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Volume Nummer 74, 23. Dezember 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

19 Steuer- und Zollblatt für Berlin‘ 14. Jahrgang Nr. 74‘ 23. Dezember 1964 
Die Bgin. hatte vom Finanzamt für das Jahr 1959 eine WoPG verstoßen. Dieser Verstoß wirkt nicht etwa deshalb 
Wohnungsbauprämie von 400 DM erhalten. Die Bauspar- prämienunschädlich, weil die Bgin. nach ihrer Angabe die 
kasse hatte auf dem entsprechenden Antrag der Bgin. ver- aufgenommenen Mittel unverzüglich und unmittelbar zum 
merkt, daß die Bgin. im Kalenderjahr 1959 prämienbegün- Wohnungsbau verwandte. Die Verwendung zum Wohnungs- 
stigte Einzahlungen mit 1600 DM geleistet habe. Sie machte bau befreit lediglich von den gesetzlichen Anlegungsfristen 
auf der Bescheinigung den Zusatz: „Es liegt eine Abtretung für Beiträge an Bausparkassen (Sperrfristen) — $ 2 Abs. 2 
zur Sicherung eines Einzahlungskredits vor (Verpfändung).“ Satz 3 WoPG -—; sie setzt aber das Kreditaufnahmeverbot 
Die Bgin. selbst hatte die Erklärung im Antragsvordruck nicht außer Wirkung. 
„die von mir bezeichneten Aufwendungen stehen weder un- x . x © 
mittelbar noch mittelbar im wirtschaftlichen Zusammen- nn SU GE ET EEE 
hang mit der Aufnahme eines Kredits“ nicht geändert. Das Prämie DATE. 8S5.Abs.1 N Get 5 WoPG an das Finanzamt zu- 
Finanzamt überwies der Bgin. die Wohnungsbauprämie von rückzuzahlen ist Das Rückforderungsrecht besteht, wenn 
400 DM ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides. Es sich „ergibt“ daß die in 8°2 Abs. 2 bezeichneten Voraus: 
verlangte später die Rückzahlung der Prämie und erklärte, Setzun ee für die Gewährung der Prämie vorgelegen haben 
es habe bei der Prüfung des Antrags für 1959 den Zusatz E' 5 SEIEN) S 
der Bausparkasse übersehen. Die Bestätigung für 1960 habe Der Senat hat zwar für das WoPG vom 17. März 1952 
den gleichen Vermerk enthalten, aber er sei in roter Farbe (BGBl. 1952 I S. 139, BStBl. 1952 IS. 207) ausgesprochen, 
durch Stempelaufdruck auffälliger gewesen als für 1959. daß auch eine ohne förmlichen Bescheid ausgezahlte Woh- 
Erst dadurch habe es erkannt, daß es die Prämie für 1959 nungsbauprämie nur unter den Voraussetzungen des $ 96 
zu Unrecht gewährt habe. Abs. 2 AO zurückgefordert werden kann (Urteil VI 124/58 U 
hält die Voraussetzungen des $ 96 Abs. 2 AO, auf die das ausdrücklich nur für den Fall geregelt, daß die prämien- 
Finanzamt die Rückforderung stützte, für nicht gegeben. begünstigten Aufwendungen nicht zum vertragsmäßigen 
Es führte aus, die Bgin. habe offensichtlich angenommen, es Zweck verwendet wurden (8 5 Abs. 2 WoPG 1952). Aber 
AS NT die Gewährung der Prämie, daß sie die Mittel „ern das Gesetz vom 21. Dezember 1034 hatte in 8 5 Abs 1 
NE an Daher Oel tür et EN acht Satz 2 bestimmt, daß die Prämie an das Finanzamt zurück- 
wende. Die Bgin. möglicherweise fahrlässig, aber nic > T Le f . 
