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Volume Nummer 68, 27. November 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.68 27. November 1964 2185 
d) In Abschnitt 21 Abs.11 LStR erhöht sich der bei 4. Mehraufwendungen von Arbeitnehmern für die Be- 
Stadtreisenden zur Abgeltung von Verpflegungs- köstigung am Dienstort bei regelmäßig mehr als 
mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerken- 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung 
E' . * 
nende Betrag von 1,50 DM auf 2,50 DM täglich. In Abschnitt 24 Abs.5 LStR erhöht sich der Betrag 
von 1,50 DM auf 2,50 DM. 
3. Auslösungen privater Arbeitnehmer 5. Doppelte Haushaltsführung 
Abschnitt 22. Abs.2 LStR ist nach Maßgabe der fol- Abschnitt 26 Abs.1 Ziff. 1 LStR ist nach Maßgabe der 
genden Änderungen anzuwenden: folgenden Änderungen anzuwenden: 
a) In Ziffer 1’Buchst. b erhöht sich der Betrag, bis zu Notwendige Mehraufwendungen für Verpflegung 
dem bei täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers nach kommen in Betracht bei einem voraussichtlichen Ge- 
Hause Verpflegungszuschüsse steuerfrei gezahlt samtarbeitslohn im Kalenderjahr DEM TEE I 
werden dürfen, von 2,50 DM auf 3,— DM täglich. 9000 DM bis zu einem Betrag von 9 glich un 
bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im Ka- 
5) In Ziffer 2 Buchst. b erhöhen sich die Beträge, bis lenderjahr von mehr als 9000 DM bis zu einem. Betrag 
zu denen bei nicht täglicher Rückkehr des Arbeit- von 11 DM täglich. 
nehmers nach Hause Verpflegungszuschüsse steuer- 6. Die Neuregelungen in den vorstehenden Nummern 1 
frei gezahlt werden dürfen; bis 5 gelten ab 1. Januar 1965. 
bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im x 
Kalenderjahr von nicht mehr als 9000 DM von 8 DM N DUO UT ES 6E Den 
auf 9 DM täglich und 8 
bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im Der Senator Tür Finanzen 
Kalenderjahr von mehr als 9000 DM von 10 DM auf Im Auftrage 
11 DM täglich. Erdmann 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer Anläßlich einer in der Zeit vom 26. August bis 10. Septem- 
8 ber 1958 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Be- 
- 1 
Urteil des BFH vom 18. März 1964 — IV 86/63 UV triebsprüfer fest, daß weder für E. O. noch für M. R. Kapi- 
(StZBI. Berlin 1964 8.1185) talkonten geführt wurden. Er führte aus, soweit in beiden 
£ x x Fällen erstmals für das Jahr 1956 Gewinngutschriften zu- 
Ute durch OEOEE ET aen Ser gunsten der Kommanditisten erfolgt seien, habe die Bfin. 
z 3 an gung 5 auf ausdrückliche Anweisung der Altkommanditisten A. O 
elterlichen Kommanditbeteiligungen BChZt VorAuS, daß: dic und A. R. diese Gutschriften auf Privatkonten dieser Kom- 
Beteiligung der Kinder buchmäßig emwanditei dargestellt manditisten umbuchen müssen. Mit Berichtigungsbeschei- 
und die auf sie entfallenden Gewinnanteile klar und ein- den gemäß 8 222 Abs.1 Ziff.1 AO, die auch aus anderen 
EDGE den nicht nach wie vor den Eltern gutge- Gründen gerechtfertigt waren, rechnete nunmehr das Fi- 
x 7 nanzamt für die Streitjahre die auf die beiden neu aufge- 
EStG 8 15 Ziff, 2, nommenen Kommanditisten E. O. und M. R. entfallenden 
Aus den Gründen Gewinnanteile deren Eltern zu. 
