990
(LA 1094) Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.52 2. September 1964
55 87
Bewertungssätze Anwendung im Land Berlin
Zur Durchführung der Wertberechnung wird für jede Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überleitungs-
Gewerbeberechtigung nach Art und Belegenheit der aus gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
Anlage 2*) für die Art der Gewerbeberechtigung unter Ab- Verbindung mit $ 44 des Feststellungsgesetzes, Artikel VI
schnitt 3 sich ergebende Bewertungssatz entnommen. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 403) und
36 des 8 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
Wertermittlung gleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
auch im Land Berlin.
Zur Ermittlung des HErsatzeinheitswerts der Gewerbe- 88
berechtigung werden Wertansätze gebildet; hierzu sind die InkKrafttret
Bemessungsgrößen mit den zugehörigen Bewertungssätzen ma Sen
zu vervielfachen. Die Wertansätze sind zum Ersatzeinheits- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
wert zusammenzufassen in Kraft.
„„.L. .ye 1
Arten der zu bewertenden Gewerbeberechtigungen
A. Apothekenbetriebsrecht
B. Recht zur Ausübung der Fischerei auf Haffgewäs-
sern (Haff-Fischereiberechtigung) .
C, Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Ge-
stein aus Steinbrüchen
D. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von
Gold im Tagebau
GC. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Lastenausgleichsabgaben
Abkommen
zur Ergänzung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952
(StZBI. Berlin 1964 S. 990)
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter
Der Bundestag hat durch Gesetz vom 17. April 1964 dem
0. a. Abkommen zugestimmt (BGBl. II S. 453, BStBl. I
S. 482). Nach seinem Artikel 3 gilt dieses Gesetz auch im
Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Dies ist durch das Fünfzigste Gesetz
über die Anwendung von Bundesgesetzen über internatio-
nale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom
24. Juni 1964 (GVBl. S. 709, StZBl. Bln. S. 831) geschehen.
Danach findet das Gesetz vom 17. April 1964 auch in Berlin
nach Maßgabe seines Artikels 2 Anwendung.
In der Anlage wird der Wortlaut des Abkommens vom
16. März 1962 abgedruckt. Nach seinem Artikel 3 tritt das
Abkommen mit dem Tage des Austausches der Ratifika-
tionsurkunden in Kraft. Laut Bekanntmachung vom 20. Juni
1964 (BGBl. II S. 788, BStBl. I S. 484) sind die Ratifikations-
urkunden am 21. Mai 1964 ausgetauscht worden. Das Ab-
kommen ist somit am
21. Mai 1964
in. Kraft getreten. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin ist das Inkrafttreten bisher noch nicht bekannt-
gemacht worden; mit einer entsprechenden Bekannt-
machung ist jedoch demnächst zu rechnen.
Berlin 15, den 17. August 1964
IIID 11 — LA 2343 .— 1/64
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Rose
Artlau