1274 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.72 16. Dezember 1964
(BAnz Nr. 211
vom 10. November 1964)
Erlaß
über eine abweichende Regelung zum Nachweis der EWG-Eigenschaft
für bestimmte, unter die Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) fallende Erzeugnisse
aus den Niederlanden und Luxemburg
BdAF-Erlaß vom 6. November 1964 III B/8 — Z 1077 — 374/64
Abweichend von den EWG-Abschöpfungsbestimmungen 1962?) sind mit Wirkung vom
1. November 1964 bei der Einfuhr aus den Niederlanden und Luxemburg Warenverkehrs-
bescheinigungen D.D.4 als Nachweis der EWG-Eigenschaft für die in der Warenliste
(Anlage) genannten Erzeugnisse nur anzuerkennen, wenn
a) in Teil A der Warenverkehrsbescheinigung der Ausführer erklärt hat, daß die Ware
nach der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden soll und
b) in Teil B der genannten Bescheinigung die zuständige Behörde des Ausfuhrmitglied-
staates einen Sichtvermerk eingetragen hat, aus dem sich ergibt, daß die am Tage der
Ausfuhr geltende Ausgleichsabgabe für eine Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses
nach dem in Teil A angegebenen Mitgliedstaat erhoben wird.
Werden Warenverkehrsbescheinigungen D.D.4 für die in der Warenliste aufgeführten
Waren aus den genannten Ländern vorgelegt, die die vorstehenden Voraussetzungen
nicht erfüllen, ist die Drittlandsabschöpfung zu erheben.
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1964 S. 549; BZBI1 1964 S. 821
2) Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28. Juli 1962; BZBl 1962 S. 660
Warenliste
A. Einfuhr aus den Niederlanden:
Tarifnr. des
Abschöpfungs- Warenbezeichnung
tarifs
1 | Z
“m Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert,
ausgenommen „Molke“ des Abs. A - (I) und „Kondensmilch und
andere“ der Abs. A - (III) -c und B - (Il - c
04.03 Butter
04.04 Käse und Quark:
aus (E) - andere (ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezube-
reitungen):
III - Cheddar, Chester
IV - Gouda, Samsoe, Svecia, Danbo, Edamer, Elbo, Maribo,
Fontina, Fontal, Provolone, Caciocavallo, Ragusano,
Leidener, Friesischer Nagel- und Kanterkäse, sowie die
in Absatz (E) nicht besonders genannten Käse mit
einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von
mehr als 47 bis einschließlich 62 Gewichtshundertteilen
VI - Saint-Paulin, Butterkäse, Italico, Saint-Nectaire, sowie
die in Absatz (E) nicht besonders genannten Käse mit
einem Wassergehalt in der. fettfreien Käsemasse von
mehr als 62 bis einschließlich 68 Gewichtshundertteilen
(F) - Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
B. Einfuhr aus Luxemburg:
Tarifnr. des .
Abschöpfungs- N Warenbezeichnung
tarifs i zer
ve . 2
Anlage
Ze
04.02
04.03 Butter