Yes Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.38 22, Mai 1964
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Wortlaut des 8 9 EStG hinaus seien Werbungskosten alle von Einnahmen zunächst als negative Einnahmen behan-
Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart in Zusammen- delt (z. B. Urteil VI A 1177/33 vom 8. November 1933,
hang stünden. Weil die Werbungskosten von 1536 DM den RStBl. 1934 8. 297) ; später hat er allerdings von Werbungs-
Pauschbetrag von 300 DM überstiegen, habe das FinanZ- kosten gesprochen (Urteil VI 549/38 vom 31. August 1938,
amt zu Recht den Abzug des Pauschbetrags versagt. RStBl. 1938 S. 980), ohne dafür aber eine ausreichende
Begründung zu geben.
Der Bf. rügt, das Finanzgericht habe.die $8 9 und 9a
EStG unrichtig ausgelegt. Die zurückgezahlten Zinsen Der Senat betrachtet die Rückzahlungen in Überein-
seien keine Werbungskosten, sondern negative Einkünfte stimmung mit dem erstgenannten Urteil des Reichsfinanz-
des Jahres 1958. hofs als negative Einnahmen. Er hat bereits im
Urteil VI 25/57 U vom 12. Dezember 1958 (BStBl. 1959 III
Der Bundesminister der Finanzen, der auf Ersuchen des Ss, 96, Sig. Bd. 68 S. 2423) angedeutet, daß die Entschei-
Senats dem Verfahren gemäß 8 287 Ziff. 2 AO beigetreten gung des Reichsfinanzhofs VI 549/38 a. a. O. an Bedeutung
war, billigt. in seiner Stellungnahme die Entscheidung deS verloren habe. Rückzahlungen von Einnahmen sind schon
Finanzgerichts nicht, sondern sieht die zurückgezahlten begrifflich keine Werbungskosten im Sinne von $ 9 Satz 1
Zinsen als negative Einnahmen an. Dem Bf. müsse der EStG, Denn darunter versteht man Aufwendungen zur Er-
verlangte Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt werden. werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Man
4 ze ; müßte dem Wortlaut des Gesetzes Gewalt antun, wenn
Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidung, man spätere Rückzahlungen früher vereinnahmter Beträge
Muß ein Steuerpflichtiger, dem in einem Veranlagungs- als „Werbungskosten“ in diesem Sinne bezeichnen wollte.
zeitraum Einnahmen zugeflossen sind. und der damit für S 9 EStG aber über den Wortlaut hinaus auszulegen — wie
diesen Veranlagungszeitraum gemäß 8 11 EStG besteuert °S das Finanzgericht will — sind die Gerichte nicht be-
worden ist, die Einnahmen ganz oder zum Teil in einem rechtigt. Es besteht dazu auch keine Veranlassung, weil die
späteren Veranlagungszeitraum zurückzahlen, so sind aus infolge der Rückzahlung notwendige Korrektur der frühe-
dieser Rückzahlung ohne Zweifel einkommensteuerrecht- Xen Besteuerung einfacher und sinnvoller vorgenommen
liche Folgerungen zu ziehen. Die Korrektur könnte theore- werden kann, wenn die Rückzahlungen als negative Ein-
fisch in der Weise geschehen, daß entweder die Beträge im Nahmen im Rückzahlungsjahr betrachtet werden.
N eranlagungszeitr aum der Rückzahlung als Sn Geht .man aber davon aus, so ist es nicht gerechtfertigt,
ommensmindernd behandelt werden oder daß die Ver- dem Bf. den Werbungskosten-Pauschbetrag des $ 9a Ziff. 2
anlagung des Zeitraums, dem sie zugerechnet worden sind, EStG n Es ne 5 -
x % zu versagen, weil er früher zu Unrecht erhaltene
wiederaufgerollt und das veranlagte Einkommen Zinsen an die GmbH zurückgezahlt hat
dieses Veranlagungszeitraums entsprechend gemindert )
wird. In der Praxis der Finanzämter werden, wie der Bun- In dem Schreiben, durch das der Senat den Bundes-
desminister der Finanzen erklärt, die Beträge im Ver- minister der Finanzen ersucht, dem ‚Verfahren gemäß
anlagungszeitrauım der Rückzahlung vom HEin- gs 287 Ziff..2 AO beizutreten, ist darauf hingewiesen, daß
kommen abgesetzt. Die Finanzämter nehmen dabei gemäß sich eine ähnliche Rechtsfrage bei der steuerlichen Behand-
$ 5 Abs. 2 und 3 StAnpG an, daß auch ohne Rechtsgrund lung der Stückzinsen ergibt, die z, B. Gegenstand der
erlangte Einnahmen so lange im .Sinne des $ 11 EStG Urteile des Senats VI 80/58 U vom 3. April 1959 (BStBl.
