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Volume Nummer 52, 2. September 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.52 2. September 1964 (LA 1105) 
Verhältnis hat daher das Nachlaßgericht bei Erteilung des schäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 
gemeinschaftlichen Erbscheines ($ 2357 BGB) mit Recht 14. August 1952 den Erben anteilmäßig oder allein der Bgin. 
ermittelt und der Festsetzung der Erbteile zugrunde gelegt. auf Grund ihres wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen ist 
Demnach wurde die Bgin. zu % Vorerbin ihres Ehemannes. (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 152/60 vom 1. Septem- 
3. Die Vorinstanz ist der Auffassung, auf den Inhalt des ber 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Lastenaus- 
Erbscheines komme es im Streitfalle nicht an, weil die Bgin. 8leichsgesetz, $ 46 Rechtsspruch 1). So liegen die Verhält- 
auf Grund der im November 1945 erfolgten Auseinander- nisse im Streitfall aber nicht. Unmittelbar Geschädigter ist 
setzung der Erbengemeinschaft das Grundstück erhalten hier der Erblasser. Die Ermäßigungsberechtigung der Bgin. 
habe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach 8 40 Abs.1 besteht nicht deshalb, weil sie selbst unmittelbar einen 
Satz 3 LAG bestimmt sich die Quote, mit der der Schaden des Kriegssachschaden erlitten hat, sondern weil sie Erbin eines 
unmittelbar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen Geschädigten ist und auf die Erben in 8 40 Abs. 1 Satz2 
ist, nach .dem Anteil des Erben am Nachlaß. Anteil des LAG die Ermäßigungsberechtigung ausdrücklich erstreckt 
Erben am Nachlaß sind nicht die Gegenstände, die der Mit- Wurde. Die Ermäßigungsberechtigung fließt nicht aus einer 
erbe bei der Auseinandersetzung erhält, sondern ist vielmehr VON der Bgin. nach dem Tode ihres Ehemannes innegehab- 
der „Anteil“, mit dem der Erbe am ungeteilten Nachlaß ten Eigentümerstellung, sondern aus der Stellung der Bgin. 
beteiligt ist (vgl. $ 2033 BGB). Nach der Verteilung des als Miterbin und ist daher auf Grund der ausdrücklichen 
Nachlasses durch Erbauseinandersetzung gibt es kein ge- Vorschrift des &$ 40 Abs.1 Satz3 LAG auf den Anteil am 
meinschaftliches Vermögen der‘ Erben mehr und deshalb Nachlaß beschränkt, gleichgültig ob und wann sie nach dem 
auch keine Anteile von Miterben am Nachlaß oder an den Erbfall wirtschaftliche Oder rechtliche Eigentümerin des 
verteilten Nachlaßgegenständen. Dies hat der erkennende Grundstücks wurde. 
Senat zu dem in $ 67 Abs. 3 LAG gebrauchten Begriff „Erb- 5. Schließlich kann die alleinige Ermäßigungsberechti- 
teil“ bereits in dem Urteil III 295/59 U vom 16. Juni 1961 gung der Bgin. auch nicht, wie der Beschwerdeausschuß 
(BStBl. 1961 IIT S. 362, Sig. Bd. 73 S. 261%) ausgesprochen. beim Landesausgleichsamt meint, aus ihrer Stellung als 
Er hat in diesem Urteil auch darauf hingewiesen, daß der Vorerbin hergeleitet werden. Es ist zwar richtig, daß, so- 
Begriff „Erbteil“ ein feststehender, durch Vorschriften des jange der Nacherbfall nicht eingetreten ist, die Anspruchs- 
bürgerlichen Rechts geprägter Rechtsbegriff ist, den der berechtigung dem Vorerben zusteht (vgl. Kühne-Wolff, Die 
Gesetzgeber des LAG verwendet, dem er aber keine über Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm.6 zu 8 40 
den bürgerlich-rechtlichen Inhalt hinausreichende Bedeutung LAG; Hopf-Littmann, Lastenausgleich, Anm. 2a zu 8 40 
geben will. Das’ zu dem Begriff „Erbteil“ Gesagte gilt in LAG). Dies kann aber nur insoweit gelten, als der Vorerbe 
gleicher Weise für den Begriff „Anteil am Nachlaß“. auch tatsächlich Erbe ist. Beträgt, wie im Streitfall, der 
Da die Bgin. am Nachlaß ihres Ehemannes nur zu % Anteil des Vorerben am Nachlaß nur %, so kann die Vor- 
beteiligt war, ist der Kriegssachschaden nur zu % bei ihr erbenstellung nicht zu einer über den Anteil am Nachlaß 
zu berücksichtigen. hinausgehenden Ermäßigungsberechtigung führen. 