Streitig ist die Gewinnverteilung des einheitlich festzu- Einspruch und Berufung hiergegen blieben erfolglos. 
stellenden Gewinns einer KG (Bfin.) für die Veranlagungs- DEP E SE N E 
zeiträume 1954 bis 1956, soweit sie die Kinder zweier bishe- Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet. 
riger Altkommanditisten betrifft. der Bin 4 ker Tim Üste Wid ä 
_ N x . Der von der Bfin. in erster Linie gerügte Widerspruc 
Der Altkommanditist A. O. hat im Jahre 1954 seinem ger Feststellungen des Finanzgerichts mit dem klaren Inhalt 
damals bereits volljährigen Sohn E. O. einen Teilbetrag ger Akten liegt nicht vor. Aus den Ausführungen des 
seiner Kommanditbeteiligung in Höhe von 13 666 DM über- Finanzgerichts geht eindeutig hervor, daß das Finanz- 
tragen. In das Handelsregister wurde am 21. Dezember gericht, wenn es von den Kapitalkonten spricht, diesen Be- 
1954 E. O. als Kommanditist der Bfin. eingetragen. Einige gr;ff im steuerlichen und nicht im handelsrechtlichen Sinne 
Jahre vorher hatte der Altkommanditist A. O. bereits ayuffaßt. Steuerlich gehören aber zu den Kapitalkonten 
seinem Sohn W., dem älteren Bruder von E. O,, ebenfalls eines Mitunternehmers an einer Personengesellschaft nicht 
einen Teilbetrag in Höhe von 13 666 DM seiner Kommandit- „nur die sogenannten festen Beteiligungsziffern, sondern alle 
einlage übertragen. Auch W. war als Kommanditist in das Konten, die daneben für den Mitunternehmer zu führen sind, 
Handelsregister eingetragen und seine Beteiligung auch so insbesondere Konten für Gewinngutschriften, Darlehns- 
steuerlich anerkannt worden. Die restliche Kommandit- „onten und andere Konten. Hier aber bestreitet die Bfin. 
beteiligung des A. O. betrug nunmehr noch 54 668 DM. Ein selbst nicht, daß ein solches Kapitalkonto, das sich aus 
schriftlicher Vertrag über die Abtretung des Kommandit- verschiedenen Einzelkonten des Mitunternehmers zusam- 
anteils an E. O. durch seinen Vater ist nicht geschlossen mensetzt, für E. O. und M. R. nicht geführt worden ist. Die 
worden. ) Rb. bestreitet ferner nicht, daß auch feste Kapitalkonten, 
Im notariellen Vertrag vom 23. Februar 1955 übertrug die deren Bestand im übrigen das Finanzgericht gar nicht be- 
Altkommanditistin A. R. einen Teilbetrag ihrer zu diesem zweifelt, für die Zeit bis zum Jahre 1956 tatsächlich nicht 
Zeitpunkt 82000 DM betragenden Kommanditeinlage in eingerichtet worden waren. Von einem .Widerspruch mit 
Höhe von 27 333 DM auf ihre Tochter M. R. Die Tochter war dem klaren Inhalt der Akten im finanzgerichtlichen Urteil 
damals 50 Jahre alt. Auch diese Veränderung in der Kom- in diesem Punkt kann daher keine Rede sein. 
manditbeteiligung der A. R. wurde am 2. Oktober 1956 in 
das Handelsregister eingetragen. Die Kommanditeinlage der 2. Im Gegensatz zur Auffassung der Rb. ist dem Finanz- 
A. R. betrug nunmehr noch 54 667 DM. ” gericht darin zuzustimmen, daß der hier zu entscheidende 
NA 1 EU . Streitfall nicht demjenigen des Urteils des Bundesfinanz- 
Streitig ist, ob die auf die übertragenen Kommandit- yo; 7148/59 U vom 1. September 1959 (BStBl. 1960 III S. 35, 
anteile der beiden Kinder der Altkommanditisten, E. O. und Sig. Bd. 70 8. 932) entspricht. In dem damaligen Urteil sah 
NOS ST DM ah 1905. 9025 en a A000 N Er N R. der Bundesfinanzhof nur deshalb über das Nichtvorhanden- 
15 662 DM in 1955 und 18 126 DM in 1956) für di Streit- sein getrennter Kapitalkonten für die an der OHG beteilig- 
jahre dem Kommanditisten zuzurechnen sind Das Finanz. ten, Ehegatten hinweg, weil sich aus sonstigen Umständen 
amt veranlagte die Bfin. zunächst laut ihrer Erklärung. das Vorhandensein eines Ehegattengesellschaftsverhält- 
1) BStBl. 1964 III S. 429. 2) StZBl, Bln, 190 S. 150. 
al
	        
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