592 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.385 22. Mai 1964
Ziff. 2 EStG gilt ebenso wie bei ausländischen natürlichen Grundsatz zur Anwendung kommen müßte, daß jeder Mit-
Personen nur.der inländische gewerbliche Gewinn im Sinne unternehmer im Sinne der Bilanzbündeltheorie seinen eige-
des deutschen Steuerrechts. Dazu gehören die Gewinn- nen Gewerbebetrieb führt. Dieser Grundsatz entspricht,
anteile der Gesellschafter einer KG, also auch der Anteil wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend ausgeführt
des. Kommanditisten. Voraussetzung hierfür ist, daß die hat, auch den amerikanischen Grundsätzen bei Behandlung
KG ihrerseits noch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies der Mitunternehmerschaft (partnership). Er kommt „aber
trifft im vorliegenden Fall zu, auch seitdem die KG.P die auch in Art. IT Abs. 1 Buchst. e DBA zum Ausdruck, wo-
Funktionen einer Besitzgesellschaft erfüllt. Überläßt eine nach Unternehmer eine natürliche Person ‚als solche oder
Besitzgesellschaft der \‚Betriebsgesellschaft pachtweise als Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann.
Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Grundlagen eines Das gleiche wird auch für eine juristische Person zu gelten
Betriebs gehören, so bezieht sie nach ständiger Rechtspre- haben. Unternehmer im Sinne des DBA ist jedenfalls
chung des Bundesfinanzhofs Einkünfte aus Gewerbebetrieb niemals eine Personengesellschaft. sondern nur ein Gesell-
(siehe insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs I 57/61 S schafter derselben.
Dr ara9: DA H00. 5 N a Tal 1960 Det. 4000. ur Da nach deutschem Recht. auch. die Kommanditbeteili-
S. 5059) ) > Se gung als Mitunternehmerschaft angesehen wird, der Ge-
“ ) schäftsbetrieb der KG.P und damit auch der des Kom-
Die Bgin. hat ihren gewerblichen Gewinn im Sinne des manditisten in vollem Umfang in der Bundesrepublik be-
$ 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG auch im Rahmen einer in der trieben wird, außerdem ihre dort vorhandene Betriebstätte
Bundesrepublik belegenen Betriebstätte im Sinne des $ 16 der Bgin. als Mitunternehmerin zugerechnet werden muß,
StAnpG erzielt. Die KG.P hat, wie. die Vorinstanz fest- kommt es nur. noch darauf an, ob durch Art. II Abs. 1
gestellt hat, in der Bundesrepublik als ständige Geschäfts- Buchst. c DBA der Begriff der Betriebstätte in einer für
einrichtungen — außer etwa ihren Büroräumen — unter an- den vorliegenden Fall bedeutsamen Weise gegenüber dem
derem die von ihr der Betriebs-GmbH überlassenen Ge- 8 16 StAnpG eingeengt worden ist. Das ist nicht der Fall.
bäude und HEinrichtungen. Sie hat hier außerdem den HEin etwaiges Büro der KG.P und die der GmbH zur
Ort ihrer Geschäftsleitung (8 16 Abs. 2 Ziff. 1 StAnpG). Verfügung gestellten Gebäude und Einrichtungen sind stän-
Diese Betriebstätte ist zugleich eine solche der Bgin., weil dige Geschäftseinrichtungen auch im Sinne des DBA. Die
sie als Mitunternehmerin anzusehen ist. Sind die Gesell- Steuerpflicht der Bgin. mit dem einheitlich festgestellten
schafter Mitunternehmer (8 15 Ziff. 2 EStG), so führt nach gewerblichen Gewimnanteil ist auch insoweit von der Bgin.
der Bilanzbündeltheorie jeder von ihnen seinen eigenen Ge- nicht bestritten worden.
werbebetrieb unter Benutzung der Betriebstätten des Ge-
samtunternehmens. IL.
Einer Heranziehung der Bgin. zur Körperschaftsteuer _ Dem Finanzgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen,
mit ihren anteiligen Einkünften aus der KG.P, für deren daß es bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung der Bgin.
Bemessung die einheitliche Gewinnfeststellung maßgebend für 1959 die Lizenzeinnahmen dem steuerpflichtigen Ein-
ist, steht auch das deutsch-amerikanische Doppelbesteue- kommen nicht hinzugerechnet hat.
