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Volume Nummer 68, 27. November 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

1184 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.68 2%. November 1964 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuerschuld sind Aufenthalts, liegt beim Zollamt Berlin-Packhof, 1 Berlin 21, 
Säumniszuschläge kraft Gesetzes zu zahlen. Sie betragen Alt-Moabit 145, im Zimmer 105, ein Schreiben vom 17. Sep- 
1 vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages für jeden tember 1964 — Az.: Z 1222 B— B 4 — zur Einsichtnahme und 
angefangenen Monat der Säumnis, vom Ablauf des Fällig- Abholung bereit. 
zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages wird von „„GlCichzeitig mit dieser Bekanntgabe wird das vorstehend 
: x ; a ezeichnete Schreiben durc ushang einer Benachrichti- 
der Erhebung eines Säumniszuschlages abgesehen; dies . | ak ; 
gilt nicht, soweit die Zahlung gestundet, hinausgeschoben A Bn N BEMED 75 ADS 5 Ver AltUnG Ku deln 
oder die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Steuer x n 
z esetz als zugestellt, wenn seit dem Tage des Aushangs 
wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldun- 5 Eu : A 
gen festgesetzt worden ist. der Benachrichtigung zwei Wochen verstrichen sind. 
Wir weisen darauf hin, daß bei der Entrichtung. von ZoNam Bern Packhof 
Steuern durch Überweisung oder Einzahlung auf. ein Konto A - 
einer Finanzkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder 
Postanweisung als Tag der Zahlung der Tag gilt, an dem 
der Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. Stellenausschreibung 
Im allgemeinen beginnt die Zwangsvollstreckung wegen (StZBI. Berlin 1964 S. 1184) 
der dann noch rückständigen Beträge eine Woche nach dem ; 5 7 z . 
Fälligkeitstermin; durch die Zwangsvollstreckung ent- Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist mit 
stehen Kosten, die der Vollstreckungsschuldner zu tragen sofortiger Wirkung folgende Beamtenplanstelle zu besetzen: 
hat. Kennziffer Nr. 838 
Die Finanzkassen, die Banken und die Sparkassen sind Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) 
an jedem Sonnabend, die Finanzkassen auch am 24. und : T 
81. Dezember 1964 für den Publikumsverkehr geschlossen. Arbeitsgebiet: 
Berlin 15, den 13. -November 1964 Großbetriebsprüfer bei einem Finanzamt. 
St24 — S1230B — 12/64 Anforderungen: 
Landesfinanzamt Berlin Gründliche Steuerrechtskenntnisse, insbesondere gute 
Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem 
Dr. Hohrmann Gebiet des gesamten Buch-, Betriebs- und Bilanz- 
———z—A—_—_ prüfungswesens. 
öffentliche Zustellung Bewerber, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen 
gemäß 8 15 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle nach- 
(StZBl. Berlin 1964 8. 1184) weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbungen — unter 
. S Einhaltung des Dienstweges — bis zum 11. Dezember 1964 
Für Herrn Igael Tumarkin, früher wohnhaft in an den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger Straße 
Paris 15, Rue Tiphaine 2, Frankreich, jetzt unbekannten Nr. 53-55, Referat I B 3; Zimmer 151, zu richten. 
C. Verwaltungsahordnungen 
Einkommensteuer — Lohnsteuer 
Pauschbeträge für Reisekosten 2. Reisekosten privater Arbeitnehmer bei Dienstreisen im 
bei Geschäftsreisen und Dienstreisen privater Arbeitnehmer Inland 
(StZBl. Berlin 1964 8. 1184) a) Abschnitt 21 Abs.4 Ziff.3 Buchst.a LStR ist nach 
, Maßgabe der folgenden Änderungen anzuwenden: 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter Die Mehraufwendungen können in der Regel ohne 
Einzelnachweis in folgender Höhe (Pauschbeträge) 
Unter Vorwegnahme einer vorgesehenen Änderung der anerkannt werden: 
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und der Lohnsteuer- bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im 
Richtlinien (LStR) wird mit Zustimmung des Herrn Bun- Kalenderjahr von 
desministers der Finanzen folgendes bestimmt: nicht mehr als 9000 DM .......... 18 DM täglich, 
“Dos - schti it Einkü hr als 9000 DM, aber nicht mehr 
1,” Reisekosten bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus me , Cm 
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit als en N N E00 DE ee N =. . eh 21 DM täglich, 
Abschnitt 119 EStR ist nach Maßgabe der folgenden Mehr Ss + ADGE NICHT MENT A 
Änderungen anzuwenden? 5 8 als 30 000 DM ................. 28 DM täglich, 
hr als 30 DM _....... 25 DM täglich. 
a) Die Pauschbeträge in Absatz 3 Ziff. 3 Buchst. b be- re S SNRNS 3 
laufen sich auf: b) Soweit bei einem Ersatz von Reisekosten durch den 
bei Einkünften von Arbeitgeber nach Abschnitt 21 Abs.7 LStR die in 
icht hr als 9000 DM Abschnitt 21 Abs. 4 Ziff. 3 Buchst. a LStR ge- 
tod DS ven t) 18 DM täglich nannten Pauschbeträge von Bedeutung sind, sind 
OeeT BEL VERUSE)- er Pan EC die in dem vorstehenden Buchstaben a bezeichneten 
mehr als 9000 DM, aber nicht mehr Pauschbeträge zugrunde zu legen. 
als 15000 DM :........V...0.0..0.. 210DM täglich, 
mehr als 15 000 DM, aber nicht mehr c) Abschnitt 21 Abs.8 LStR ist nach Maßgabe der 
als 30000 DM .........:1.7,..1.. 28DM täglich, folgenden Änderungen anzuwenden: 
mehr als 30000 DM ... 25 DM täglich. Die Sätze je Übernachtung betragen: 
Für den Veranlagungszeitraum, in dem ein Ge- bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn: im 
werbebetrieb eröffnet oder eine selbständige Tätig- Kalenderjahr von 
keit begonnen wird, und für den folgenden ı Ver- nicht mehr als 9000'DM ......... 16DM täglich, 
anlagungszeitraum kann der Steuerpflichtige ohne mehr als 9000 DM, aber nicht mehr 
Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte den Pausch- als 15.000 DM 2 2 18 DM täglich, 
betrag von 21 DM täglich in Anspruch nehmen. mehr als 15 000 DM, aber nicht mehr 
b) Der Pauschbetrag in Absatz 5 wird von 1,50 DM als 30 000. DM. :...2..0.... 0000 Z21.DM täglich, 
auf 2,50 DM erhöht. mehr als 30 000 DM ...... 0 23 DM täglich.
	        
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