Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.41 10. Juli 1964 807
lich inländischen Kapitalgesellschaften im Grundsatz selbst erbracht werden, da Unternehmen von der Be-
gleichgestellt werden, ist nach Ansicht des Senats nur dann deutung der Bfin. nur dann erlaubt werden, wenn sie in der
möglich, wenn man zu Vergleichszwecken den im Inland Form einer vom Gesetz näher bestimmten juristischen Per-
liegenden Teil der ausländischen Kapitalgesellschaft, also son betrieben werden ($ 7 VAG). Eine inländische Nieder-
die inländische Niederlassung im Sinne von $ 2 Ziff. 5 lassung ist dagegen mangels Rechtsfähigkeit auf die
KVStG 1934 — jedenfalls im Grundsatz — wie eine selb- Kautionsstellung durch die ausländische Kapitalgesellschaft
ständige inländische Kapitalgesellschaft ansieht. angewiesen. Mangels gleicher Voraussetzungen mit inländi-
Wenn somit bei Bestehen eines Abkommens, das die Schen Unternehmen kann die Bfin. sich daher nicht auf das
steuerliche Gleichbehandlung verbürgt, nur zu Vergleichs- Abkommen vom 31. Oktober 1910 berufen. Dieses Ergebnis
zwecken die inländische Niederlassung wie eine Kapital- deckt sich auch mit der versicherungsrechtlichen Auf-
gesellschaft angesehen wird, so folgt daraus nicht, daß sie fasSsung, wonach die feste Kaution bei einer inländischen
nunmehr nicht mehr nach 8 2 Ziff. 5 KVStG 1934, sondern Niederlassung im wesentlichen die Funktion des Grund-
nach den allgemeinen Vorschriften des KVStG zu besteuern Kapitals bei einer Aktiengesellschaft übernimmt (vgl. Prölss,
sei. Es muß in derartigen Fällen vielmehr noch zusätzlich Versicherungsaufsichtsgesetz; 4. Aufl., 1963, $ 106, Anm. 3 II
geprüft werden, ob ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt Nr. 1 erster Absatz S. 679, letzter Absatz S. 684). Die Zu-
und ob gegebenenfalls dieser Sachverhalt durch Anwendung führung neuen Grundkapitals begründet aber bei inländi-
des 8 2 Ziff, 5 KVStG 1934 nicht. höher besteuert wird, als Schen Kapitalgesellschaften stets Gesellchaftsteuerpflicht.
es bei einer inländischen Kapitalgesellschaft bei gleichem IV.
Sachverhalt der Fall wäre. Das Urteil des Finanzgerichts, das von anderen Grund-
Im Streitfall fehlt es schon an der Voraussetzung eines sätzen ausgeht, war daher aufzuheben. Die Sache ist spruch-
vergleichbaren Sachverhalts, denn die Kaution könnte von reif. Die Gesellschaftsteuer beträgt 3 v. H. der hinterlegten
einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Regel Kautionen von zusammen ... DM, mithin ... DM.
Umsatzsteuer teiligt war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom
Urteil des BFH vom 20. März 1964 — V 156/61 U 30. Oktober 1953, BStBl. 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 1962).
. (StZBl. Berlin. 1964 8.807) Nach seinen Feststellungen war Inhalt des beabsichtigten
. n ne ZA . Leistungsaustausches die Erstellung einer betriebsfertigen
Die Anwendung des vom Senat in seinem Urteil V 117/53 S Anlage beim Abnehmer.
