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(LA 1106) Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang XNr.52 2. September 1964
sah eine Freistellung sämtlicher Aktien von der Vermö- verkehr möglich war (ebenso: Kühne-Wolf£f, Die Gesetz-
gensabgabe vor (vgl. dort $ 16 Abs. 2 Nr. 2). Demgegenüber gebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu 8 39 der 10. Ab-
vertrat der Bundesrat die Meinung, eine Heranziehung der gabenDV-LA; Harmening, Kommentar zum HLastenaus-
Anteilseigner mit ihren Anteilen an Kapitalgesellschaften gleich, Anm. 24 zu 8 24 LAG). Entscheidend ist also „Han-
neben der Heranziehung der Kapitalgesellschaften selbst deln“ im Sinne eines abstrakten Einbezogenseins in den
zur Vermögensabgabe erscheine grundsätzlich zumutbar freien Börsenverkehr ohne die Notwendigkeit eines tatsäch-
(vgl. berichtigte Stellungnahme vom 9. Februar 1951 des lichen Umsatzes. Bei dieser Auslegung besteht Übereinstim-
Sonderausschusses Lastenausgleich beim Bundesrat zu dem mung mit den Voraussetzungen für die Heranziehung der
Entwurf eines Gesetzes über den allgemeinen Lastenaus- zum amtlichen Verkehr an der Börse zugelassenen Aktien
gleich, Bundesrats-Drucksache Nr.1080/50 dort 2. Teil, und Anteile. Ein Unterschied zwischen Aktien, die zum
1. Abschn. unter Nr. 4). Zugleich wollte der Bundesrat in amtlichen Verkehr an der Börse zugelassen waren und sol-
der Stellungnahme die Abgabepflicht aber auf Aktien, Kuxe chen, die im (geregelten) Freiverkehr gehandelt. werden
und sonstige Anteile beschränkt wissen, die zum amtlichen konnten, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde
Verkehr an der Börse bis zum 31. Dezember 1948 zugelas- jeder inneren Begründung entbehren.
sen waren oder im Freiverkehr gehandelt worden sind. Die- x . % z .
ser Stellungnahme entsprach in in der 2. Lesung des Ge- 8. Ob die re der Alien Mer AG In den BSre-
setzentwurfes eingebrachter Initiativantrag (vgl. S. 9050 te. Selten Freiverkehr börsenrechtlich formell richtig durch-
. . ARE . z führt worden ist oder nicht, unterliegt nicht der Nach-
der amtlichen Niederschrift über die 208. Bundestagssitzung Ben f : Y 5 ; z
am 7. Mai 1952). $ 24 Ziff. 2 LAG; der diesem Initiativantrag Prüfung der Steuergerichte. Der Bf. bringt gegen die Ein-
insoweit entspricht, unterscheidet für Zwecke der Vermö- beziehung keine konkreten Einwände vor, sondern bestreitet
gensabgabe zwei Gruppen von Aktien und Anteilen. Der DEN tatsächlichen Handel mit diesen ‚Werten. _$ 24
Gesetzgeber betrachtete die Erfassung der Anteilseigner Bil. LAG ist dahin auszulegen, daß Aktien und Anteile
5 { . x bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegen-
mit den Anteilen zur Vermögensabgabe dann als nicht ver- den V. En d 5 . / z
tretbar, wenn es sich um kleinere‘ Kapitalgesellschaften xx. Ne 15 al ann en on nn N ODE a sind,
bzw. Familiengesellschaften handelte; Anteile an größeren Keiteberet MM En re ch ET CDU DE m den TE en
Kapitalgesellschaften sollten aber zur Vermögensabgabe sch Sreich. eines “Ausschusses Tür Geschäfte in amt ACH
erfaßt werden. Es lag nahe, die Trennung dieser beiden nicht hotierten Merten einbezogen waren (geregelter Frei-
z x : kehr). Diese Einbeziehung ist somit Tatbestandsmerk-
Gruppen dahin vorzunehmen, ob es sich um Aktien handelte, al für die Erf 7 di : : -
deren Handel an der Börse oder im geregelten Freiverkehr DM DS De Ei assung dieser Wertpapiere bei der Vermö-
erfolgte. Man grenzte also die zwei Gruppen danach ab, ob BEN ae. legt dieses Tathbestandsmerkmal VOL: 80 sind
eine Aktie usw. „börsenfähig‘“ im weiteren Sinne, also unter die börseninternen Vorgänge, die Zu ‚der Einbeziehung der
Einbeziehung des geregelten Freiverkehrs, war. $ 24 Zif£.2 Aktien geführt, haben, und weiter ‚die Frage der tatsäch-
LAG stellt: es hiernach auf die Möglichkeit eines Umsatzes lichen Umsätze bei qiesen AKHSN; Yicht zu prüfen. Vielmehr
in bestimmter Form (Börse oder geregelter Freiverkehr) DEE sich DE DE nr En En SCNEL PB rüfung und Eint-
ab. Bei der Auslegung der Begriffe „zum amtlichen Verkehr Nr eidung AA ZU eschränken; die bis 1945 bestehende
an der Börse zugelassen“ und „im Freiverkehr gehandelt“ Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr festzustellen.
in 8 24 Ziff.2 LAG kommt es nach dem Sinn und Zweck Das ist geschehen. Somit ist die Heranziehung der Aktien
der Vorschrift nicht darauf an, ob ein Umsatz tatsächlich des Bf. zur Vermögensabgabe zutreffend.
vorgenommen worden ist. Es ist deshalb auch unerheblich, Da $ 39 der 10. AbgabenDV-LA. den Begriff des Freiver-
wie der Abagepflichtige seine Aktien erworben hat; es kehrs in 8 24 Ziff.2 LAG lediglich auslegt, braucht auf die
genügt für die Einbeziehung von Aktien und Anteilen in das Ermächtigung in $ 24 Ziff.2 LAG letzter Satz („durch
der Abgabe unterliegende Vermögen, daß für diese Wert- Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt“) nicht ein-
papiere ein Handel an der Börse oder im geregelten Frei- gegangen zu werden.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Vermögensabgabe
Urteil des BFH vom 10. April 1964 — III 175/59 U
(StZBl. Berlin 1964 S. 1002)
1, Die Vorschrift des 8 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG über die Be-
freiung der Körperschaften des öffentlich Rechtes von
der‘ Vermögensabgabe gilt auch für Betriebe gewerb-
licher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(8 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. g LAG). 8 5 der 10. Abgaben-
DV-LA ist rechtsgültig.
Die Reparatur von Geräten und Fahrzeugen der Ämter
der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ist keine Her-
stellung oder Gewinnung solcher Gegenstände im Sinne
von 8 4 Abs. 3 der 10. AbgabenDV-LA.,
LAG 88 16 Abs.1 Ziff.2 Buchst.f und g, 18 Abs.1 Ziff. 1,
21 Abs.1 Ziff.1 und Abs.3, 78 Abs.1 Ziff. 1; 10. Abgaben-
DV-LA vom 28. Juni 1954 (BGBl. 1954 I S. 161) $8 4, 5.
(BStBl. 1964 III S. 396)
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