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Volume Nummer 67, 20. November 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

LE Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.67 20. November 1964 
ten Verpflichtung bewirkt worden. Wie der erkennende Se- terbegriffs auch nicht mehr angängig, bei Kartell- 
nat in den Urteilen II 269/52 U vom 24. April 1953 (BStBl. Doppelgesellschaften die Gesellschaftereigenschaft schon 
1953 III S. 178, Slg. Bd. 57 S. 445%) und II 140/58 vom dann zu bejahen, wenn jemand als Gesellschafter der Per- 
4. Oktober 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung sonenvereinigung angehört, die nicht die empfangende 
1962 Nr. 28 S. 31) im Anschluß an die Rechtsprechung des Kapitalgesellschaft ist, also in der Regel der BGB-Gesell- 
Reichsfinanzhofs ausgesprochen hat, unterliegen Leistungen, schaft. Dieses Rechtsproblem braucht im Streitfall jedoch 
die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft im Rahmen des nicht abschließend entschieden zu werden; denn die GmbH 
Gesellschaftszwecks zuwendet, der Gesellschaftsteuer, da eine ist schon nach $ 6 Abs. 2 in Verbindung mit $ 6 Abs. 1 Ziff. 3 
Gesellschaft in diesem Rahmen nicht Beauftragte, Agentin KVStG 1934 Gesellschafterin der Bfin. im gesellschaftsteuer- 
oder Kommissionärin des Gesellschafters sein kann. Un- rechtlichen Sinne. Sie hat rückwirkend zum 30, August 1949 
streitig sind die Mindererlöse im Rahmen des Liniendien- der Bfin. einen und später noch weitere Dampfer verchartert. 
stes der Bfin., mithin im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks Die vereinbarte Miete bestand aus einem festen Grundbetrag 
als Reederei entstanden. Die Ausgleichsleistungen hierfür für jeden Tag der Charter und aus einem erfolgsabhängigen 
sind daher Leistungen auf Grund einer im Gesellschaftsver- Faktor, so daß sich bei Erzielung eines Reingewinns die 
hältnis begründeten Verpflichtung, nämlich der Verpflich- Miete erhöhte, bei Erzielung eines Verlustes verminderte. 
tung, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforder- Die GmbH nahm demnach durch diese Vereinbarung an dem 
lichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Erfolg des Unternehmens der Bfin., wie die Beteiligung am 
Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zutreffend alle Reingewinn und am Verlust zeigt, wie eine Gesellschaf- 
Leistungen der KG. als gesellschaftsteuerpflichtig ange- terin teil. Das KVStG 1934 behandelt in derartigen Fällen 
sehen. den Inhaber einer solchen Forderung im Wege der Fiktion 
Hd * als Gesellschafter der verpflichteten Kapitalgesellschaft. 
I. Ergebnisübernahmen durch die GmbH auf Grund des Daher ist gesellschaftsteuerrechtlich davon auszugehen, daß 
Poolvertrages: die GmbH in gleicher Weise wie die KG an dem Gesellschafts- 
Auch die GmbH ist Gesellschafterin der Bfin. im Sinne verhältnis zur. Bfin. beteiligt ist. Ist sie dies aber, wurden 
des KVStG 1934. Zwar kann ihre Leistung nicht nach 8 4 auch ihre Leistungen aus den gleichen wie zu Abschnitt I 
KVStG 1934 der KG zugerechnet werden, da es an der not- Nr.2 c genannten Gründen auf Grund einer im Gesellschafts- 
wendigen rechtlichen Beteiligung der KG an der GmbH verhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt. 
fehlt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 19/58 S vom . Win 
22. November 1962, BStBl. 1963 III S. 64, Sig. Ba. 76 Da auch die Anwendung. des ermäßigten Steuersatzes 
S. 179%). Es erscheint bei der vom Gesetz-vorgeschriebenen nicht zu beanstanden ist, hat das Finanzgericht im Ergebnis 
rechtsförmlichen Betrachtung des Gesellschaf- zutreffend auch alle Leistungen der GmbH der Gesellschaft- 
—— steuer unterworfen. 