VURSSSDE OS SEN Allerdings gehören die Lizenzeinnahmen für die im Be-
Allerdings schränkt Art: III Abs. 1 DBA unter bestimm- trieb der GmbH verwerteten Patente zu den inländischen
ten Voraussetzungen die den gewerblichen Gewinn er- Einkünften der Bgin. im Sinne der $8 2 Abs. 1 Ziff. 6
fassende beschränkte Steuerpflicht der Unternehmen eines Abs. 1 KStG in Verbindung mit $ 49 EStG. Für die Frage
der, Vertragsstaaten in dem anderen Vertragsstaat ein. der Steuerpflicht dieser Einkünfte ist von Bedeutung, ob
Zunächst fragt sich jedoch, ob Art.III Abs.1 DBA auf die Lizenzgebühren in einem so engen wirtschaftlichen Zu-
den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Dies trifft sammenhang mit der Betriebstätte der KG.P stehen, daß
nur zu, wenn die Bgin. als. amerikanisches Unternehmen sie wie die übrigen Einkünfte aus der Beteiligung an die-
im Sinne des DBA_ angesehen werden kann. Nach Art. II ser Gesellschaft nach $ 49 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Buchst. e DBA ist amerikanisches Unternehmen 5 15 Ziff. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zur beschränk-
eine gewerbliche Unternehmung, die in den Vereinigten ten Steuerpflicht. heranzuziehen sind. In diesem Fall wür-
Staaten u. a. von einer amerikanischen Körperschaft, d.h. den dieselben Grundsätze gelten wie für die übrigen Ein-
einer Körperschaft, die nach dem Recht der. Vereinigten künfte der Bgin. aus dem Anteil an der KG,P.. Die vom
Staaten, ihrer Staaten oder Territorien errichtet oder orga- Bf. verlangte Hinzurechnung dieser Einkünfte durch Er-
nisiert ist, betrieben wird. Wenn man im vorliegenden Fall gänzung der Veranlagung würde jedoch deshalb nicht mög-
als gewerbliche Unternehmung im Sinne des’DBA nur die lich sein, weil die Einkünfte aus der KG nach $ 215 AO
Mitunternehmerschaft der Bgin. an der deutschen KG.P einheitlich festzustellen sind, die Lizenzeinnahmen in die
ansehen würde, könnte man Zweifel haben, ob dieses Un- insoweit bindende einheitliche Gewinnfeststellung aufge-
ternehmen in den Vereinigten Staaten betrieben würde, nommen werden müßten, um bei der Veranlagung be-
da nicht feststeht, daß die Bgin. in den USA eine auf Ge- rücksichtigt werden zu können.
winnerzielun erichtete Tätigkeit für die KG.P ausgeü
hat. Wäre dies Zu verneinen; SS würde Art. III Abs. u Nach dem Akteninhalt ist jedoch davon auszugehen, daß
nicht zur Anwendung kommen, der Fall also ausschließlich die Lizenzgebühren trotz des engen Zusammenhanges zwi-
nach deutschem Recht zu beurteilen sein. Der Senat ist schen der GmbH als Betriebsgesellschaft und der KG.P als
aber der Auffassung, daß der Begriff „amerikanisches Besitzgesellschaft nicht als Betriebseinnahmen der KG an-
Unternehmen“, soweit es sich um amerikanische Körper- zusehen sind, sondern von dieser unabhängige Einnahmen
schaften, insbesondere companies, handelt, auf das -ge- %US dem Lizenzvertrag der Bgin. mit der GmbH-Betriebs-
samte Unternehmen abstellt, von dem im vorliegenden gesellschaft über die durch die GmbH in der Bundesrepu-
Fall die Mitunternehmerschaft an der KG.P nur ein Teil blik verwerteten Patente darstellen. Die Lizenzeinnahmen
ist. Im Hinblick auf die ausgedehnte sonstige gewerbliche Sind daher nicht als Einkünfte im Sinne des $ 49 Abs. 1
Tätigkeit der Bgin. in den USA. ist. bei dieser Auffassung Ziff. 2 EStG. anzusehen, sondern als Einkünfte aus Ver-
Art. II DBA anwendbar mietuhg und Verpachtung, hier Einkünfte aus der zeitlich
begrenzten Überlassung von Patentrechten, die in einer
Eine Einschränkung der Steuerpflicht der Bgin. nach inländischen Betriebstätte verwertet werden. Die Steuer-
8 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG ergibt sich aber, wie schon gesagt, pflicht dieser Einkünfte ergibt sich aus $ 2 Abs.1 Ziff, 1,
nach Art. HI DBA nicht. Denn auch im Sinne des DBA ist 8 6 Abs. 1 KStG in Verbindung mit $ 49 Abs. 1 Ziff, 6
die Bgin. in der Bundesrepublik durch eine dort belegene 8 21 Abs. 1 Ziff. 3 EStG.
Betriebstätte gewerblich tätig. Auch bei Auslegung des ; ; ; HE nr z
Art. III DBA ist davon auszugehen, daß als gewerbliche N a A Me a EUER ZN
Tätigkeit auch‘ die Tätigkeit eines Mitunternehmers einer wie oben ausgeführt, ein re N SUhLICH Ber eb Alt EM.
Personengesellschaft zu betrachten ‚ist. Für diese Frage a; BET SE ICHE EL EOS
wäre im Zweifel. das Recht des Betriebstätten-Staates Sinne des Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA in der Bundesrepublik
hier alto- das Ueutsche Recht maßgebend, so daß der besteht, können nach Art. III Abs. 1 Satz 2 alle ihre aus
, Quellen in. der Bundesrepublik erzielten Einkünfte hier
Kn versteuert werden. Dieser Grundsatz ist in Art. VIIL
8) StZBl. Bln. 1962 S. 763. Buchst. b DBA,’der als Spezialvorschrift angesehen wer-
4) StZB1. Bln. 1964 8. 22. den muß, für die Lizenzgebühren (royalties) bekräftigt