als zugeflossen gelten müßten, als die Beteiligten dem 1959 IIL S. 242, Slg. Bd. 68 S.-635%9) und VI 224/61 U vom
Empfänger die Einnahmen belassen. Muß der Empfänger 15, September 1961 (BStBl. 1961 III S. 547, Slg. Bd. 73
das Empfangene später zurückzahlen, so wenden die Fi- gs 7725)) waren. Nach den Usancen im Bankverkehr werden
nanzämter weder $ 4 Abs. 3 Ziff. 2 noch $ 5 Abs. 5 StANpG bei festverzinslichen Wertpapieren, die im Laufe einer
an, weil diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des Zinsperiode veräußert. werden, dem Käufer die Zinsen
Bundesfinanzhofs, z., B. in den Urteilen I 154/58 U vom dieser Periode bei. Fälligkeit voll ausgezahlt; er muß
17. Februar 1959 (BStBl. 1959 III S. 250, Sig. Bd. 68 jedoch bereits beim Ankauf dem Veräußerer die Zinsen,
S. 658) und VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl. gie auf die Zeit vom letzten Zinstermin bis zum Tage der
1960 III S. 465, Sig. Bd. 71 S. 577%) bei laufend ver- Veräußerung entfallen, besonders zahlen. Diese besonders
anlagten Steuern entweder überhaupt nicht oder nur mit vergüteten Zinsen werden allgemein als „Stückzinsen“ be-
Einschränkungen anzuwenden seien. zeichnet. Nach Abschnitt 155 Abs. 1.Ziff. 2 EStR 1962
Rn z . : sollen die Stückzinsen als Werbungskosten abgezogen wer-
DEE TE ROSE CL de „en DAT a a den. Man kommt bei dieser Behandlung zwar zahlenmäßig
5 5 Abs. 5 StAnpG greifen nur ein. wenn sich aus den im allgemeinen zu dem richtigen Ergebnis. Aber auch hier
Steuer x t icht a bt 'rü das Eink — ergibt sich die Frage, ob nicht dadurch, daß man die Stück-
S gesetzen nichts anderes erg1Df. TAT das AMS0TMICT i ls Werbungskosten behandelt, den Erwerbern unter
steuerrecht ist aber in 8 11 Abs. 1 EStG bestimmt, daß UmastR de U 5 ht den Werb Sk ten-P
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in des x da ISO v Orenit Sit Sn az re SU-Panschbelas
dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Stellt sich später } ) .
heraus, daß der ‚Steuerpflichtige einen ihm zunächst zu- Der Bundesminister der Finanzen hat sich zu dieser
geflossenen Betrag nicht endgültig behalten darf, sondern Frage dahin geäußert, daß für den Erwerber der mit dem
wieder herauszahlen muß, so ist das ein Vorgang, der sich Wertpapier erworbene Zinsanspruch, soweit er auf die Zeit
im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung aus- vor dem Erwerb des Wertpapiers entfällt, eine normale
wirken muß. Die Rückzahlung in:einem späteren Veran- Kapitalforderung ist-und daß Einnahmen aus Kapital-
lagungszeitraum hebt den Zufluß in einem früheren Ver- vermögen nur vorliegen, soweit Zinsen gezahlt werden, die
anlagungszeitraum nicht wieder auf. auf die Besitzzeit des Erwerbers entfallen; die dem Ver-
rn ß äußerer vergüteten Zinsen seien keine Werbungskosten.
Ist demnach die Rückzahlung von Einnahmen einkom- ns . E a
mensteuerrechtlich ein Vorgang, der im Veranlagungszeit- Der Senat tritt auch in diesem Punkt dem Bundesmini-
raum der Rückzahlung zu erfassen ist, so ist zu ster der Finanzen bei und nimmt deshalb an, daß der
prüfen, was die zurückgezahlten Beträge ihrer Art nach Werbungskosten-Pauschbetrag des $ 9a Ziff. 2 EStG nicht
sind. Das Finanzgericht meint, sie seien Werbungskosten durch Stückzinsen verbraucht werden kann. Die Stück-
im Sinne des 8 9 EStG, während der Bf. sie als negative zinsen sind beim Erwerber gewissermaßen nur durch-
Einnahmen aus dieser Einkunftsart wertet, um die ent- laufende Gelder; ihre Verrechnung ist nur eine banktech-
weder die positiven Einnahmen im Sinne des 8 8 EStG zu nische Methode, um in möglichst einfacher Form die Zinsen
Mindern oder die, falls die Rückzahlungen die positiven Mer Zinsperiode auf den Veräußerer und den Erwerber
Einnahmen übersteigen, als negative Einkünfte (Verluste) des Wertpapiers zu verteilen. Begrifflich kann man jeden-
auszuweisen seien. falls die Stückzinsen nicht als Aufwendungen des HEr-
werbers „zur Erzielung der Zinsen aus dem Wertpapier“
Das Finanzgericht beruft sich für seine Auffassung, daß betrachten. Die Konstruktion des Bundesministers der Fi-
die Rückzahlungen Werbungskosten seien, auf die Recht- nanzen. daß der Erwerber gewissermaßen nur eine Zins-
sprechung des Reichsfinanzhofs, die indessen nicht klar
und einhellig ist. Der Reichsfinanzhof hat Rückzahlungen 777
3) StZBl, Bln, 1959 S. 547 (Leitsatz),
a 4) StZBl. Bln. 1959 S. 938.
2) StZBl. Bln. 1961 S. 12. 5) StZBl. Bln. 1962 8. 15.
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