EL Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang MNr.62 23. Oktober 1964
drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres die Bilanz sowie möglich. Damals lag lediglich die Verpflichtung zur Durch-
Gewinn- und Verlustrechnung für das verflossene Geschäfts- führung der Abschlußarbeiten vor. Sie bildete als solche
jahr aufzustellen: keine abzugsfähige Verbindlichkeit. Am Stichtage waren
Die Gewährleistungsverpflichtungen stellten eine wirt- Ah ar ieh Sein. Is bestanden somit keine Aufwendum-
schaftliche Last dar. Ein Abzug sei trotz der aufschiebenden gen und Zahlungsverpflichtungen für einen durchgeführten
Bedingtheit der einzelnen Verpflichtungen entsprechend dem Jahresabschluß. Da: der. Bezinn. des Abschlusses ebenfalls
Grundsatz der großen Zahl bei FenSiONSverpflichtumsen a d erst nach dem Stichtage eat kommt auch keine zu bewer-
beim Wechselobligo zuzulassen. Nach den Lieferungsbedin- tende Verbindlichkeit aus schwebenden Geschäften in Frage.
gungen hafte sie für unentgeltliche Ausbesserung oder Neu- Es ist nicht behauptet worden, daß hier die entsprechenden
lieferung innerhalb sechs Monate bei fehlerhafter Bauart Arbeiten bereits vor dem En de des Ceschaftelahres vorge-
SOFT mangelhafter Ausführung: Tatsächlich 8 nneSie_SiICh nommen worden seien. Die später bei Durchführung des AUF
jedoch nicht auf die Sechs-Monats-Frist beschränken, In der trages entstehenden Aufwendungen sind laufende Betriebs-
Handels- und Ertragsteuerbilanz auf den 30. September 1956 unkosten. Es handelt sich um kein Problem des $ 6 oder des
seien als passivierte Last 46 000 DM Gewährleistungsver- 8 12 BewG, ebensowenig wie etwa Löhne der Arbeithehmer
pflichtungen angesetzt und auch anerkannt. worden, des Betriebes, die für spätere Arbeitsleistungen im nächsten
Die Gewährleistungsunkosten für die vor dem 1. Oktober Jahr zu zahlen sind, unter dem Gesichtspunkt der Bedingung
1956 gelieferten Maschinen hat die Bfin. mit rd. 46 700 DM Oder des Teilwerts zu beurteilen sind. Die Verpflichtung zum
berechnet. Die Kosten ergeben sich nach den von der Bfin. Tätigwerden im nachfolgenden Jahre kann bewertungsrecht-
durchgeführten Berechnungen aus Material und Material- lich nach dem statischen Prinzip keine Berücksichtigung
gemeinkosten, Lohn und Lohngemeinkosten sowie etwaigen finden. Es war am Bewertungsstichtage ($ 63 BewG) kein
Sonderkosten der Herstellung. Seen Or a. Ne Den NE OT er
x % . rpflichtigen entgegenkommende Betrachtung bei Er-
Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das € roESteueIn kann ker. einesfalls Anwendung änden.
Finanzgericht führte aus:
1. Für die Vornahme der Abschlußarbeiten habe am Fest- _ 2. Zur Frage, ob bei der Ermittlung des Betriebsvermö-
stellungszeitpunkt eine Verbindlichkeit noch nicht be- gens eine Rückstellung. für Gewährleistungsverpflichtungen
standen. als Schuld abzuziehen ist, ist in dem Urteil des Bundesfinanz-
N n % . f N 9 hofs III 345/57 S vom 8. Januar 1960 (BStBl. 1960 III S. 83,
Die Aufwendungen für, die Garantieverpflichtung seien sıy Bd. 70 S. 222%) eingehend Stellung genommen worden.
betragsmäßig mit summarischen Zuschlägen zu den Ma- 717 dieser Entscheidung hält der Senat den Grundsatz der
terial- und Lohnkosten willkürlich berechnet bzw. ge- minzelbewertung für die betrieblichen Schulden aufrecht und
schätzt worden. Die Garantieverpflichtungen seien regel- ı5ßt Verbindlichkeiten aus Gewährleistung im Regelfall nur
mäßig im.Preis berücksichtigt und stellten einen Teil der gann als abzugsfähige Schulden zu, wenn der Abnehmer
laufenden Unkosten des Jahres, in dem sie entständen, seine Ansprüche bis zum Bewertungsstichtage geltend ge-
dar. Am Bewertungsstichtage habe keine Verpflichtung macht hat. Die Grundsatzentscheidung ist erst nach Ergehen
bestanden. Die Rückstellung könne nicht entsprechendden geg hier angefochtenen Urteils des Finanzgerichts und nach
Grundsätzen über die bewertungsrechtliche Berücksichti- Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung im BStBl.
