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Volume Nummer 74, 23. Dezember 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.74 283. Dezember 1964 1289 
Die Feststellungen des Finanzgerichts über das, was die Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBIl. I S. 914). Die 
Gesellschafter der GmbH gewollt haben, liegen auf tatsäch- nach 88 65 f. GmbHG zwingend vorgeschriebene Abwick-: 
lichem Gebiet. Das Ergebnis, die Gesellschafter hätten das lung hat tatsächlich nicht stattgefunden; mindestens hat sie 
Gesellschaftsvermögen der GmbH durch einen Rechts- sich infolge der Übernahme der Aktiven und Passiven von 
akt unmittelbar auf die KG übertragen wollen, widerspricht der GmbH auf die KG, die die Stellung der Gläubiger nicht 
weder dem Inhalt der Akten noch den Denkgesetzen. Das schwächte, sondern stärkte, praktisch nicht ausgewirkt. 
Finanzgericht konnte auf Grund der Gesellschafterbe- N n x 
schlüsse und ihrer Durchführung zu diesem Ergebnis! kom- a neh OST eHSCT NE N EtS O0 Et URL 
men. Der Senat ist wegen der beschränkten Natur der Rb. em, WHO CE BCSE/ SC after entsprach, +0r m PErSOIC 
daran gebunden. Es bleibt nur zu prüfen, ob eine solche un- das Betriebsvermögen der Gmb7T_ zu US TDS N UEIG He der 
mittelbare Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer solches Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Au OSUnS E 
GmbH auf eine KG umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden GMbH gar nicht mehr vorhanden. Selbst wenn man zivVil- 
kann. rechtlich annehmen wollte, daß für einen Augenblick das 
Betriebsvermögen der GmbH zu Bruchteilen auf ihre beiden 
Der Senat hat in dem Fall der Übertragung des gesamten Gesellschafter übergegangen ist, um sich im nächsten Au- 
Betriebsvermögens einer Personengesellschaft an eine Kapi- genblick in Gesamthandseigentum im Rahmen der KG zu 
talgesellschaft seinen früheren Standpunkt, daß zwei Um- verwandeln, so könnte einem solchen formalrechtlichen Vor- 
sätze anzunehmen seien, nämlich eine Veräußerung der Ge- gang für das Umsatzsteuerrecht, in dem die wirtschaftliche 
genstände des Betriebsvermögens von der Personengesell- Betrachtung den Vorrang hat, keine Bedeutung beigemessen 
schaft an die Gesellschafter gegen Verzicht auf die Gesell- werden. 
schaftsrechte an der Personengesellschaft und eine weitere x z: A . 
Veräußerung dieser Gegenstände von den Gesellschaftern Umsatzsteuerrechtlich liegt eine Lieferung der Gegen- 
an die Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesell- stände des Betriebsvermögens von der GmbH an die KG 
schaftsrechten an. der Kapitalgesellschaft, aufgegeben und VOT, und zwar eine Geschäftsveräußerung im Sinne des $ 85 
sich der schon früher im Schrifttum (vgl. insbesondere UStDB, weil das Unternehmen der GmbH im ganzen an 
Hueck-Boettcher, Die Umwandlung von Personengesell- ©} steuerliches Rechtssubjekt, die KG, übereignet worden 
schaften in Kapitalgesellschaften, Steuer und Wirtschaft ist. Die Gegenleistung (das Entgelt) besteht darin, daß die 
— StuW — 1953 Spalte 315; Leibrecht, Umsatzsteuer bei der früheren Gesellschafter der GmbH und jetzigen Gesellschaf- 
Umwandlung einer Personengesellschaft in-eine Kapital- ter der KG-durch die von ihnen getroffenen Maßnahmen auf 
gesellschaft, StuW 1956 Spalte 7; Rupp, noch einmal: Um- ihre Geschäftsanteile an der GmbH verzichtet haben. Ent- 
satzsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft 8°lt ist auch, was ein anderer als der Empfänger dem Un- 
in eine Kapitalgesellschaft, StuW 1956 Spalte 517) vertrete- ternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt 
nen Auffassung angeschlossen, daß sich der Übergang des (8 10 Satz 2 UStDB). 
