Steuer- und Zollblatt für Berlin 14.Jahrgang Nr. 66 13. November 1964 "D
„Tabelle
der Vervielfältiger bei Anrechnung der Sozialversicherungsrente für Bruttoverdienste
über der Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze Anzurechnende
in der Sozialversicherung Sozial-
12 000 DM 13 200 DM 14 400 DM Verviel- versicherungsrente
T fältiger un VB.
für jährliche Bruttoverdienste (V) der Bruttobezüge
bei einem Pensionsalter
über bis ı Über bis | über bis
DM DM DM DM | DM DM yon 65 Janten
12 000 12 900 £ 13 200 13900 ' 14400 14 800 1,0 54,0 v.H.
12 900 13 500 13 900 14400 | 14800 15 300 0,9 48,6 v.H.
13 500 14200, 14400 15 000 15 300 15.900 0,8 43,2 v.H.
14 200 14800- 15000 15700 15900 16 600 0,7 37,8 v.H.
14 800 15500 | 15700 16 500 16 600 17 400 0,6 32,4 v.H.
15 500 16 200 16 500 17400 | 17400 18 500 0,5 27,0 vH.
16 200 16 900 17 400 18400 18500 19 900 0,4 21,6 v.H.
16 900 17 600 18 400 19900. 19900 22 200 0,3 16,2 v.H.
17 600 20 000 19 900 23300 22200 26 600 0,2 10,8 v.H
20 000 30 000 23 300 35900 26600 41 800 0,1 5,4 v.H.
30 000 35 900 41 800 0 0
Es ist die am jeweiligen Abschlußzeitpunkt (Bilanzstich- 8. Beispiel:
tag) gültige Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. Sachverhalt wie zuvor. Der Anwärter ist Angestellter,
Sie beträgt am Stichtag 49 Jahre alt. Seine Bruttobezüge belaufen
im. Kalenderjahr 1963 12000 DM, sich am Stichtag auf 15000 DM jährlich. Die plan-
im Kalenderjahr 1964 13200 DM.“ mäßige Pensionierung erfolgt mit 62 Jahren.
Die Beispiele 7 und 8 in Abschnitt 17 des Bezugserlasses Ungekürzte betriebliche Rente ....... = 5000 DM
lauten dann wie folgt: Anzurechnende Sozialversicherungsrente
7: Beispiel: bei einem Pensionsalter von 62 Jahren =
LE PIE e 54 — (3X1,2) — 50,4X0,8 — 40,32 v.H.
Zusage auf gleichbleibende Alters-, Invaliden- und von 15000 DM 2.0 55 6048 DM
Witwenrente. Auf die betriebliche Altersrente, die an
jährlich 5000 DM beträgt, wird die Sozialversiche- Davon die Hälfte ............00.0004104 3024 DM
rungsrente zur Hälfte angerechnet. Der Anwärter ist Gekürzte betriebliche Rente .......... 1976 DM
Angestellter, am Stichtag 35 Jahre alt. Seine Brutto- ve N
bezüge belaufen: sich am Stichtag auf 9000 DM Abzugsfähige Rückstellung 1976X2 .. 3952 DM
jährlich. Die planmäßige Pensionierung erfolgt mit Dazu 3X10 v.H. von 3952 DM ....... 1185 DM
65 Jahren. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt EA nn
13 200 DM. Abzugsfähig insgesamt ....... .........- S5137 DM:
Ungekürzte betriebliche Kente Are n= 3000. DM Berlin 15, den 30. Oktober 1964
Anzurechnende Sozialversicherungsrente II D 11 — S 3202 — 9/64 ES
54. vH: von 9000 DM AT 4860 DM
Davon die Hälfte. 2430 DM Der Senator für Finanzen
Gekürzte betriebliche Rente ......... 2570 DM Im Auftrage
Abzugsfähige Rückstellung 2570X0,5 . 1285 DM Erdmann
Einkommensteuer — Lohnsteuer
Steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugkosten | für sich allein zu einer Erwerbsminderung von min-
bei Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung destens 70 v.H. führt.
(StZBI. Berlin 1964 8. 1169) 2 Bei der Prüfung der Außergewöhnlichkeit der Be-
lastung bleibt die Höhe des Einkommens des Körper-
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter behinderten außer Betracht.
Aufwendungen eines schwer Körperbehinderten für Privat- 3 Als angemessen kann im allgemeinen ein nachgewie-
fahrten im eigenen Kraftfahrzeug können unter bestimm- sener oder glaubhaft gemachter Aufwand für Privat-
ten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen an- fahrten von insgesamt 3000 km jährlich angesehen
erkannt werden (BFH-Urteile vom 23. November 1961 — werden, Hierbei kann ein km-Satz von 0,25 DM - bei
BStBl. 1962 III S. 123; StZBl. Bln. 1962 S. 790 — und vom 3000 km also 750 DM im Kalenderjahr — zugrunde ge-
6. März 1964 — BStBl. 1964 III S.307; StZBl. Bln. 1964 legt werden,
S. 938. —). Ich bitte, dabei nach folgenden Grundsätzen zu 4, Daneben können die Pauschbeträge nach 8 65 EStDV
verfahren: (8 26 LStDV) gewährt werden.
1. Die mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs verbun- : ; x
denen Aufwendungen sind nur dann als zwangsläufig T LOSET Arlan ergeht mi Zustimmung des Herrn Bundes:
; e ministers der Finanzen und im Einvernehmen mit den ober-
i. S. des 8 33 EStG (8 25 LStDV) anzusehen, wenn sten. Finanzbehörden der Länder.
sich der Körperbehinderte aus tatsächlichen Gründen & N
den Aufwendungen für die Benutzung nicht entziehen Berlin 15, den 30. Oktober 1964
kann, d..h. er muß nach Art und Schwere seiner Be- III C 111 - S 2193 — 1/63
schädigung zu einer Fortbewegung auf.das Kraftfahr- (Pla am
zeug angewiesen sein. Die Zwangsläufigkeit ist regel- Der Senator für Finanzen
mäßig gegeben, wenn der Körperbehinderte geh- und Im Auftrage
stehbehindert ist und die Geh- und Stehbehinderung Erdmann
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