Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 35 5. Juni 1964 719
Bürger in die ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen weil die Bf. sich klar darüber waren, was das Finanzamt
einer Behörde in Ausnahmefällen angebracht sein mag, wirklich wollte. Sie haben auch aus der unrichtigen Mit-
die Behörde an ihrer Erklärung festzuhalten, braucht der teilung keinen Nachteil gehabt, sondern erstreben nur,
Senat hier nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn aus der ungenauen Bezeichnung des Bescheids einen un-
hier ist jedenfalls ein Vertrauensschutz nicht angebracht, gerechtfertigten Vorteil für sich herauszuschlagen.
Reichsabgabenordnung — Einheitsbewertung hat sich dem Gutachten angeschlossen und unter Abände-
z rung der Einspruchsentscheidung und des HEinheitswert-
Urteil des BFH vom 24. Januar 1964 — IT 336/60. U“ bescheides den HEinheitswert Sur 51200 DM festgestellt.
StZBI. Berlin 19 7
| SZ Mit der Rb. rügt der Bf. Verletzung materiellen Rechts.
* Will das Finanzgericht zur Ermittlung des Sachverhal- Er wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz eine Behörde
tes einen Gutachter bestellen, so hat es dem Steuer- zum Sachverständigen bestellt hat. Dies sei eine Verletzung
pflichtigen die Person des Gutachters vor dessen Be- ordnungsmäßiger Beweiserhebung. Abgesehen hiervon be-
auftragung mitzuteilen. Einwendungen des Steuer- stünden Bedenken hinsichtlich der Objektivität der Gut-
pflichtigen, die sich lediglich gegen die Person des Gut- achterstelle, wenn die begutachtende Stelle wisse, daß ein
achters richten, können nach Erstellung des Gutachtens Gericht immer nur diese behördliche Stelle als Gutachterin
nicht mehr berücksichtigt werden. beauftrage. Auch die Methode der Schadensermittlung nach
Die Ermäßigung des nach einem Vielfachen der Jahres- Richtzahlen entspreche nicht der Bestimmung des $ 37
rohmiete ermittelten Wertes wegen Kriegssachschadens EUCH DT N ur A dr Sn BEL sHAUEE die
kann auf der Grundlage der Kosten berechnet werden, Mulmaßlichen indestkauipreise für das Gebäude in
die aufgewendet werden müssen, um den Schaden zu seinem unbeschädigten und beschädigten Zustand ermittelt
beseitigen. Ebenso ist es zulässig, zur Ermittlung des Werden müssen. Hierfür seien Makler, die die Grundstücks-
Schadensgrades die amtlichen Richtzahlen über die Marktlage aus langjähriger Erfahrung kennen würden,
Wertanteile der einzelnen Gebäudeteile zugrunde zu besser als Bausachverständige berufen. Zu berücksichtigen
legen. sei aber auf jeden Fall, daß ein mutmaßlicher Käufer die
; Voranschläge für die Schadensbeseitigung in Anrechnung
AO 88 206, 244; BewDV 8 37. bringe. Schließlich sei auch der Abschlag von 20 v. H. einer
Streitig ist die Wertfortschreibung des Einheitswertes N EECHUSL Diesen A Oschlue "der ae Ole LICh. 05 ATthantEN
Auf den. 1 ‚Januar. 1955 tür ein Grundstück: wegen der in erhöhtem Maße anfallenden Instandhaltungs-
Das Grundstück, das bei der Hauptfeststellung 1935 nach kosten gelte, habe mit der Beseitigung von Kriegssach-
einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden war, schäden nichts zu tun.
hat Kriegssachschäden erlitten. Der Einheitswert wurde .
deshalb durch eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1946 Die Rb. ist unbegründet.
