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Volume Nummer 46, 14. August 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14.Jahrgang Nr.48 14. August 1964 929 
forderlich, nach der dieser ohne vorherige weitere Ermitt- den Fall fehlte bei den Verkäufen der Schweine die Angabe 
lung angeschrieben werden kann. Diese Anschrift muß der der Anschrift in allen Fällen und die des Gewerbezweigs 
Buchführung — sei es auch nur in Verbindung mit einer bzw. des Berufs zum Teil. Das Finanzgericht hat hiernach 
für diesen Zweck gefertigten Liste — zu entnehmen sein. Es den Buchnachweis mit Recht nicht für gegeben erachtet. 
genügt nicht, daß aus den Angaben in den Büchern auf das . ade . 
Vorhandensein der sachlichen Voraussetzungen der Groß- a  ehalh Aicht DErRCKSICRHET Werd roh Sl Er TAlE 
handelsvergünstigung geschlossen werden kann, sondern es vorgenommen wurde: Durch. den Buchnachweis soll: der 
müß auch geprüft werden können, ob die Angaben in den Steuerbehörde die Über rüfung der sachlichen Vorausset- 
Büchern den Tatsachen entsprechen. Es kommt immer wie- zun DETDTIHUNG nn : 
: re gen der Steuervergünstigung ermöglicht und erleichtert 
Ce D hrgieate Abschmer) cathellen Ohne die Ansehrig werden, Erforderliche Berichtigungen oder Ergänzungen 
EAN E : RR ) x Ya müssen deshalb spätestens bei Beginn der Prüfung vor- 
der Abnehmer wären diese Fälle nur schwer überprüfbar. genommen worden sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 
Sind nur der Name und der Wohnort angegeben, so muß das V 291/59 U vom 3. Mai 1962, BStBl. 1962 III S. 265, Slg 
Finanzamt in der Regel erst noch die nähere Adresse, zu S r Se a x n . 
der unter Umständen auch der Beruf gehört; ermitteln, U T Sn eh en En OR ER a 
bevor es in eine sachliche Prüfung eintreten kann. Das gilt u a UCHDSEAWEIS TECAFSWITKSAM Nicht Mehr nachgeno 
nicht nur für städtische Verhältnisse wegen der großen Zahl WETGEN, n n 
der Einwohner, sondern auch für ländliche Verhältnisse Der Buchnachweis muß auch beim Steuerpflichtigen selbst 
wegen der immer wieder vorkommenden gleichen Namen. erbracht sein. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen 
Es kann aber nicht der Sinn und Zweck des Buchnachwei- der Lieferung im Großhandel bei einer anderen Person, wie 
ses sein, daß das Finanzamt darüber jedesmal erst noch Z. B. der Agentur, nachgewiesen werden kann, Der Steuer- 
Ermittlungen anstellen muß. Wegen Fehlens der Anschrift Pflichtigg hätte sich bei Aufnahme seines Geschäftsbetriebs 
der Abnehmer kann daher beim Verkauf des Großviehs der Unterrichten müssen, in welcher Weise der Buchnachweis 
Buchnachweis nicht als erbracht angesehen werden. zu erbringen ist. 
. | . . . Schließlich kann sich der Steuerpflichtige auch nicht 
Beim Verkauf von Schweinen kann es immer wieder vor- garauf berufen, daß andere Steuerpflichtige den Nachweis 
kommen, daß diese auch an Privatpersonen veräußert wer- ebenfalls in unzureichender Weise führen. 
den, die selbst schlachten. In diesen Fällen kommt dem 7 7 nz ws . 
Nachweis, daß die Schweine an einen Unternehmer zur Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. 
Verwendung in dessen Unternehmen verkauft wurden, eine wüber einen Erlaß der Mehrsteuer aus Billigkeitsgründen 
besondere Bedeutung zu. Außer der Anschrift kann daher kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden. 
bei diesen Verkäufen auch auf die Angabe des Gewerbe- _ 
zweigs bzw. Berufs nicht verzichtet werden. Im vorliegen- 3) StZBl. Bln. 1962 S. 1555. 
Umsatzsteuer nicht Werklieferungen, sondern Werkleistungen ausgeführt. 
