Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.65 12. November 1964 „163
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr in 8 19’ der auswärtigen Beschäftigung fallen, bei der Fristberech-
Abs. 5 BHG 1964 der Zeitpunkt der Entstehung des Rück- nung außer Ansatz bleiben und daß für diese Lohnzah-
zahlungsanspruchs ausdrücklich für die beiden Rückzah- lungszeiträume bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzun-
lungstatbestände festgelegt. gen die Steuerermäßigung und die Zulagenvergünstigung
(7) Da der Rückzahlungsanspruch ohne Rücksicht: dar- für jeweils den ganzen Lohnzahlungszeitraum gewährt
auf entsteht, ob das Finanzamt die ihn begründenden Um- werden.
stände kennt, ist die Frist für seine Verjährung in An- (6) Nach der gesetzlichen Neuregelung ist die Weiter-
lehnung an die allgemeine Verjährung von Steueran- gewährung der Vergünstigungen bei vorübergehender Be-
sprüchen auf fünf Jahre bemessen worden. Um jede Rück- schäftigung für jeweils 12 Monate zugelassen. Hiernach
wirkung zu vermeiden gelten die‘ Vorschriften über die beginnt die Frist bei jeder Dienstreise oder jeder aus-
Entstehung des Rückzahlungsanspruchs und seine Ver- wärtigen Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit ‘oder auf
jährung erstmals für solche Rückzahlungsansprüche, die die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens
nach dem 31. August 1964 entstanden sind. begrenzt ist, von neuem zu laufen, vorausgesetzt, daß bei
mehrfacher auswärtiger Beschäftigung noch eine vorüber-
gehende Beschäftigung außerhalb von Berlin (West) an-
IV. Zu 8 23 Nr. 4 BHG 1964 (8 2 Nr. 4 StErlG 1962) genommen werden kann — vgl. oben Abs. 3 -
(1) Nach $ 2 Nr.4 Buchst.a StErlG 1962 lagen bei (7) Nr.5 meines Erlasses vom 7. Mai 1956 (StZBI. Bln.
Pinkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus 1956 s 554) und Abschnitt II Nr. 2 meines Erlasses vom
Berlin (West), für die eine Steuerermäßigung oder eine 13. November 1962 (StZBIl. Bln. 1962 S. 1871), in denen ich
Zulagenvergünstigung oder beides gewährt wurden, u.a. aus Billigkeitsgründen zugelassen hatte, die Steuerermäßi-
nn P vor, abi SE Et Wr N a an gung und die Zulagenvergünstigung bei vorübergehender
gegenwärtigen Dienstvcrhältnis Bezogen runde. Danach SUSWÄrtiger Beschäftigung bis zur Dauer von sechs Mo
T . . ae nhaten im Veranlagungszeitraum weiterzugewähren, sind
war einem Arbeitnehmer, der im Rahmen einer solchen £jr Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
Beschäftigung vorübergehend außerhalb von Berlin (West) 1963 beginnen, nicht mehr anzuwenden.
tätig war, die Steuerermäßigung und die Zulagevergünsti-
gung grundsätzlich zu versagen. Dies schien N Eh A V. Zu 8 29 BHG 1964 (8 7 StErlG 1962)
Durch Verwaltungsmaßnahmen war deshalb.in Fällen einer le MM
vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung in begrenztem Neue er $ 29 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BHG 1964 getroffene
Umfang schon bisher eine Weitergewährung der Vergün- „CUreselung über Eintstehung, Verzinsung und Verjährung
stigungen gewährleistet. Die Verwaltungsregelung hat sich es Anspruchs auf Rückzahlung von zu Unrecht gewähr-
aber-als nicht ausreichend erwiesen. en Zulagen ist die gleiche, wie sie das Gesetz für den An-
spruch auf Rückzahlung der Investitionszulage ($ 19
(2) Durch die Änderung und Ergänzung des Gesetzes BHG 1964) vorsieht. Die Ausführungen oben zu 8 19 Abs. 5
ist nunmehr eine Regelung getroffen worden, nach der BHG 1964 gelten deshalb entsprechend.
