Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 35 5. Juni 1964 715
einbarung wird im Verhältnis zwischen W. und B. nichts Bausparverträge eingezahlten Beträgen an die Kinder
dadurch geändert, daß als Gewinnanteil der Tochter steuer- durch den Vater, und VI 178/62 U vom 22. November 1963,
lich nur 20 v.H. anerkannt werden. Die bei der Tochter BStBl. 1964 III S. 74%, betreffend die „Schenkung“ eines
nicht anerkannten weiteren 20 v.H. des Gewinns müssen dem Schenker wieder zur Verfügung gestellten Betrages).
steuerlich also allein dem W. (Vater) zugerechnet werden. Dem Finanzgericht ist zuzugeben, daß zwar auch bei Be-
; n A teiligungen Dritter vereinbart werden kann, daß die Ein-
N A de rg Te N KTSEKETUDE EEG OO WUET lage auf ‚die Lebenszeit des Unternehmers unkündbar sei.
teils von 20 v.H. für die Tochter nicht unbedenklich. Auch Solche Fälle sind aber Ausnahmen: ‚Wirtschaftlich kann 2
wenn man dem Vorsteher des Finanzamts nicht unbedingt N eeter WW: KT UHS BesiCHtE. en Pertieen.
darin folgt, daß die Angaben des W. zur Einheitsbewertung Diese Sitnation bleibt N EVELSDdSTT. solange W. will Die
gegen die HErnstlichkeit der Beteiligung seiner Tochter rechtliche: Gestaltun: nn 5 t a
R } - g der Beteiligung der Tochter hat im
ei ED de Zen SE wesentlichen nur formalen Charakter; in wirtschaftlicher
angeblich geschlossen wurden, in den Büchern des Unter- Hinsicht ändert. sich nichts Entscheidendes. Die Tochter
nehmens einen Niederschlag gefunden haben. Wie sehr die kann auch die mr zugesprochenen Gewinnanteile RU
verwandtschaftlichen Beziehungen von Bedeutung waren, Einverständnis mit dem Vater abziehen. Das Finanzgericht
zeigt vor allem der Umstand, daß der Sohn seine Beteili- muß alle diese Gesichtspunkte nochmals würdigen und
gung offenbar mit Willen des W. noch in demselben Jahr dann erneut beurteilen, ob überhaupt eine steuerlich anzuer-
auf seine Schwester übertrug. Es ist mindestens bedenklich, ETAenGS ernsthafte Beteiligung der Tochter anzunehmen
schon für das Jahr 1954 die Tochter mit dem ihr zugebillig- I S n in N
ten und vom Finanzgericht als angemessen angesehenen Kommt das Finanzgericht nach erneuter Prüfung wieder
Gewinnanteil voll zu beteiligen, Es mag sein, daß, wie das Zu der Auffassung, daß die Tochter tatsächlich ernsthaft
Finanzgericht ausführt, die zwischen Vater und Tochter beteiligt ist, so muß es nochmals auf die Höhe der Ver-
geschlossenen. Verträge nicht bloß zum Schein vereinbart Zinsung eingehen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundes-
wurden. Dies allein genügt aber, wie der Bundesfinanzhof finanzhofs I 38/59 vom 21. Juni 1960, Der Betrieb 1960
wiederholt ausgesprochen hat, bei Verträgen zwischen S. 862, Wetter/Barske, Leitsatz-Kartei II 1 8 12 Ziff. 1
nahen Angehörigen für die steuerliche Berücksichtigung St 5 L 14). Der Senat hat auf Grund der bisherigen Fest-
nicht, sofern die tatsächliche Durchführung nicht zu einer Stellungen gegen die Höhe eines Satzes von 20 v.H. Be-
Änderung der Verhältnisse zwischen den Beteiligten führt denken. Es mag sein, daß ein Gewinnanteil von 20 v.H.
oder eine Form gewählt ist, die das wirtschaftlich Er- Unter besonderen Umständen auch einem Dritten ein-
strebte nicht deckt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I geräumt werden würde. Hier sind aber solche besonderen
132/59 U vom 2. Februar 1960, BStBl. 1960 III S. 106, Umstände bisher nicht erkennbar. Bei der Höhe des Ge-
Sig. Bd. 70 S. 285%, betreffend die Einräumung eines Geld- Winnanteils erscheint es jedenfalls wesentlich, daß der
anspruchs an die Tochter durch den Vater, sowie die Urteile Vater das Geld bereits im Betrieb hatte, also auf eine Geld-
des Senats VI 126/61 U vom 19. Januar 1962, BStBl. 1962 III aufnahme nicht angewiesen war. Bei dieser Sachlage hätte
S. 174, Slg. Bd. 466%, betreffend die Schenkung von auf W. auch einem Dritten wohl kaum einen Gewinnanteil von
20 v. H. eingeräumt.‘
2) StZBl. Bln, 1960 S. 554, a
3) StZBl. Bln. 1962 S. 986. 4) StZBl. Bln. 1964 S, 319.