gung von Pensionsanwartschaften oder von Wechselver- veröffentlicht worden und entscheidet die streitige Rechts-
pflichtungen nach dem Gesetz der großen Zahl zugebil- frage zuungunsten der Bfin. Nach den dortigen Ausführun-
ligt werden. Die Geltendmachung von Garantieverpflich- en erfordert der notwendige Grundsatz des Gleichgewichts
tungen sei stets außergewöhnlich. Voraussehbare beson- „w;schen den Aktiven und Passiven einer Vermögensauf-
ders große oder außergewöhnliche Garantieverpflichtun- stellung die Einzelbewertung auch für die zu einem gewerb-
gen ständen hier unstreitig nicht zur Erörterung. lichen Betrieb gehörenden Schulden. In diesem Zusammen-
Mit der Rb. wird unter Aufrechterhaltung der bisherigen Dr he Un Te ee Ta N eeründühe Are AUsTSC nnE
Anträge unrichtige Rechtsahwendung gerüßt: beruft, auseinandergesetzt und sie abgelehnt. Auch die spä-
1. Die Aufwendungen für die Buchführungsabschlußarbei- teren Ausführungen von Felix (s. Deutsches Steuerrecht
ten belasteten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vornahme 1963 S. 277), der sich Gübbels anschließt, bringen nichts
den Abschnitt, für den sie vorgenommen würden. Die für Neues, zumal Felix selbst erklärt, „sowohl der Standpunkt
die Aufstellung der Jahresbilanz entstehenden Aufwendun- der Rechtsprechung als auch die Thesen von Gübbels haben
gen seien eine Last, die mit Ablauf des Bilanzstichtages ent- manches für sich“. Soweit dort zur Stützung der vom Senat
stehe und infolgedessen am Bewertungsstichtage vorhanden abweichenden Auffassung ein Vergleich mit der als zulässig
sei. Ein Käufer des Unternehmens würde die Abschlußkosten unterstellten Rückstellung für die Körperschaftsteuer,
in Abzug bringen. Die Verpflichtung, den Jahresabschluß „deren Höhe wegen des gespaltenen Tarifs auch von einer
mit entsprechendem Aufwand durchzuführen, sei weder auf- Bedingung (Gewinnverteilungsbeschluß) abhängt“, gezogen
schiebend bedingt noch von einem zukünftigen Ereignis ab- wird, wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 340/61 U
hängig, sondern entstehe zwangsläufig mit dem Ablauf des vom 17. April 1964 (BStBl. 1964 III S. 380%) verwiesen, Dort
Geschäftsjahres. ist entgegen der vorausgesetzten Unterstellung dahin ent-
: az Ü. 5 E schieden, daß $ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG keine Bedin-
era nn LE EEE EA a ME gungen enthält, sondern daß es sich um eine einheitliche Ta-
und Vı lt Kost : hei 5 Erfah rifvorschrift handelt. Das neu angeführte Argument schlägt
nd Verwal LUuNgSXOSLEN Sei Nach eigenen riahrungen SOTS- „199 ebenfalls nicht durch. Der Senat verbleibt bei seiner bis-
fältig geschätzt. Be: Zw. eifeln hätte das Finanzgericht einen herigen Auffassung über die Einzelbewertung der Schulden
Sachverständigen anhören müssen. Garantieverpflichtungen unter Ablehnung einer wirtschaftlichen Gesamtlast. Soweit
seien. in der Maschinenindustrie üblich. Die Entgelte für sich die Bfin. zur Begründung einer gegenwärtigen wirt-
möglicherweise eintretende Garantieverpflichtungen seien schaftlichen Last aus der Vielzahl ihrer Garantieverpflich-
in die Preise der gelieferten Maschinen einkalkuliert worden, tungen in entsprechender Betrachtung auf die Rechtspre-
Elan Mn In ren der DE den atateron Un DE chung des Bundesfinanzhofs über die bewertungsrechtliche
S 7 Er un S ve ar. dem Be we. en dehnt eren a Tolpe.. der Rückstellung für Wechselobligo als Delkredereposten (Ent-
N De wendungen. Nach dem Sewertungsstichtage er10lge der sopejdungen des Bundesfinanzhofs III 132/56 S vom 23. No-
uchmäßige Ausgleich durch Auflösung von Rückstellun- vember 1956, BStBl. 1957 III S. 14, Sl 4
. . 3 : ) . . 14, Slg. Bd. 64 S. 34% und III
gen. Wechselobligo, Pensionszusagen und Garantieverpflich- 106/57 U vom 5. Juli 1957, BStBl. 1957 III S. 297, Slg. Bd
tungen stellten gleichermaßen wirtschaftliche Lasten dar. 65 S. 1655) sowie auf die Rechtsprechung über die Bildung
Die Rb. ist unbegründet. einer Rückstellung für Pensionsanwartschaften gemäß‘ dem
ER nn n Gesetz der großen Zahl (Entscheidungen des Bundesfinanz-
Für die Abzugsfähigkeit von Betriebsschulden zur Er- hyofs III 161/54 S vom 26. Juli 1957, BStBl. 1957 III S. 314,
mittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind Sig. Bd. 65 S. 206% und III 255/56 S vom 24. Januar 1958,
die 88 62, 63 BewG, für den Gesamtwert des gewerblichen
Betriebes $ 66 BewG maßgebend. 5) StZEL Ein. 1060 8.245
1. Die begehrte Berücksichtigung der Kosten für die 3%) StZBl. Bln. 1964 S. 1087
jährlichen Buchführungsabschlußarbeiten als Schuldposten S SZ DI 1067 DS BS6
ist mangels bestehender Verbindlichkeit am Stichtage nicht 6) StZBl. Bln. 1957 S. 1444.
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