Urteil des BFH vom 9. April 1964 — V 278/60 U) Die bei den Reparaturarbeiten benötigten Materialien, die 
7 als Nebensachen oder bloße Zutaten anzusehen seien, habe 
(StZBI. Berlin 1964 8. 929) nicht er, sondern die Firma an die Zechen geliefert. Es liege 
Die zur Materialbeistellung durch die Rechtsprechung auch En N UE a N De VO: in rn Zr Jahr 
entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ren als Sr A a 
V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl. 1953 III S. 366, %NZeichen, die der Bundesfinanzhof in seiner Rechtspre- 
» , F 
. % z chung zur Materialbeistellung für die Annahme eines ein- 
SIE. Bd. 58 S. 196%) sind nicht nur bei Werklieferungen an- | {lehnen Rechtsgeschäfts herausgestellt habe, träfen für 
zuwenden, sondern sie kommen auch bei Werkleistungen den Streitfall Mich zu 8 . 
in Betracht, wenn der Unternehmer den zur Werkleistung ) 
benötigten Stoff beschafft hat und das Umsatzgeschäft als Die Rb. kann keinen Erfolg haben. Sie bezweifelt das 
ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist. Ergebnis der Vorentscheidung vor allem mit der Erwägung, 
UStG 88 2, 3; UStDB 1951 88 2, 3 daß die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung 
zur Materialbeistellung nur auf Werklieferungen, nicht auf 
Der Bf., der als Handelsvertreter für Bergwerks- und Werkleistungen anzuwenden seien. Nun kann es im Streit- 
Hüttenbedarf tätig. ist, hatte in den Veranlagungszeiträu- falle durchaus zweifelhaft.sein, ob nicht überhaupt Werk- 
men 1953 bis 1956 außer seiner Provision auch Einnahmen lieferungen vorliegen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs 
aus Großhandel und aus Montagen. Streit besteht über die V 160/58 U vom 19. Januar 1961, BStBl. 1961 III S. 112, 
umsatzsteuerliche Behandlung folgender Geschäftsvorfälle: Slg. Bd. 72 S. 303%). So hat der Betriebsprüfer darauf hin- 
A gewiesen, daß die Materialien 70 v. H. der Montagelöhne 
Der Bf. hat, 1 Auftrage von Zechen a ee ausmachten; er hat deshalb Werklieferungen angenom- 
arbeiten an Förderbändern vorgenommen. Uber die dabei „en (in einem bei den Akten befindlichen Angebot. des Bf. 
verwendeten Materialien hat er den Zechen einen Liefer- ; x . 
A : x sind der Materialbedarf mit -2000,— DM, der Arbeitslohn 
schein, über den Arbeitslohn Rechnungen erteilt. Er hat mit 300,— DM angegeben). Doch braucht diese Frage nicht 
nur den Arbeitslohn versteuert. Die Materialien stamm- abschließen d entschieden Zu werden 
ten aus einem Auslieferungslager, das der Bf. für eine Firma 7 
unterhielt. Im Angebot des Bf, an die Zechen sind die be- Sicherlich ist die Werklieferung der typische Anwen- 
nötigten Materialien mit Preisangabe enthalten. Die Zechen dungsfall der Materialbeistellung. Für die Entscheidung des 
haben die von der Firma ausgestellten. Rechnungen dieser Streitfalls kommt jedoch dem Inhalt des Leistungsaus- 
unmittelbar bezahlt. Das Finanzamt hat infolge seiner tausches zwischen dem Bf. und den Zechen die maßgebliche 
Auffassung, daß der Bf. wesentlich an der Beschaffung der Bedeutung zu. Es steht fest, daß der Bf. alle wesentlichen 
Materialien beteiligt gewesen sei, die Entgelte für die Beschaffungshandlungen hinsichtlich der bei den Repara- 
Materialien als Entgelt des Bf. für die von ihm übernomme- turen erforderlichen Materialien selbst vorgenommen hat. 
nen Reparaturarbeiten angesehen. Er hat die benötigten Stoffe selbst ausgewählt, sie in sein 
k : Angebot an die Zechen spezifiziert aufgenommen und die 
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Preise eingesetzt; er hat sie seinem Auslieferungslager ent- 
Die Rb. rügt unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. nommen und vereinbarungsgemäß bei den Arbeiten verwen- 
Die. Anwendung ‘der Grundsätze der höchstrichterlichen det. Er hat schließlich den Zechen über die Materialien 
Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom Lieferscheine erteilt und lediglich veranlaßt, daß die Rech- 
30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152, und Urteil des Bun- nungen von der von ihm vertretenen Firma unmittelbar 
desfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl. 1953 erteilt und an diese bezahlt wurden. Bei dieser Sachlage ist 
IT S. 366, Sig. Bd. 58 S. 1962) auf den Streitfall berücksich- davon’ auszugehen, daß der Bf. Reparaturen mit von ihm 
tige nicht den anders gelagerten Sachverhalt. Der Bf. habe selbst zu beschaffenden Materialien übernommen und auch 
1) BStBl. 1964 III S. 325. ae 
2) StZBl..-Bln. 1954 S. 183. 3) StZBl. Bln. 1961 S. 441.
	        
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