OD. Bin 2005 © Ca Nach alledem konnte die Rb. keinen Erfolg haben. 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Beförderungsteuer 4. Durch eine nach außen erkennbare Änderung der Zweck- 
Urteil des BFH vom 24. Juni 1964 — II 125/61 U bestimmung können stehende Betriebsmittel zu umlau- 
/StZBI Berlin 196 4 8. 1182) fenden Betriebsmitteln werden und umgekehrt. 
. 5. Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Miteigentum 
L. Unter „Geschäften“ im Sinne von 8 108 Abs. 1 und 2 mehrerer Personen, so sind die Miteigentümer zum Rechts- 
FlurbG vom 14. Juli 1953 (BGBl. III 7815-1) sind nicht mittelverfahren eines anderen Miteigentümers entspre- 
nur Rechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlun- chend 8 241 Abs. 2 AO beizuziehen, wenn dort die Höhe 
gen zu verstehen, die in unmittelbarer. Erfüllung eines des Überschusses der laufenden Betriebseinnahmen über 
Rechtsgeschäftes vorgenommen werden. die laufenden Betriebsausgaben streitig ist. 
_ Vorgänge, die eine Beförderungsteuerpflicht begründen, BewG vom 16. Oktober 1934 (RGBIl. 1934 I S. 1035) $ 74 
können „Geschäfte“ im Sinne von 8 108 FlurbG sein, Abs. 1 Ziff. 3 a. F.; AO $ 241 Abs. 2. 
3. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach Steuerbefrei- (BStBl. 1964 III S. 447) 
ungsvorschriften eng auszulegen sind. Es gelten vielmehr 
auch insoweit die allgemeinen Auslegungsregeln. Vermögensteuer 
FlurbG 8 108; BefStG 1955 8 1 Abs. 1 Nr. 1b. Urteil des BFH vom 30. April 1964 — III 57/61 U 
(BStBl. 1964 III S. 446) (StZBIl. Berlin 1964 S. 1182) 
Ein Angehöriger der Vereinten Nationen (AVN), der die 
Bewertungsrecht Vergünstigungen nach Art. 6 des Zehnten Teils des Vertrags 
Urteil des BFH vom 8. Mai 1964 — III 337/60 U zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen 
(StZBl. Berlin 1964 8. 1182) (Überleitungsvertrag) in Anspruch genommen hat, darf 
. . rückwirkend auf Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953 
1. Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes ist für dessen bei der Vermögensteuer nur den Zeitwert der Vermögensab- 
Zurechnung zu den stehenden oder umlaufenden Betriebs- gabe zum Abzug bringen, der sich nach einem Vierteljahres- 
mitteln eines landwirtschaftlichen Betriebes maßgebend. betrag errechnet, dem die AVN -Vergünstigungen des Über- 
2 Milchkühe gehören zu den stehenden Betriebsmitteln. leitungsvertrags zugrunde gelegt sind. 
*  Stehende Betriebsmittel. werden nicht allein dadurch zu VStG 8 4; LAG 58 56a, 209; Art. 6 des Zehnten Teils des 
umlaufenden Betriebsmitteln, daß sie infolge Abnutzung Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan- 
oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen dener Fragen (Überleitungsvertrag). 
Zweck erfüllen und deshalb verkauft werden. (BStBl. 1964 III S. 470) 
F. Nichtamtlicher Teil 
Druckfehlerberichtigungen In dem im StZBI. Bln. Nr. 65/64 auf S.1161 veröffent- 
(StZBl. Berlin 1964 8. 1182) . lichten Erlaß des Senators für Finanzen muß es auf.S. 1162, 
In dem im StZEL Fin: Nr. 64/64 auf 8: 1145 abzedruckten] 1SC3tS Spalte, unter Al. Absatz 2 im Jeizten Satz 
Urteil des BFH vom 8. April 1964 — VI 251/63 U — muß statt: 8 17 BHG 1964 
auf S. 1144 die Fußnote 3) richtig wie folgt lauten: richtig: 8 19 BHG 1964 
3) StZBI. Bln. 1964 S. 561. heißen. 
Herausgeber u. Schriftleitung: Der Senator für Finanzen, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 9091 App. 2126, 2133 
Durchwahl: 909 2126, 909 2133. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., 1 Berlin 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. . 
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Preis dieses Heftes 0,35 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
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