Ce Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.42 14. Juli 1964
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Essigsäuresteuer
Steuerliche Behandlung
von Essigsäurerestmengen in Eisenbahngefäßwagen
(StZBIl. Berlin 1964 S. 822)
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 13. Mai 1964 findet in
Berlin Anwendung.
Berlin, den 15. Juni 1964
II A11—V 7186 — 1/64
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Erdmann
(BZBI. 1964 S. 432)
Steuerliche Behandlung
von Essigsäurerestmengen in Eisenbahngefäßwagen
BdF-Erlaß vom 13. Mai 1964 III C/2 — V 7186 — 1/64
Im Versendeverfahren nach dem Erlaß vom 5. April 1957 III C/2 — V 7180 — 5/57
(BZBIl. S. 2030) hatten sich Schwierigkeiten ergeben, wenn Essigsäurerestmengen in
Eisenbahngefäßwagen in den Essigsäureherstellungsbetrieb zurückgenommen wurden.
Zur Behebung dieser Schwierigkeiten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
bitte ich, das folgende Verfahren anzuwenden:
1. Der Empfänger schreibt die in der Versendungsanmeldung angegebene Essigsäure-
menge ohne Rücksicht auf die in seinen Betrieb tatsächlich aufgenommene Menge
im Aufsichts-/Essigsäureeingangsbuch an.
Der Hersteller sendet über jede beim Wiedereingang eines Eisenbahngefäßwagens
festgestellte Essigsäurerestmenge innerhalb von 4 Tagen eine Bescheinigung in ein-
facher Ausfertigung nach dem unten abgedruckten Muster an das für den Empfän-
ger zuständige Zollkommissariat und benachrichtigt den Empfänger entsprechend.
Die in den’ Betrieb zurückgenommene Restmenge wird im Essigsäurebetriebsbuch
von den unversteuerten Abgängen rot abgesetzt.
” Der Empfänger setzt die ihm vom Hersteller mitgeteilte Restmenge von den Zu-
gängen im Aufsichts-/Essigsäureeingangsbuch rot ab.
Hat der Empfänger nachweislich weniger Essigsäure in seinen Betrieb aufgenom-
men, als sich aus der Versendungsanmeldung und der Restmengenbescheinigung
ergibt, so sind seine Anschreibungen auf die Menge zu berichtigen, die er tatsächlich
aufgenommen hat.
Der Hersteller hat die Fehlmenge im Betriebsbuch als versteuerten Abgang einzu-
tragen und bei den unversteuerten Abgängen rot abzusetzen, soweit sie nicht nach
der Entscheidung des Hauptzollamts auf Umstände zurückzuführen ist, die nach 8 9
Abs. 1 Satz 1 EO einen Erlaß der Steuer rechtfertigen würden.
Wegen des geringen Bedarfs ist nicht beabsichtigt, Vordrucke der Restmengen-
bescheinigung zentral zu beschaffen.
Der Erlaß an die OFD Münster vom 29. November 1960 III C/2 — V 7186 — 4/60%” und
der Runderlaß vom 2. Februar 1962 III C/2 — V 7186 — 1/62% (der OFD Münster nicht
mitgeteilt) werden aufgehoben.
1) StZBl. Bln. 1957 S. 463.
2) nicht veröffentlicht.
3) nicht veröffentlicht.
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