750 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.39 26. Juni 1964
die Vergünstigung aufgebaut haben. Allerdings muß der interessierten Steuerpflichtigen konnten und mußten daher
Gesetzgeber auch bei Änderungen auf die Belange der bei ihren Dispositionen durchaus mit einem entsprechenden
Steuerpflichtigen angemessen Rücksicht nehmen. Das ist Gesetz rechnen und sind vom Gesetzgeber also nicht über-
aber hier nach Auffassung des Senats ausreichend geschehen. rascht worden.
Bei der Einschränkung des $ 7b Abs.1 EStG liegt nämlich z x
zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes und Rebe en - N EN dem _. Den tr at
dem Stichtag des 31. Dezember 1958 fast ein halbes Jahr. Da- Sie s il a teluneSk St OTANSSCIUNKCN DE IS en
bei ist noch zu berücksichtigen, daß schon seit längerer. Zeit ie vollen Herstellungskosten nicht gegeben sind.
die geplante Einschränkung des 8 7b EStG in der öffent- Das angefochtene Urteil war danach wegen unrichtiger
lichen Diskussion war, weil es unvertretbar erschien, weiter- Anwendung von. $ 7b EStG 1958 aufzuheben. Die Sache ist
hin auch überteuerte Bauten und sogar Luxusbauten auf spruchreif. Die Berufung war als unbegründet zurückzu-
Kosten des Steueraufkommens unbeschränkt zu fördern. Die weisen.
Einkommensteuer angesehen worden seien, da die Kammer in jedem Fall von
Urteil des BFH vom 14; Februar 1964 — VI 179/62 U siner Verböserung abschen wolle.
“ (StZBIl. Berlin 1964 S. 780) Der Bf. trägt zur Begründung seiner Rb. vor, der Anstel-
2 lungsvertrag sei einheitlich zu beurteilen, da er seine Rechte
Wird von dem nach der TO.A. bemessenen Gehalt. eines ung Pflichten im ganzen regele. Da der Kreis ihn fest habe
angestellten Arztes ein Teil vertragsgemäß an eine Versor- pjnden wollen, hätten die Bestimmungen über seine Versor-
gungsausgleichskasse abgeführt, so hängt es von den zwi- gung in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Dabei
schen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ab, sej nicht irgendein Versorgungsversprechen gemacht worden,
ob die abgeführten Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn des sondern eine genaue Versorgungszusage unter Angabe einer
Arztes sind, oder ob es sich dabei um eine Maßnahme zur Beamtenbesoldungsgruppe. Da die Aufwendungen der an-
Rückdeckung des Arbeitgebers wegen der späteren Versor- stellenden Behörde aus dieser Versorgungszusage vermutlich
gungsleistungen handelt. Sind die Beteiligten einig, daß die paushaltsmäßig nicht gedeckt gewesen seien, seien sie auf
späteren Versorgungsbezüge lohnsteuerpflichtig sein werden, ;hn abgewälzt worden. Sein Gehalt sei daher überhaupt nicht
so spricht dies dafür, daß die an die Ausgleichskasse abge- nach TO.A Vergütungsgruppe I festgelegt, sondern frei ver-
führten Beträge nur der Rückdeckung des Arbeitgebers einbart worden. Es sei wegen der Versorgungszusage ent-
dienen sollen. . sprechend herabgesetzt worden. Das Finanzgericht habe auch
EStG 1955 88 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 Ziff.1; LStDV 1955 8 2. die steuerlichen Auswirkungen für die Zukunft bei seiner
Der Bf. ist Chefarzt eines Kreiskrankenhauses. Daneben NTSC N0Sten nat 8 15 at N ad En
hat er eine freiberufliche Praxis. Nach dem am 12, Dezember S x : nz $
7 ä : r Erstattungsbeträge hingen, wenn man sie als Teil des Ge-
1955 mit dem. Kreis geschlossenen Dienstvertrag erhält er Er
als Chefarzt eine Tonathche Vergütung „auf der Grundlage halts Ar mit OT a EEE U hulaen
nach Vergütungsgruppe! der Tarifordnung A für Gefolg- met ven Falk man Jedoch die späteren VorSOrEUnEn.
Schartemitglieder Im öffentlichen Dienst, (Ansesto if), leistungen für Bezüge Im Sinn des 5 22 EStG halte, Hoge bei
tritt der Dienstunfähigkeit steht ihm eine Versorgung nach Eat an der Erstattungsbeträge eine doppelte
beamtenrechtlichen Grundsätzen nach Besoldungsgruppe 5 ;
A 2c 2 zu, bei der sein Besoldungsdienstalter so angenom- Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-
men wird, als sei er mit dem Inkrafttreten des Anstellungs- dung.
