930 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14.Jahrgang Nr.48 14. August 1964
ausgeführt hat. Der Inhalt des Leistungsaustausches um- allein streitigen Fällen hat der Bf. die Verarbeitung des von
faßt deshalb auch die verwendeten Werkstoffe. Das Um- ihm tatsächlich selbst beschafften Materials der Zeche und
satzgeschäft ist ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang, nicht der Firma gegenüber übernommen. Es kann deshalb
der lediglich wegen der unmittelbaren . Fakturierung der nicht darauf ankommen, daß seine Monteure außerdem
Firma nicht in eine reine Arbeitsleistung und in eine Liefe- auch für Materialeinführung und kostenlose Vorführungen
rung des Stoffes aufgespaltet werden kann. - im Interesse der Firma eingesetzt werden. Die Frage nach
Daß diese Auffassung durchaus der bisherigen Recht- dem Umfang es Leistnngsaustausches richtet sich allein
5 z nach dem tatsächlichen Vorgang, der die Leistung ausmacht
sprechung entspricht, zeigt folgende Überlegung: Wenn es und der allein im Streit befangen ist
um die Großhandelsvergünstigung des Bestellers eines )
Werkes geht, so steht diesem die Großhandelsvergünstigung In der mündlichen Verhandlung ist besonders darauf hin-
mangels Nämlichkeit zwischen erworbener und weitergelie- gewiesen worden, daß der Steuerpflichtige anderen Firmen,
ferter Ware. nicht zu, wenn er dem Unternehmer Werk- die ihren Sitz im Zechenrevier hätten, im Wettbewerb ent-
stoffe beigestellt hat. Für die Beistellung des Bestellers ist scheidend unterlegen sei, weil diese Firmen die Instand-
die Unterscheidung in Hauptstoffe und bloße Zutaten oder setzung der Förderbänder selbst durchführten und deshalb
Nebensachen nicht entscheidend (vgl. Urteil des erkennen- weniger Umsatzsteuer zu zahlen hätten. Dabei wird über-
den Senats V 29/59 U vom 18. Mai 1961, BStBl. 1961 III sehen, daß die Firma, für die der Bf. ein Auslieferungs-
S. 325, Sig. Bd. 73 S. 159%). Nur wenn es sich, wovon im jager unterhält und die ihren- Sitz fern vom Revier hat,
Streitfalle keine Rede sein kann, um ganz geringfügige Zu- eben deshalb den Bf. eingeschaltet hat, um auch im Zechen-
taten handelt, können die Voraussetzungen des 5 7 Abs. 3 revier zum Zuge zu kommen: Die Einschaltung weiterer
des Umsatzsteuergesetzes für den Besteller gegeben sein Unternehmer führt aber zwangsläufig auch zu weiteren
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 11/60 vom 28. Juni 1962, Umsätzen.
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 361 Nr.
342). Die Rechtslage kann aber in Beistellungsfällen sowohl Wenn sich der Steuerpflichtige dagegen wendet, daß er
für den Werkunternehmer als auch für den Besteller des zu der Steuer auf die Materialien auch noch die Provisionen
Werkes nur einheitlich beurteilt werden. Hat deshalb im zu versteuern hat, so ist dem entgegenzuhalten, daß der
Streitfalle nicht der Besteller (Zeche), sondern der Werk- Senat allein den Inhalt des Leistungsaustausches zwischen
unternehmer (Bf.) Stoffe beigestellt, so können diese Stoffe, dem Steuerpflichtigen und den Zechen zu beurteilen hatte,
gleichgültig, ob es sich um Hauptstoffe oder um Nebenstoffe und daß er die Provisionen für seine Tätigkeit gegenüber
handelt, dem Besteller nicht als steuerlich schädlich zu- der von ihm vertretenen Firma erhalten hat;- dieser Lei-
gerechnet werden. stungsaustausch ist aber gar nicht Gegenstand des Rechts-
Der Senat vermag auch nicht die Auffassung der Rb. zu Streit8.
teilen, nach der die Reparaturleistung lediglich als Neben- Nach allem war der Vorentscheidung im Ergebnis bei-
leistung der Agententätigkeit aufzufassen sei. Denn in den „utreten.
4) StZBl. Bln. 1961 S. 997. Die Rb. war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
E. Steuerwirtschaft
Übersicht : - ©
über das Steueraufkommen in Berlin (West) Steuerart Beträge in 1000 DM
} im Monat Juli 1964 z a
(SZtBl. Berlin 1964 8. 930) III, Gemeindesteuern ...................... 81083
nn darunter Grundsteuer... 7... 6225
Steuerart Beträge in 1000 DM Gewerbesteuer
einschl. Lohnsummensteuer .... 21675
I. Gemeinschaftliche Bundes- und VErENÜSUNESICHEN na A U
Landessteuern ........................ 887080 Getränkesteuer .............. 850
darunter «Lohnsteuer ER A NE 10341 IV... Bundessteuern ............0..i1....,... 287958
veranlagte Einkommensteuer 7 035 d ; U eR 51385
Kö hartsteuer An 609 arunter Umsatzsteuer ................
DS A
II. Landessteuern ...................1..,.. 17048 Tabaksteuer ................. 138066
darunter Vermögensteuer .............. 2466 Kaffee- und Teesteuer ........ 2 Ne
Kraftfahrzeugsteuer .......,°., 5475 Aus dem Branntweinmonopol .. 17 628
Kennwett- und Lotteriesteuer 1752 Heizölsteuler rer Gr 0m 10
. - sonstige Mineralölsteuer ...... 3.074
Biersteuer ... en 2.695 Lastenausgleichsabgaben .,.... 3594
EN See 29.018 V. Gesamtaufkommen ... Lu 314787
Herausgeber u. Schriftleitung: Der Senator für Finanzen, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 9091 App. 2126, 2138 |
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