Einkommensteuer Zusatzdarlehens gedient hätten und Schuldrückzahlun-
gen keine Werbungskosten seien. Der Einspruch hiergegen
Urteil des BFH vom 10. Januar 1964 — VI 1/61 UW wurde als unbegründet zurückgewiesen.
(StZBl. Berlin 1964 8.715) Die Berufung des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das
L. Zur steuerrechtlichen Beurteilung der sogenannten Til- Finanzgericht führte aus: Ein von einem Darlehnsnehmer
gungsstreckung, die Banken bei der Gewährung von als Damnum, Disagio, Abzugs- oder Bearbeitungsgebühr
Tilgungsdarlehen vereinbaren. geleisteter Betrag könne im Jahr der. Zahlung immer
- Eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem steuerlich voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach
Darlchnsgeber N Und dem Darlchnsnchm N daß der Dar. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile
lehnsnehmer vor. dem Beginn der Tilgung der Haupt- VI 19/57 U vom 24. April 1959, BStBl. 1959 III S. 236,
schuld das Damnum zu tilgen habe. ist auch steuer- Sig. Bd. 68 S. 619”; VI 159/59 U vom 1. Juli 1960, BStBl.
htlich zu beachten . 1960 II S. 347, Slg. Bd. 71 S. 261%) seien zwar Geld-
TE A beschaffungskosten (Damnum) auf die Laufzeit des Dar-
EStG 1955 88 9, 11 Abs. 2, 21. lehens zu verteilen. Dieser Auffassung sei aber nicht zu-
zustimmen. Diese Rechtsprechung führe nur zu richtigen
Der Steuerpflichtige nahm im Jahre 1954 bei der X.-Bank Ergebnissen, wenn das Damnum ein Aufgeld sei, d. h.
(abgekürzt: Bank) ein Darlehen von 95000 DM für einen wenn der Darlehnsnehmer mehr als den Nennbetrag des
Hausbau auf. Da die Bank nur 94 v.H. des Nennbetrages Darlehens zurückzahlen müsse. Das sei aber nicht die
auszahlte, .erbat der Steuerpflichtige ein Zusatzdarlehen, Regel. Gewöhnlich sei das Damnum ein Abgeld. Ein
um den vollen Darlehnsbetrag von 95000 DM verfügbar solches Abgeld belaste den Darlehnsnehmer rechtlich und
zu haben. Die Bank zahlte das Hauptdarlehen mit 89300 wirtschaftlich schon bei der Darlehnsgewährung; es min-
DM aus und gab außerdem ein Zusatzdarlehen von 5700 DM. dere den Nennbetrag der Darlehnsschuld. Im Streitfall sei
Es wurde vereinbart, das Hauptdarlehen zunächst mit das Damnum in Raten zu tilgen. Der Tilgungsbetrag von
1 v.H. und nach sechs Jahren mit 2 v. H. jährlich zu tilgen. je 950 DM jährlich sei darum bei den Einkünften aus Ver-
Über das Zusatzdarlehen wurde folgendes vereinbart: „Wir mietung und Verpachtung in den Streitjahren 1956 und 1957
(die Bank) sind bereit, zur Erhöhung des Auszahlungs- als Werbungskosten abzusetzen.
kurses einen Teil der Kursdifferenz und des Geldbeschaf- nn N T
fungskostenbeitrages, und zwar 6 v.H. des Darlehns- Der Bundesminister für Finanzen, der dem Verfahren
betrages, als Zusatzdarlehen zu gewähren, d. h. Ihnen den auf Ersuchen des Senats gemäß 8 287 Ziff. 2 AO bei-
ausmachenden Betrag in der Weise zu stunden, daß die in getreten ist und zu den vom Senat: aufgeworfenen Rechts-
den Halbjahresleistungen enthaltenen Tilgungsbeträge zu- fragen näher Stellung‘ genommen hat, teilte nicht die Auf-
nächst hierauf abgeschrieben werden (Tilgungsstreckung).“ fassung des Finanzgerichts, daß ein Damnum schon im
In den Streitjahren 1955 und 1956 zahlte der Steuerpflich- Jahr der Auszahlung des Darlehens in voller Höhe als
tige wie vereinbart je 1 v.H. von 95000 DM = 950 DM Werbungskosten abgesetzt werden könne. Ein Damnum
an die Bank. Er machte diesen Betrag bei den Einkünften Werde nicht schon bei der Begründung des Darlehnsver-
aus Vermietung und Verpachtung jeweils im Jahr der hältnisses durch Aufrechnung, sondern erst mit der Zah-
Zahlung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ver- lung getilgt. Bei Tilgungsdarlehen werde das Damnum
sagte den. Abzug, weil diese Zahlungen der Tilgung des während der Laufzeit des Darlehens getilgt, so daß es auch
—— 2) StZBl. Bln. 1959 S. 825,
1) BStBl. 1964 III $. 157. 3) StZBl. Bln. 1960 S. 830.