Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.73 18. Dezember 1964
3. der Ausgleichszuschlag zur Abgeltung der 1. für Melassebranntwein
Gewerbe steuer für a) in einer Durchschnittsstärke von
Branntwein aus Kartoffeln und preis- unter 93 bis einschließlich 90
lich gleichgestellten Branntwein, Gewichtshundertteilen ........ ..... 1,50 DM
Branntwein aus Mais (siehe Teil I unter 90 bis. einschließlich 80
cn 4 Buchstabe Er t (eich Gewichtshundertteilen ........ ..... 3,— DM
Branntwein aus Hirse aller Art (siehe Oi saß:
Teil I Nummer 4 Buchstabe b) ...... 1,25 DM EEE ETC HER aM
(Bei Mischbranntwein aus Korn und Hirse SIE NA )
aller Art oder Mais ist die Gewerbesteuer EEE DE Or ch 40 20.— DM
im Zuschlag nach Teil I Nummer 4 Buch- PEN AZ IN en
stabe c mitenthalten) unter 40 bis einschließlich 30
a Gewichtshundertteilen ............... 30,— DM
N ee BrentwMonG fürs Si unter 30 Gewichtshundertteilen ...... 60,— DM
a) Branntwein aus Mais ...........:.. 26,20 DM b) N Te N REE re STE von mehr
] n als 0, ewichtshundertteilen oder an
b) EEE voll SO an ua Fuselöl von mehr als 600 Milligramm
30. Juni 1965 hergestellt wird 19,55 DM im Liter oder an flüchtigen Basen von
z BE . mehr als 2 Milligramm im Liter .... 4,— DM
»\ Misch branntwein aus Korn (aus- EC
genommen Korn, das durch HEosin, c) bei einem Gehalt an Aldehyd von mehr f
Fuchsin oder in sonstiger Weise als als 0,3 Gewichtshundertteilen ........ 30,— DM
ausschließlich zur Viehfütterung be- d) bei einem Gehalt an flüchtigen Basen
stimmt gekennzeichnet ist) und von mehr als 20 Milligramm im Liter 60,— DM
Hirse aller Art oder Mais, so-
weit er außerhalb des Jahresbrenn- Anmerkung zu Nummer 1
yechts hergestellt worden ist. Der Zu- Bei der Berechnung des Übernahmegeldes sind zu-
schlag wird nur gezahlt, wenn zur Schst Abzü h. Buchstab ) t
Herstellung des abgenommenen Misch- NECASEL UT | ZU S DR tchstabe a) ANZUSCHeL:
z Die Entscheidung darüber, ob Abzüge nach den
branntweins — abgesehen vom Malz — Büchstab b) bis: d h * ht
mindestens 90% Korn (Rohstoff-, uchstabeh b) bis‘ d) vorzunehmen sind, steht‘ der
nicht Branntweinanteil) . verwendet Monopolverwaltung zu. Zu diesem Zweck sind bei jeder
orden. sind 45.60 DM. Abnahme von Melassebranntwein amtlich Proben zu
Wi EN a ) . entnehmen, die der Brennereibesitzer auf seine Kosten
Derselbe Zuschlag wird auch für den an die Chem.-Techn. Abteilung der Monopolverwaltung
innerhalb des Jahresbr ennrechts er- zur Untersuchung einzusenden hat. Die Kosten der
zeugten Mischbranntwein gezahlt, aber Untersuchung hat der Brennereibesitzer nur zu tragen,
nur, soweit der Branntwein in der Zeit wenn Abzüge anzusetzen sind. Wären nach dem Unter-
vom 1. Oktober bis 30. November 1964 suchungsergebnis mehrere Abzüge nach den Buch-
hergestellt worden ist. staben b) bis d) vorzunehmen, wird. nur der‘ höchste
ü, Branntwein aus Tapioka-(Manioka-) in Betracht kommende Abzug angesetzt.
mehl.. ee nr AA 8,90 DM Für die einzusendende Probe ist Branntweinübernahme-
e) Branntwein aus Melasse, der im geld auch dann zu berechnen, wenn sie vor der Fest-
Dickmaischverfahren her- stellung der Weingeistmenge entnommen wird.
gestellt ist ........- 13,95 DM.
2. für anderen Branntwein als Melasse-
Anmerkung zu Nummer 4 branntwein aus Brennereien mit einer Jah-
Zuschläge und Abzüge werden nicht festgesetzt für reserzeugung von über 50 Hektoliter Wein-
Branntwein geist in einer Durchschnittsstärke von
aus Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffelverarbeitung unter 80 bis einschließlich 50
und der Rückstände davon, Gewichtshundertteilen ............-... 10,— DM
aus Erzeugnissen der Verarbeitung. von Mais und der unter 50 bis einschließlich 40
Rückstände davon, Gewichtshundertteilen ............- 20,— DM |
aus Hirse aller Art einschließlich der Erzeugnisse ihrer unter 40 bis einschließlich 30 .
Verarbeitung und der Rückstände davon (ausgenom- Gewichtshundertteilen .............. 30,— DM
men Branntwein aus Hirse aller Art während der x f
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1965 — siehe Nummer 4 unter 30 Gewichtshundertteilen ..... 60,— DM
Buchstabe b), Anmerkung
aus mindestens 90% Korn und aus Hirse aller Art oder zu Nummer 1, Buchstabe a) und Nummer ?
Mais (Mischbranntwein), soweit. er innerhalb des Die Durchschnittsstärke ist aus der Stärke des bei
Jahresbrennrechts in der Zeit vom 1. Dezember 1964 einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung
bis 30. September 1965 hergestellt wird, insgesamt abgelieferten Branntweins zu berechnen.
aus Darrmalz, Dabei ist besonders ausgeschiedener Branntwein (meist
aus Obststoffen (ablieferungsfähiger und ablieferungs- Vor- und Nachlauf) nicht zu berücksichtigen. soweit
pflichtiger Branntwein), er besonders abgeliefert. wird.
aus Datteln, Feigen, Rosinen und Korinthen, S
aus Zucker und aus Honig, 30 für allen Branntwein, der zum Zwecke der
aus Korn, soweit er an die Monopolverwaltung abge- Erzielung eines hochgrädigen oder aldehyd-
liefert wird. und fuselölarmen Branntweins besonders
ausgeschieden und abgeliefert wird (meist
Dies gilt grundsätzlich auch für Branntwein aus anderen Vor- und Nachlauf), unbeschadet
Stoffen. der Abzüge nach Nummer 1 Buchstabe a)
In besonderen Fällen behält sich die Monopolverwaltung und Nummer 2 ; 30,— DM
die Festsetzung eines Zuschlags oder Abzugs und/oder Bei Melassebranntwein kommen Abzüge
eines besonderen Überbrandabzugs vor. nach Nummer 1 Buchstaben b) und c) da-
z neben nicht in Betracht. Beträgt jedoch der
Teil HI Gehalt an flüchtigen. Basen mehr als
Für den im Betriebsjahr 1964/65 hergestellten, an die 20 Milligramm im Liter, ist an Stelle des
Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt der Abzugs von 30,— DM der Abzug nach
Abzug vom Grundpreis nach $& 73 BranntwMonG je Hekto- Nummer 1 Buchstabe d) von ......- 60,— DM
liter Weingeist anzusetzen.
1276