in Täuschungsabsicht gehandelt, wenn sie den wirtschaft- ve  Yorlagen, Hit QlereE GeSELEESDE SU TAT 
BeneD HESSEN SILIDEE GE SER Ua RE Cr wurde die entsprechende Anwendung von Vorschriften der 
die Gewährung der Prämie sei das Versehen des Finanzamts O0 As EU ae von Verfügungen und damit auch 
gewesen, nicht aber die objektiv falsche Angabe der Bgin. . 8- 
. x SET Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkung ein nach 
© en HN N En En FON EE TECH An tb $ 4 Abs. 4 Satz 1 WoPG 1954 erlassener besonderer Prämien- 
5 C8S a hat, besonders, ob dann das Rückforderungsrecht 
Fassung des Gesetzes Dr Anderung des Gesetzes über die des Finanzamts entfällt, wenn das Finanzamt in rechts- 
ddl 8ER N VEGBI 1008 5 Ss so CE a0 Te 508) irriger Auslegung des Gesetzes die Voraussetzungen für die 
unterliege nicht den erschwerenden Voraussetzun en des Främiengewährung als gegeben angenommen hat. Wenn wie 
. z 5 im Streitfall die Prämie ohne förmlichen Bescheid festgesetzt 
3 96 Abs. 2 AO. Die Auslegung des Finanzgerichts verstoße worden ist, so findet jedenfalls das auf 8 5 Abs. 1 Satz 2 
gegen den Wortlaut des Gesetzes. D as Gesetz behandele den WoPG gestützte Rückforderungsrecht des Finanzamts nur 
Sonderausgabenabzug und die Prämiengewährung verschie- in den Grundsätzen von Treu und Glauben und in den gesetz- 
den. Die Vorschriften der AO Seien auf die ‚Wohnugsbau- lichen Verjährungsfristen eine Schranke. Der Senat hat in 
prämie nur anwendbar, soweit das Gesetz dies anordne. Die der Entscheidung VI 1/62 U vom 31. Januar 1964 (BStBl. 
Rückforderung zu Unrecht gewährter Wohnungsbauprämie 1964 III S. 258%) entschieden, daß der Anspruch auf die 
bestimme sich ausschließlich nach $ 5 Abs. 1 Satz 2 des Rückforderung von Prämien gemäß $ 144 Satz 2 AO, also 
CE DE ea P N Gesetze für ran innerhalb eines Jahres verjährt. Diese Frist war im Streit- 
N DOB ne 2 bi ? 2a HE N DE es Gesetzes vom 24. Julien) nicht abgelaufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben 
958 in Verbindung mit 5:2 a.a.0 steht dem Rückforderungsrecht‘ hier ebenfalls nicht ent- 
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. gegen, weil die Bgin. in dem Vordruck die Frage, ob die 
Prämie mit fremden Mitteln geleistet worden sei, unrichtig 
Dr TbE4 TS Tb De LEI 15T TS. 00 en beantwortete. Die Tatsache, daß das Finanzamt die Unrich- 
des e En ähnt GC * n 24. Juli 1958 ilt für Beiträ 5 tigkeit der Erklärung der Bgin. bei sorfältiger Prüfung der 
ER AEW NLEN COS0tZ0S VOM 24. Juli N DEZ TREE Bescheinigung der Bausparkasse vielleicht hätte erkennen 
an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1958 geleistet können, gibt der Bgin. nicht das Recht, behandelt zu werden 
wurden, das Kreditaufnahmeverbot. Beiträge sind also seit- als ob. sie selbst richtige Angaben gemacht hätte ) 
her nur noch prämienbegünstigt, wenn sie weder unmittel- & 
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Das Finanzamt konnte demnach die Prämie 1959 zu- 
der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Bgin. hatte hier rückfordern. Die Vorentscheidung, die die Frage anders be- 
einen Kredit aufgenommen und daraus die Beiträge auf den urteilt hat, war deshalb aufzuheben und die Berufung als un- 
im Jahre 1959 geschlossenen Bausparvertrag geleistet und begründet zurückzuweisen 
gleichzeitig die Forderung gegen die Bausparkasse zur 
Sicherung dieses Einzahlungskredits abgetreten. Sie hat 9) StZBI. BI 
damit gegen das Kreditaufnahmeverbot des 8 2 Abs. 2 Satz 1 % EZB ei ed & = 
Mit dieser Ausgabe schließt der Jahrgang 1964 
Herausgeber u. Schriftleitung: Der Senator für Finanzen, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; DE AI 00 0126" 000 ae 
ur! 1 , . 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., 1 Berlin 30, Passauer Straße 4; Fernruts 24 06 71. 
Bezugspreis: monatlich 7,40 DM einschließlich Zustell- und Bestellgebühr; laufender Bezug nur durch die Post 
Preis dieses Heftes 0,35 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43. 485523. 12.64 
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