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Volume Nummer 59, 9. Oktober 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

LO€S Steuer- und Zollblatt für Berlin 14.Jahrgang Nr.59 9. Oktober 1964 
Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, die Sachgebietsleiter Laufbahn des höheren Dienstes gelangen Bewerber grund- 
nicht erwähnt, kann nicht geschlossen werden, daß diese sätzlich auf Grund einer bestimmten Vorbildung oder aber 
als Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes im Sinne im Wege des Aufstiegs aus einer anderen Laufbahn: Die- 
des Abs. 1 Nr. 2 a. a. O. anzusehen und nach dieser Vorschrift jenigen Beamten, die nicht auf die eine oder andere Weise 
von der Steuerberaterprüfung zu befreien sind. Vielmehr Beamte des höheren Dienstes geworden sind und damit die 
gilt, wenn nach Abs. 2 a. a. O. Sachbearbeiter von der Steuer- geforderte Voraussetzung nicht erfüllen, können nicht ledig- 
bevollmächtigtenprüfung zu befreien sind, das erst recht lich deshalb, weil sie in gleicher Weise wie auch höhere Be- 
für Beamte und Angestellte, die als Sachgebietsleiter eine amte als Sachgebietsleiter verwendet werden, hinsichtlich 
höhere Stellung innegehabt haben. Zu ihrer Befreiung von der Befreiung von der Steuerberaterprüfung eine gleiche 
der Steuerberater prüfung dagegen bedarf es auch noch Behandlung wie die. Beamten des höheren Dienstes bean- 
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Be- spruchen. Denn es ist eine bekannte Tatsache, daß die Sach- 
amten, nämlich der der Laufbahn des höheren Dienstes. gebiete bei den Finanzämtern nach Umfang und Schwierig- 
} % 5 keit der Aufgaben verschieden zu bewerten sind und daher 
ge UOTE GLS BE AIENER dab“ I We A x EU auch die Beamten, die sie leiten, nicht in jeder Beziehung 
des Steuerberatungsgesetzes unter Beam- gleichzusetzen sind. Das kommt ‚gerade darin zum Aus- 
ten des höheren Dienstes die der Laufbahn druck, daß Sachgebiete sowohl von Beamten des gehobenen 
des höheren Dienstes angehörenden Beam- Dienstes verschiedener Besoldungsgruppen als auch von 
fen’ zu verstehen sind Beamten des höheren Dienstes geleitet werden. 
x x z 4. Da die Vorinstanz $ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungs- 
3. Darin, daß Beamte des höheren Dienstes — und ver- N ı x “ 
gleichbare Angestellte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden are hinsichtlich des Berufs der Beamten des höheren 
Senats VII 57/63 U vom 4. Februar 1964, BStBl. 1964 IIm D:enstes unzutreffend ausgelegt hat, ist sie zu einem unrich- 
S. 279%) — bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen von Er teh EN Et Ihre N TH ar va auf- 
der Steuerberaterprüfung befreit sind, nicht aber Beamte Sn N un N eLt u den Beamten de non er DE ie .  vdem 
des gehobenen Dienstes, auch wenn sie als Sachgebietsleiter Den dar ade ten Sinne ehö £ nd Sn En) ht all ee or ED 
tätig waren, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz © ea 5 oz ine Bef BOT SON TREE  Ofuh- 
des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu erblicken. In die SCHZUNSSN TUT CINE BETCMNS VON der Steuerberaterprü ung 
erfüllt, war seine Berufung gegen die ablehnende Entschei- 
— dung des Zulassungsausschusses als unbegründet zurück- 
2) StZBl. Bln. 1964 S. 795. zuweisen. 