‚4. An dieser Rechtslage würde sich nichts ändern, wenn 6, Das Gesagte gilt auch für den Kriegssachschaden an 
die Bgin., wie sie behauptet und wie auch vom Verwal- dem den beiden Schwestern zugewandten Grundstück; für 
tungsgericht angenommen wird, schon vom Zeitpunkt des gas die Bgin. ihre Ermäßigungsberechtigung verneint. Auch 
Todes ihres Ehemannes an wirtschaftliche Eigentümerin des dieses Grundstück gehörte zum Nachlaß des Ehemannes 
fraglichen Grundstücks gewesen wäre. Ein etwaiges wirt- der Bgin., der sämtlichen Miterben gemeinschaftlich zu- 
schaftliches Eigentum der Bgin. könnte nur dann eine Rolle stand. Die Ermäßigungsberechtigung richtet sich auch hier 
spielen, wenn diese als unmittelbar Geschädigte im Sinne nach dem Anteil der Miterben am Nachlaß. 
des $ 40 Abs.1 Satzl LAG in Frage käme, wenn also. der n n - 
Todesfall schon. vor dem Schadensfall eingetreten wäre. In _ 7. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Kriegssachschä- 
diesem Falle wäre zu prüfen, ob der Schaden gemäß 8 6 den an den beiden Grundstücken einheitlich und gesondert 
Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- festgestellt und der Bgin. von den Schadensbeträgen % zu- 
geteilt. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben und 
2) StZBl. Bln. 1961 S. 1237. die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 
. Vermögensabgabe verkehr“ zu verstehen. Nach dieser Entscheidung ist es bei 
Urteil des BFH vom 3. April 1964 — III 339/60 U) 8 39 Abs.1 Ziff.1 und 2 der 10. AbgabenDV-LA. (a.a.O.) 
auf die Zeit vor dem Mai 1945 abzustellen, d.h. auf die Zeit, 
(StZBIl. Berlin 1964 8. 1001) als es noch einen geregelten Freiverkehr gab. Zu Recht ging 
das Finanzgericht von einer Einbeziehung der Aktien der 
Für die Heranziehung von Aktien und Anteilen an Kapi- AG in den Freiverkehr aus. Eine solche Einbeziehung wurde 
talgesellschaften zur Vermögensabgabe im Rahmen von vom Bf. auch nicht bestritten. Die Tatsache dieser Einbe- 
S 24 Ziff.2 LAG genügt es, daß diese in den Tätigkeits- ziehung der Aktien ergab sich für das Finanzgericht aus 
bereich eines Ausschusses für Geschäfte in amtlich. nicht der Auskunft der Börse in Frankfurt am Main an den Bun- 
notierten Werten im Geltungsbereich des GG oder in Berlin desminister der Finanzen. Sie wurde durch die Auskunft 
(West) einbezogen waren, ohne daß es tatsächlicher Um- der Arbeitsgemeinschaft der deutschen -Wertpapierbörsen 
sätze bedarf. an den Senat bestätigt. Auch im Wirtschaftshandbuch 1943 
; N . (vgl. dort S.110), herausgegeben vom Handelsteil der 
Ob TS T 6n % A TEA vom 28. Juni 1954 Frankfurter Zeitung, ist die AG unter den Freiverkehrs- 
VE ) . werten aufgeführt und als Börsenplatz Frankfurt am Main 
genannt. Hiervon ausgehend war eine weitere Aufklärung 
Ce durch das Finanzgericht dahin, ob bis zum 31. Dezember 
Die Rb. ist unbegründet. 1948 diese Einbeziehung fortbestanden hat, nicht geboten. 
n N Ab Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1948 konnte eine Ände- 
Nach $ 24 Ziff. 2 LAG sind bei der Veranlagung zur Ver- rung nicht stattfinden, weil es nach Beginn der Besatzungs- 
mögensabgabe Aktien mit dem halben Wert anzusetzen, So- zeit bis zum 31. Dezember 1948 einen geregelten Freiver- 
weit sie vor dem 31. Dezember 1948 zum amtlichen Verkehr xehr nicht gab. 
an der Börse zugelassen waren oder im Freiverkehr gehan- c : 5 un 
delt worden sind. Unstreitig sind die Aktien der AG zum _ 2. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgesprochen, daß es für 
amtlichen Verkehr an der Börse nicht zugelassen gewesen. die Heranziehung von Aktien und Anteilen für die Vermö- 
gensabgabe im Rahmen des $ 24 Ziff.2 LAG genügt, daß 
1. Nach der Entscheidung des erkennenden Senates III diese in den Tätigkeitsbereich eines Ausschusses für Ge- 
196/59 U vom 26. April 1963 (BStBl. 1963 III S.372, Slg. schäfte iin amtlich nicht notierten Werten im Geltungs- 
Bd. 77 S.151%) ist unter „Freiverkehr“ im Sinne von $ 24 bereich des GG oder in Berlin (West). einbezogen waren, 
Ziff.2 LAG der börsentechnische Begriff „geregelter Frei- ohne daß es einer Erörterung über tatsächliche Umsätze 
bedarf. 
1) BStBl. 1964 III S. 374. Der Entwurf des Gesetzes über einen allgemeinen Lasten- 
2) StZBl. Bln. 19638 S. 1397 (Leitsatz). ausgleich vom Januar 1951 (Bundestagsdrucksache Nr. 1800)
	        
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