Gesellschaftsvermögens von der Personengesellschaft auf Die Einwendungen des Finanzamts in der Rechtsbe- 
die Kapitalgesellschaft auch unmittelbar vollziehen könne schwerdebegründung greifen nicht durch, Ein Reihenge- 
und eine Zwischenschaltung der einzelnen Gesellschafter oft schäft nach 8 2 Abs. 3 UStDB „GmbH an Gesellschafter und 
gerade nicht dem wirklichen Willen der Vertragschließen- Gesellschafter an KG“ kann schon deswegen nicht ange- 
den entspreche (Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958, nommen werden, weil die Gesellschafter nicht als Unterneh- 
BStBl. 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 8. 7082). Der Senat hält mer aufgetreten sind und — wie oben dargelegt — die Be- 
an dieser Auffassung, die einer natürlichen und wirtschaft- t£riebsvermögensgegenstände der GmbH nicht „abnehmen“ 
lichen Betrachtung gegenüber einer wohl möglichen, aber wollten. Die Annahme eines unmittelbaren Überganges des 
nicht zwingenden formalrechtlichen Konstruktion den Vor- Gesellschaftsvermögens der GmbH. auf die KG kann auch 
zug gibt, fest. Er meint, daß diese Betrachtung auch für nicht deswegen verneint werden, weil das Vermögen einer 
den umgekehrten Fall der Übertragung des Betriebsvermö- Kapitalgesellschaft dieser unmittelbar gehört (im Gegen- 
gens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft satz zum Vermögen einer Personengesellschaft, das den Ge- 
gelten muß, um so mehr, als der Gesetzgeber jahrzehntelang se]lschaftern zur gesamten Hand zusteht). Die Eigentums- 
gerade die Umwandlung der Kapitalgesellschaften in Per- verhältnisse bei juristischen Personen und Personehgesell- 
sonengesellschaften erleichtert und (z.B. durch Steuer- schaften weisen nach außen hin keine so erheblichen 
befreiungen) gefördert hat. Es wäre ein unbefriedigendes Er- wWesensunterschiede auf (vgl. hierzu Hueck a.a.O. Spal- 
gebnis, wollte der Bundesfinanzhof bei der wirtschaftspoli- ten 318 und 319), daß im Streitfalle gegenüber dem Falle 
tisch unerwünschten Unmwandlung kleiner Personengesell- ger Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer KG an 
schaften in Kapitalgesellschaften nur einen Umsatz, bei eine GmbH eine andere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung 
der gesetzlich geförderten Umwandlung kleiner Kapitalge- geboten wäre. Umsatzsteuerrechtlich sind die Personenge- 
sellschaften in Personengesellschaften unter Rückkehr zu sellschaften Rechtssubjekte ebenso wie die juristischen Per- 
formalrechtlichen Konstruktionen dagegen zwei Umsätze sonen. 
annehmen. 
. ne . N N . Cr Der Festsetzung der Einlage der Ehefrau B als Komman- 
Ein zwingender Anlaß hierzu liegt im Streitfall nicht vor. Gitistin in die KG (10 000 DM) im Gesellschaftsvertrag vom 
Das Finanzgericht hat folgendes festgestellt: Die Eheleute 30, Dezember 1955 hat das Finanzgericht für seine Entschei- 
B haben zum 1. Januar 1956 eine KG ins Leben gerufen. gung zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil durch 
Nach dem Willen ihrer beiden Gesellschafter, der Ehe- sie nach der glaubhaften Darstellung der Bgin. nicht das 
leute B, hat die GmbH mit Ablauf des Jahres 1955 ihr ge- bisher bei der GmbH bestehende Beteiligungsverhältnis der 
samtes Betriebsvermögen auf die KG übertragen. Dadurch Eheleute B geändert, sondern lediglich gemäß $$ 171, 172 
ist die GmbH vermögenslos und infolge des 1% Monate HGB die Haftungssumme (Haftungseinlage im Gegensatz 
später (am 15. Februar 1956) ergangenen Auflösungsbe- „zur Pflichteinlage) der Kommanditistin angegeben werden 
schlusses der Gesellschafter beendet worden (vgl. auch Ge- sollte. 
setz über Auflösung und Löschung von Gesellschaften und 
AO Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher als 
2) StZBIl. Bln. 1958 S. 762. unbegründet zurückzuweisen. 
Wohnungsbauprämie Satz 1 WoPG vom 21. Dezember 1954 — BGBl. 1954 I S, 482, 
Urteil des BFH vom 13. Mai 1964 — VI 220/63 UH BStBl. 1954 I S. 709 — in der Fassung des Änderungsgesetzes 
. . vom 24. Juli 1958 — BGBl. 1958 I S. 539, BStBl. 1958 I 
(StZBI. Berlin 1964 S. 1289) S. 508 —), so kann das Finanzamt die Wohnungsbauprämie 
Hat ein Steuerpflichtiger eine Wohnungsbauprämie erhal- nach 8 5 Abs. 1 Satz 2? WoPG zurückfordern. 
fen, obwohl er bei den Leistungen an die Bausparkasse ge- Die Rückforderung der Prämie ist nicht nur unter den 
gen das Kreditaufnahmeverbot verstoßen hatte (8 2 Abs. 2? erschwerten Voraussetzungen des 8 96 Abs. 2 AO zulässig. 
WoPG i.d.F. vom 24, Juli 1958 8 2 Abs. 2; WoPG 1954 8 5 
1) BStBl. 1964 III S. 473. Abs. 1; AO 8 96 Abs. 2. 
.
	        
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