Steuerberatungsgesetz 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) nicht zur Prüfung zuge- 
Urteil des BFH vom 21. Juli 1964 — VII 221/63 UH Ka Dt ach nicht von der Prüfung befreit werden könne 
(StZBI. Berlin 1964 S. 1096) 
e N C n c N Die Berufung des Bf. wurde als unbegründet zurückgewie- 
L Die Befreiung eines Finanzrichters von der Steuerbera- sen, und zwar hielt die Vorinstanz eine Befreiung nicht für 
terprüfung setzt voraus, daß dieser fünf Jahre als Finanz- „,y]ässig, weil der Bf. nicht fünf Jahre als Sachgebietsleiter 
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tung war und als Sachgebietsleiter oder mindestens in peratungsgesetzes verlange, denn die Tätigkeit als Groß- 
gleichwertiger Stellung auf dem Gebiete des Steuerwe- petriebsprüfer sei der eines Sachgebietsleiters nicht gleich- 
sens tätig war. wertig 
i i in einem Dienststrafverfahren 5 . EC 
N KFO TE CMSHIRLH SER UT IGE der Entter ; una aus dem Mit seiner Rb. macht der Bf. folgendes geltend: Bei seiner 
Dienst bestraft worden ist, sondern infolge strafgericht- Firnennung zum Regierungsrat am 4. Januar 1949 SCLEr 
licher Verurteilung kraft Gesetzes aus dem Dienst aus- der Betriebsprüfungsstelle als stellvertretender Leiter Zzu- 
geschieden ist, kann die Zulassung zur Steuerberater- geteilt worden und habe Sonderaufgaben erhalten, Zur die 
oder Steuerbevollmächtigtenprüfung oder die Befreiung m Mehrere Prüfer unterstellt worden SCHEN: Wäre dies dem 
hiervon nicht auf Grund des 8 7 Abs. 2 Nr. 2 des Steuer- }inanzgericht bekannt gewesen, hätte es die Gleichwertig- 
beratungsgesetzes versagt werden. Dagegen kann die keit dieser Tätigkeit mit der eines Sachgebietsleiters nicht 
Versagung auf Grund von 8 7 Abs. 3 Nr. 1 gerechtfertigt verneinen können. $ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungs- 
sein. gesetzes könne nur so ausgelegt werden, daß der Neben- 
satz mit dem Erfordernis einer fünfjährigen Tätigkeit als 
StBerG 8$ 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 Ssachgebietsleiter oder dergleichen sich nicht auf Finanz- 
und Abs. 3. richter beziehe. Die Nichtbenennung der Finanzrichter in 
Der Bf. war vom 9. September 1947 bis 1951 als Betriebs- $ D ADS. 2 des Steuerheratungsgesetzes wäre unverständ- 
prüfer für Großbetriebe, und zwar zunächst als Angestellter SE Oi PIRG DEE Der en en Tr dIE OPEN 
der Vergütungsgruppe III TOA, ab 4. Januar 1949 als Re- frei Zu ANZ red 16 Falle ohne Bück cht m nr die 
gierungsrat, von 1951 bis 1953 als Sachgebietsleiter bei N Por MASSUNG N SECEM = AUE. ONNO, RUCKSICHAE AUT - dIiE 
einem Finanzamt und von 1953 bis 13. Mai 1955 als Finanz- AnEC Ciher vorangeSangenen ‚Dienstzeit MEET 
richter tätig. Aus dem öffentlichen Dienst schied er kraft N RR BOEn als ur an zuschen SEIEN: Nach 5 6 N uOhS 
Gesetzes aus, weil er wegen Vergehens der Untreue in Tat- BO 4SOr PURE LT die Finanzämter Sn Beamte des SAN 
einheit mit einem Vergehen, des Betrugs und einem fort- Ten DeNStes 3 jedem Falle Sachgebietsleiter, EZ gleich, 
gesetzten Vergehen der Urkundenfälschung, sachlich zu- Dee Nee EEE SEIN Ca N N GE HA en 
sammentreffend mit einem Vergehen gemäß 8 348 Abs. 2 9esonderen Bestellung zum Sachgebietsleiter bedürfe. $ 
StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Mo- HE en Dt Bl die PLaSE 
EEE Een sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM ver- 40, persönlichen Eignung auf Grund des Abs. 3 zu prüfen. 
Hrtelt worden war. Sein Vergehen sei ein einmaliges gewesen. Er habe die 
Sein Gesuch vom 8. Oktober 1962 um Befreiung von der Strafe verbüßt, die Bewährungsfrist wegen der vorzeitigen 
Steuerberaterprüfung wurde vom Zulassungsausschuß beim Entlassung sei abgelaufen. Er habe sich seitdem nichts 
Finanzministerium abgelehnt, weil er durch seine straf- zuschulden kommen lassen. Es seien auch verschiedene 
gerichtliche Verurteilung aus dem öffentlichen Dienst aus- Entscheidungen ergangen, nach denen einem straffälligen 
geschieden sei und daher nicht bessergestellt werden könne Bewerber die Zulassung nicht zeitlebens verwehrt werden 
als ein Beamter, der‘ durch Disziplinarurteil aus dem Dienst solle. 
entfernt worden sei und infolgedessen nach $ 7 Abs. 2 Nr. 2 a nn n nn n 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater Das Finanzministerium führt dazu aus: Der Vorinstanz 
und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom Sei darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen des $ 8 
Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes auch von Finanz- 
1) BStBl. 1964 IIT S. 495. richtern erfüllt werden müßten. Daß der Bf, die fünfjährige 
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