vertrages in das Beamtenverhältnis eingetreten. Nach seinem
Tode bekommt seine Witwe eine Versorgung nach den ent- Das Finanzgericht ist der Auffassung, dem Bf. sei das volle
sprechenden beamtenrechtlichen Grundsätzen. Nach 8 4 Gehalt nach Vergütungsgruppe I TO.A. zugeflossen. Die Ein-
Abs. 3 des Anstellungsvertrages erstattet der Bf. „dem Kreis wendungen des Bf. gegen diese Beurteilung sind begründet.
die an die Versorgungsausgleichskasse zu entrichtenden Ob Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssiche-
Beiträge, errechnet nach der Lebenserwartung, solange er im rung eines Arbeitnehmers als Zufluß von Arbeitslohn oder
Dienst des Kreises steht“ als Maßnahme zur Rückdeckung des Arbeitgebers zur spä-
In der Rb. ist streitig, wie die nach 3.4 Abs. 3 des Ansteb gr rot Ar Ohung Sciner VersOrgUngSZußaSe ANZUSCHEN ANA
lungsvertrages vom Bf. an den Kreis „erstatteten Beiträge‘ ae nach De zwischen dem Arbeitgeber CS dem Arbeit-
in den Jahren 1955 und 1956 zu behandeln sind. Der Bf. hält 96000 SC N 6Y U T0H a din Dt t SO t (Urteil
nur die um diese Beträge gekürzten Bezüge für steuerpflich- 6. 101.81 S Ba. 72 Ss 5259). W T een 61, Pan CO A
tigen Arbeitslohn. Das Finanzamt erkannte diese Kürzung tl} 1 NS: t n d Ss Bf an dehalt ıa N OS GC A. SS N Un
nicht an und sah die Erstattung als Verwendung eines Teils SLE-IUNESVETLIAHS GES Dr EIN e art „auf der GTUNCHES DAC
des dem Bf. zugeflossenen Arbeitslohns an. Die Kürzungs- der Vergütungsgrupp © 1 TO.A festgelegt ist, 9 ändert doch
beträge rechnete es jedoch zu den Sonderausgaben. Das Abs. 3 des gleichen $4 diese Vereinbarung dahin ab, daß nur
wirkte sich aber steuerlich nicht aus, weil die übrigen be- vi 4B De OLE IC die NE ET A Da TE zu entrich-
schränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bereits die Höchst- N SEMEEETE WE U N ER
Eee An und ie DET NE ES men, daß — worauf übrigens auch die Formulierung des Abs. 1
. BE: hinweist — die Vergütungsgruppe I TO.A lediglich die Grund-
Das Finanzgericht ging davon aus, daß der Bf. nach dem lage für die Bemessung des Gehalts sein soll, daß jedoch
Anstellungsvertrag Anspruch auf eine Entlohnung nach Ver- kein tarifgebundener Arbeitsvertrag nach dieser Vergütungs-
gütungsgruppe I TO.A habe, die nach 8 1 der Allgemeinen 8Tuppe geschlossen werden sollte. Ob eine solche Gehalts-
Dienstordnung vom 30. April 1938 und 8 1 'TO.A vom 1. April vereinbarung arbeitsrechtlich zulässig war, kann für die Be-
1938 nicht gekürzt werden dürfe. Der Landrat des Kreises Steuerung dahingestellt bleiben. Die Vertragsparteien sind
habe erklärt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien das jedenfalls danach verfahren und müssen sich deshalb auch
Gehalt des Bf. nicht habe gekürzt werden sollen. Die in 8 4 Steuerlich entsprechend behandeln lassen. Arbeitslohn im
Abs. 2 und Abs. 3 des Anstellungsvertrages enthaltenen Be- Sinn von $ 2 LStDV ist daher nur der Teil des Gehalts nach
stimmungen über die Altersversorgung hätten mit der Höhe Vergütungsgruppe I TO.A, der nach der Kürzung um die
des Gehalts nichts zu tun. Es seien in dem Anstellungsver- Beiträge für die Versorgungsausgleichskasse dem Bf. tat-
trag zwei Verträge zusammengefaßt worden, nämlich der Sächlich zur Verfügung stand. Die an die Versorgungsaus-
Dienstvertrag und ein Vertrag über die Altersversorgung des gleichskasse abgeführten Beiträge wurden von dem Arbeit-
Bf. Wie die späteren Versorgungsleistungen steuerlich zu geber zur Rückdeckung verwendet und sind dem Bf. daher
behandeln seien, habe keinen Einfluß auf die Entscheidung im Sinn von $ 11 Abs. 1 EStG im Streitjahr nicht zugeflossen
des Streitfalles. Es brauche auch nicht entschieden zu wer- (vgl. Urteil des Senats VI 130/55 U vom 6. März 1959, BStBl.
den, ob die Erstattungsbeträge zu Recht als Sonderausgaben 1959 III S.231, Slg. Bd. 68 S. 604%). Für diese Auslegung
Er 2) StZBl. Bin. 1961 S. 792.
1) BStBl. 1964 III S. 243. 3) StZBl. Bln. 1959 S. 914.
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