die Vergünstigungen bis zu jeweils 12 Monaten weiter- nn ® x
gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer anläßlich einer Soweit sich aus den vorstehenden Ausführungen nichts
Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf bestimmte Zeit %Nderes ergibt, ist weiterhin nach meinen zum Gesetz
oder auf die Zeit eines bestimmten Vorhabens begrenzt ZUr Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und zum
ist, vorübergehend außerhalb von Berlin (West) beschäf- Gesetz über Steuererleichterungen and ‚Arbeitnehmerver-
tigt wird. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer oder 8ünstigungen in Berlin (West) in den bisherigen Fassun-
— bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig S°2 ergangenen Erlassen zu verfahren. Zur Arbeitserleich-
sind und nicht dauernd getrennt leben — einer der beiden terung sind diese Erlasse, soweit sie im StZBl. Bln. ver-
Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin Öffentlicht worden sind, in der Anlage 5 zu diesem Erlaß
(West) und damit seine Bindung an Berlin (West) bei- nach Stichworten und Fundstellen zusammengestellt.
behält. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn
(3) Mit der vorbezeichneten Ergänzung‘ des Gesetzes Bundesminister der Finanzen,
wird ‚den praktischen Bedürfnissen Rechnung getragen. Berlin 15, den 4. November 1964
Es wird so z.B. erreicht, daß die Vergünstigungen nicht
entfallen, wenn Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst I1I B1111-—5S 2061 — 19/64
in Berlin (West) beschäftigt sind, vorübergehend im Aus- C1111— 581956 — 12/64
tauschwege zu einer Behörde in Westdeutschland abgeord- 6 ;
net werden, oder wenn Arbeitnehmer, die in der Industrie Der Senator für Finanzen
Berlins beschäftigt sind, zur Durchführung von Montage- Im Auftrage
arbeiten in Westdeutschland oder im Ausland eingesetzt Rose
werden. Durch die Vorschrift, daß die Vergünstigungen
für die vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin
(West) nur jeweils auf die Dauer von 12 Monaten weiter- Anla ge 1
gewährt werden, soll eine unangemessene Ausweitung 1
der Regelung verhindert werden. ER u DC ;
(4) Die Annahme einer vorübergehenden Beschäftigung TBC ABBSERST vertra ter 1
außerhalb von Berlin (West) im Sinn des 8 23 Nr. 4 für Dan hensangen :
Buchst. a Satz 2 BHG. 1964 setzt voraus, daß der Arbeit- ae
nehmer in der Regel in Berlin (West) tätig ist und nur . x
gelegentlich SUßerHAID von Berlin (West) beschäftigt wird. Deutsche Industriebank, Berlin
Die ‚gesetzliche Neuregelung kann also keine Anwendung en . ee de
finden für Arbeitnehmer, die regelmäßig außerhalb von
Berlin (West) beschäftigt werden, wie beispielsweise solche An die
Monteure, Revisoren, Reisende und andere Arbeitnehmer, Deutsche Industriebank
die. keinen Arbeitsplatz in Berlin (West) haben und hier v
nur gelegentlich z. B. zur Entgegennahme von Aufträgen 1000 Berlin 12
oder zur Berichterstattung tätig werden. Hardenbergstraße 11
(5). Die Zwölfmonatsfrist läuft unabhängig von einem ® ern &
Veranlagungszeitraum, Kalender- oder Ausgleichsjehr. Ich Betr.: Darlehen gemäß $ 16 Berlinhilfegesetz (BHG 1964)
bin damit einverstanden, daß i n Fä i ; ; ‘ . .
Beginn der auswärtigen hOrtgung al cht Se nn nn U erkläre(n) mich/uns bereit, Ihnen ein Darlehen in
Anfang eines Lohnzahlungszeitraums ($ 33 LStDV) ung Höhe von
das Ende der auswärtigen Beschäftigung nicht mit dem DM
Ende eines Lohnzahlungszeitraums zusammenfallen, | die (in Worten:
Lohnzahlungszeiträume in die der Beginn und das Ende zu gewähren.
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