, 572
wegen Fehlens vergleichbarer vermieteter Räume ein Miet- Übersicht über die Fundstellen der im Steuer- und Zoll-
wert nicht festgestellt werden, so ist der — der gewerb- blatt für Berlin veröffentlichten Entscheidungen des —
lich genutzten Räume im Schätzungswege zu ermitteln, s. 8. Sonstige Veröffentlichungen €)
es sei denn, daß ausnahmsweise kein — vorliegt. Urt.
BFH, LAG, 17. AbgabenDV-LA, 18. AbgabenDV-LA, BVO,
HyPSichG Sr „1678
Ceylon
Buchführung —, Abkommen vom 4. 7. 1962 zwischen der” Regierung der
—, Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von —
der Gewährung einer von der Ordnungsmäßigkeit der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin-
— abhängigen Steuervergünstigung, wenn die — bei einer derung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Ein- 56
früheren Betriebsprüfung ausdrücklich als ordnungsmäßig kommen und. vom Vermögen. Hrl, .....- See
anerkannt wurde. Urt. BFH, EStG, AO ............ „+ 968
N RN Clubhaus
die Ordnungsmäßigkeit einer kaufmännischen — setzt vor- RE z n N
aus, daß die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung -—, ein in Berlin (West) belegenes, einem Sportverein ge-
in angemessener Zeit nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs hörendes Grundstück, auf dem ein — errichtet wurde, gilt
aufgestellt werden. Eine später rekonstruierte — ist als bebautes Grundstück i. S. des 8S 156 Abs. 4 LAG.
nicht ordnungsmäßig, auch wenn sie sachlich richtig ist. Ist ein — während eines Erlaßzeitraums ununterbrochen
Urt. BFH, EStG ‚+ (757 beschlagnahmt und während dieser Zeit ertraglos gewesen,
es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 N Dr TAG De USD DVI keine Anwendung. Urt. ud
Abs. 1 GG), daß für Steuerpflichtige, die 1951 den Antrag . AT nn
auf Anwendung des Körperschaftsteuersatzes’ gestellt hat-
ten, die Anwendung für drei Veranlagungszeiträume ent-
fällt, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum die —
nicht ordnungsmäßig war. Urt. BFH, EStG, AO, GG .... 1748 Dänemark
Fehlen eines besonderen Verzeichnisses über den Bestand —, deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen; hier:
an losen Blättern der Kunden- und Lieferantenkartei Vereinbarung zur Durchführung der Artikel 22 und 23
stellt für sich allein keinen Buchführungsmangel dar. Urt. des Abkommens. Erl. ee BE - (+50
BFH, EStG, AO EA Eee Sea: = kam eb 968
ist im Falle des $ 32b EStG 1951 die — auch nur in Darlehen
einem der drei Veranlagungszeiträume nicht ordnungs- ZZ GmbH
mäßig, so ist der Körperschaftsteuersatz für alle drei S . SE N x
Veranlagungszeiträume nicht anwendbar. Stellt sich nach- —, bei Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnaus-
träglich heraus, daß eine ordnungsmäßige — nicht vorlag, Schüttung vorliegt, weil der Zins, den ein Gesellschafter
so wird jedenfalls dann keine Nachversteuerung durch- einer Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahestehende
geführt, wenn die rechtskräftige Veranlagung nach 8 222 Person für ein von der Kapitalgesellschaft gewährtes —
AO berichtigt werden kann. Der Antrag auf Anwendung zu entrichten hat, außergewöhnlich gering ist, muß zum
des Körperschaftsteuersatzes kann nicht mehr -zurückge- Vergleich von den im Währungsgebiet üblichen Zinssätzen
nommen werden, wenn bei einer Veranlagung der Körper- ausgegangen werden. Urt. BFH, KStG .... ... „+++ 1426
schaftsteuersatz angewendet worden war. Urt. BFH. EStG, - gibt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einem
AO, GG re „. 1748 Mitgesellschafter ein 7 c-Darlehen, wirkt sich die Minde-
monatliche gruppenweise Verbuchung der Geschäftsvor- rung des Gewinns bei der Ermittlung des Gewerbe-
fälle im Journal und auf den Sach- und _Personen- ertrages der Gesellschaft ebenso aus wie bei der einheit-
konten stellt dann keinen Verstoß gegen die Grundsätze lichen Gewinnfeststellung. Urt. BFH, EStG, GewStG .... 1725
ordnungsmäßiger — dar, wenn die Geschäfsvorfälle vorher Verlust eines aus betrieblichem Anlaß gegebenen —
laufend, richtig und vollständig in Grundbüchern aufge- bleibt bei der Gewinnermittlung nach $ 4 Abs. 3 EStG
zeichnet worden sind. ‚Die übersichtliche Sammlung und außer Betracht. Urt. BFH, EStG ....:. „47 547
Aufbewahrung der Bank- und Postscheckauszüge kann
unter bestimmten Voraussetzungen die Grundbücher für Dauerschuld
den Bank- und Postscheckverkehr ersetzen. Urt. BFH,
EStG. AO .....- :...1 968 —, s. Gewerbekapital
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