er 4000) N ERS DET OR DE de Zt _ An diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung
steuerbare Materialbeistellung dann nicht gegeben ist, wenn ist: der Senat gebunden, Ein Verstoß gegen $ 288 AO ist
der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffs nicht erkennbar. Das Finanzgericht konnte nach dem Vor-
in irgendeiner Weise beteiligt ist, ist nicht auf das Bau- bringen der Beteiligten zu der Annahme kommen, daß es
gewerbe beschränkt. ? den Abnehmern darauf ankam, von dem Stpfl. eine fertige
Un Schankanlage zu erhalten. Von ihm wird der Kunde zuerst
UStG 8 3; UStDB 88 2, 3. beraten. Er schlägt dem Kunden vor, wo und wie die An-
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt einen Handel mit lage erstellt werden kann. Mit der Beschaffung des Schrank-
Brauereibedarfsartikeln, Er befaßt sich unter anderem auch teils hat der Kunde praktisch nichts zu tun; sie wird durch
mit dem Verkauf von Schankanlagen mit elektrisch-auto- den Stpfl. vermittelt. Das Kühlaggregat wird von ihm
matischer Kühlung. selbst beschafft. Auch der Einbau des Aggregats wird von
Als Fachmann auf diesem Gebiet berät er die Kunden ihm übernommen. Er hatte weiter, wie sich aus seiner Auf-
und gibt ihnen Ratschläge über die Ausstattung und Ein- !ragsbestätigung ergibt, dafür zu sorgen, daß die Anlage
richtung der Anlage, die den räumlichen und sonstigen Ver- %ach dem Anschluß gut funktioniert. Aus diesem Ablauf
hältnissen angepaßt werden muß. Den Käufern empfiehlt des Geschäfts konnte das F inanzgericht schließen, daß die
er, den Schrankteil bei der Firma H. zu bestellen, deren “bnehmer nicht die einzelnen Teile, sondern die Anlage als
Handelsvertreter er ist. Der Abnehmer erhält nach der Auf- Ganzes geliefert bekommen wollten. Daran ändert sich auch
tragserteilung zwei Auftragsbestätigungen, eine von der %ichts dadurch, daß von den Abnehmern zum Verlegen der
Firma H. über die Lieferung des Schrankteils und eine von Wasserzuleitungen und der ‚AbflüSse Sowie für die anderen
dem Stpfl. über die Lieferung und den Einbau des Kühl- Installationen die dafür zuständigen Handwerker beauftragt
aggregats. In seiner Auftragsbestätigung verpflichtet sich Werden. Auch diese Arbeiten beruhen auf der ursprünglichen
der Stpfl. zum betriebsfertigen Einbau des Aggregats und Planung des Stpfl. Für seine Kunden War der Stpfl. hiernach
zur erstklassigen Ausführung des Auftrags. Der Einbau derjenige, der die Anlage betriebsfertig zu erstellen hatte.
des Aggregats erfolgt teils beim Käufer durch einen Mon- AUuf diese Feststellung kommt es aber für die zu treffende
teur des Stpfl., teils im Auftrag des Stpfl. bei der Hersteller- Beurteilung entscheidend an.
firma des Schrankteils. Von dem Stpfl. und der Firma H. Das Finanzgericht hat den erwähnten Grundsatz zur
werden getrennte Rechnungen ausgestellt. Frage der Materialbeistellung auf diesen Sachverhalt zu
Der Stpfl. hatte in seinen Steuererklärungen für 1954 bis Recht angewandt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß es für
1956 lediglich die von der Firma H. vereinnahmten Vermitt- die zu entscheidende Frage nicht darauf ankommt, ob be-
lungsprovisionen, die Entgelte für die Lieferungen der Ag- züglich des Schrankteils unmittelbare Rechtsbeziehungen
gregate und die Montagekosten mit 4 v.H. der Umsatzsteuer Zwischen dem Kunden des Stpfl. und der Firma H. zustande
unterworfen. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1958 gekommen sind. Zu beurteilen ist allein das Verhältnis des
wurde: von dem Prüfer die Auffassung vertreten, daß eine Stpfl. zu seinen Abnehmern, Es war aber das wirtschaftliche
Aufspaltung des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs Ziel der von den Kunden erteilten Aufträge, eine betriebs-
der Lieferung einer Schankanlage in eine Vermittlungs- fertige Anlage geliefert zu erhalten, Die bei wirtschaftlicher
leistung hinsichtlich des Schrankteils und eine Lieferung Betrachtung als einheitliches Ganzes zu beurteilenden Vor-
des Aggregats (mit Einbau) unzulässig sei. Das Finanzamt gänge sind daher ungeachtet ihrer bürgerlich-rechtlichen
schloß sich dieser Auffassung des Prüfers an und führte Gestaltung umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung zu
für 1954 und 1955 Berichtigungsveranlagungen und für behandeln und können nicht in Teilleistungen aufgeteilt
1956 die erstmalige Veranlagung durch. werden,
Die als Einspruch behandelte Sprungberufung und die _ Von dem Stpfl. wird hiergegen eingewandt, daß es sich
Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. m Seinem Ce Sa 03 zu Den Urteil A EEE
: : nanzhofs a.a. 0.) — nicht um eine Werkliefe-
Auch ale Ro Kar keinen Erfolg haben. 2 rung handle, da der Einbau des Kühlaggregats in das Wirt-
Das Finanzgericht ging in seiner Entscheidung von dem schaftsbüfett nur eine geringfügige Nebenleistung der Lie-
zur Frage der Materialbeistellung aufgestellten Grundsatz ferung darstelle, die mit dem Hinstellen einer Maschine
aus, nach dem eine nichtsteuerbare Materialbeistellung nicht oder mit dem Anschluß eines Beleuchtungskörpers zu ver-
angenommen werden kann, wenn der Werkunternehmer an gleichen sei. Dieser Einwand ist nur insofern berechtigt, als
der Beschaffung des Werkstoffs in irgendeiner Weise be- der Sachverhalt in beiden Fällen nicht unerheblich vonein-
ı) BStBl. 1964 III S. 291. ander abweicht. Soweit es sich um die Frage der Material-
2) StZBl. Bln. 1954 S. 183. beistellung handelt, sind die beiden Sachverhalte jedoch mit-