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Wünsche wird der Magistrat die Gemeinde-Waisenräthe von Zeit
zu Zeit zu General-Versammlungen, in welchen ein Magistrats-
Commissarius den Vorsitz führt, zusammenberufen.
Journale und Formulare.
§. 14.
Die für die Geschäftsführung des Gemeinde-Waisenraths er
forderlichen Journale und sonstigen Formulare, welche einen
integrirenden Theil dieser Instruction bilden, werden den
Vorsitzenden der einzelnen Commissionen in der erforderlichen
Anzahl zugestellt.
Ergänzungen und Abänderungen der Instruction.
8- 15.
Ergänzungen und Abänderungen der Instruction bleiben vor
behalten.
Auch wird auf die bisher ergangenen besonderen Verfügungen
hier verwiesen.
Das Regulativ für die Berliner Waisenkostpflege folgt hier
unmittelbar bei.
Berlin, den 10. Mürz 1884.
Magistrat
hiesiger Äönigl. Laupt- und Residenzstadt.