herabgesetzt. Im Jahre 1951 ging das Grundstück durch
Erbfolge auf den Bf. über. Es wurde ihm unter Bei-
behaltung des bisherigen Einheitswertes zum 1. Januar N % MD x x
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ZW. Beseitigun er Kriegssachschäden wurde der Hin- =
heitswert um T Januar 1954 und zum 1. Januar 1955 fort- als Gutachterin gehört hat. Nach $ 244 in Verbindung mit
geschrieben. $ 206 AO können’ die Steuergerichte Sachverständige zur
« % Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse zuziehen. Um
‚ ‚Der auf den 1. Januar 1955 festgestellte Einheitswert qen von den Ermittlungen betroffenen Steuerpflichtigen nur
ist auf der Grundlage der von dem Bf. angegebenen Jahres- soweit wie erforderlich zu belasten, hat das Gesetz dem
rohmiete und unter Anwendung des Vervielfältigers 5 Stoyerpflichtigen das Recht eingeräumt, einen Sachverstän-
errechnet worden. Nach der Feststellung des FinanzamtS g;xen abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige von der Tätig-
entspricht der Mietansatz bei Zugrundelegung der tatsäch- ‚„-oit ges Sachverständigen eine Verletzung eines Geschäfts-
lichen Verhältnisse vom Bewertungsstichtage den Wert- ‚ger Betriebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäft-
verhältnissen von 1935. liche Tätigkeit befürchtet. Deshalb ist das Gericht
: Mit dem Einspruche begehrte der Bf. wegen noch vor- Verpflichtet, vor Beauftragung des Gutachters dem Steuer-
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zur vollständigen Beseitigung der Kriegssachschäden seien nn (8 4 SS. 4 2): DI nsS]
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auschätzer des Finanzamts schätzte nach Besichtigun -
des Grundstückes den noch Orhan deren Schaden N US schäfts- oder Betriebsgeheimnissen steht andererseits seine
bäude auf 5 v.H. Dementsprechend wurde durch Ein- Verpflichtung gegenüber, sachliche Bedenken gegen die
spruchsentscheidung der Einheitswert zum 1. Januar 1955 Sea EEE UT Her vor den na iS
herabgesetzt. Den Abschlag errechnete das Finanzamt in utachters geltend zu machen. Auf Grund der mündlichen
der Weise, daß es den 50CH vorhandenen Schaden in Höhe Verhandlung, an der der Bf, und sein Bevollmächtigter teil-
von 5 v. H. des Gebäudewertanteils, um 20 v. H. der Jahres- nahmen, erließ die Vorinstanz Beweisbeschluß, daß die
rohmiete kürzte. Hierdurch ergab sich ein Abschlag von Sondervermögens- und Bauverwaltung um ein Gutachten
315 DM. ersucht werden soll über die Höhe des tatsächlichen Aus-
n e T maßes des Kriegsschadens nach dem Stande vom 1. Januar
Mit der Berufung beantragte der Bf., den Einheitswert 1955 einschließlich der vom Bf. behaupteten Standfestig-
auf höchstens 45000 DM festzustellen. Zur Beseitigung }„eitsmängel sowie der vom Bf. bestrittenen Berechtigung
noch vorhandener Kriegssachschäden. seien nach den Ko- „ur Kürzung der Jahresrohmiete um 20 v. H. Die Verhand-
stenanschlägen noch 12235 DM aufzuwenden, Außerdem ıungsniederschrift wurde dem Bevollmächtigten auch zu-
seien das Dach und die Versorgungsleitungen noch repa- gestellt. In der Stellungnahme zu dem Beweisbeschluß er-
raturbedürftig, und das Gebäude weise wegen des großen fob der Bf. keine Einwendungen gegen die Sondervermö-
Ausmaßes der Zerstörung auch Mängel in seiner Stand- gens- und Bauverwaltung als Gutachterin. Der Bevoll-
festigkeit auf. Im übrigen sei es rechtlich unzulässig, den mächtigte des Bf. wurde weiter von der Gutachterin über
ermittelten Schadensbetrag um 20 v. H. der Jahresrohmiete gen Termin zur Besichtigung des Grundstückes in Kenntnis
zu kürzen. gesetzt; er nahm an der Ortsbesichtigung auch teil, ohne
Die Vorinstanz holte ein Gutachten der Sondervermö- ET an N SHE der Gare ST“
gens- und Bauverwaltung beim Senator für Finanzen ein. SOC SE GEF IE UDEANAMIE ZU OOM ANS°SCHCHEN
Die-Gutachterin errechnete den Schadensgrad zum 1. Ja- Gutachten wendete sich der Bf. gegen die Sondervermögens-
; I . - CH und Bauverwaltung als Gutachterin mit dem Hinweis, die
N NE VO achten Th EEE en tanz Gutachterstelle sei so eng mit dem Finanzamt „liiert“, daß
E + 716 VOTINSCANZ gas Gutachten nur als Parteigutachten gewertet werden
1) BStBl. 1964 IIT S. 220. könne. Zudem sei das Guachten von einem technischen