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Volume Nummer 39, 26. Juni 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang . Nr. 39 26. Juni 1964 ..D 
Kuba, $ 2 
Kuweit, Anwendung im Land Berlin 
Mongolische Volksrepublik, Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs- 
Neuseeland, gesetzes vom. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in 
Niederländische Antillen, SEID UNE U N des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes 
Südafrikanische Union, auch im Land-Berlin: 
Asiatische Teile des Staatsgebietes der UdSSR, 83 
Vereinigte Staaten von Amerika, Inkrafttreten 
Nord-Vietnam, Diese Verordnung tritt am Tage nach. ihrer Verkündung 
Volksrepublik China. in Kraft. 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer 31. Dezember 1958 „errichtet werden“, dahin aufzufassen, 
n daß sie für solche Ein- und Zweifamilienhäuser gelten soll 
“ 4 1 oll, 
Urteh des BEL vom 7, Sehruar 1964 — VI 66/65 U) die nach dem 31. Dezember 1958 bezugsfertig geworden sind. 
/StZBI. Berlin 1964 S. 779) In diesem Sinn legt auch die Bundesregierung in Abschnitt 58 
. 2 a Abs. 3 EStR 1958 die Vorschrift aus. Ob die Formulierung 
L. Un Ar U A ae Te er CHUNES „errichtet werden“ besonders glücklich ist, kann zweifelhaft 
kosten bei: Ein- und Zweifamilienhäusern nur noch bis sein. Ob man indessen, wie das Finanzgericht meint, im 
zur Höhe von 120 000 DM berücksichtigt werden, gilt für üblichen Sprachgebrauch damit nur eine noch nicht abge- 
alle Ein- und Zweifanülienhäuser die nach de: m Br De- Schlossene Handlung bezeichnet, 1äßt sich, ebenfalls bezwei- 
zember 1958 fertiggestellt worden kind % feln. Der Senat hält es aber nicht für erforderlich, diese 
ST ne 88 / N an A Frage abschließend zu entscheiden. Denn nach dem erkenn- 
+ Die gesetzliche Neuregelung enthält keine verfassungs- yaren Willen des: Gesetzgebers, der im Sinnzusammenhang 
rechtlich unzulässige rückwirkende Verschärfung eines ger Vorschrift ausreichend zum Ausdruck kommt, und nicht 
Steuergesetzes, zuletzt im Hinblick auf den im Gesetz bestimmten Zeit- 
GG Art. 2 Abs. 1, 20; EStG 1958 $ 7 b Abs. 1. punkt kann für einen unbefangenen Leser bei sinngerechter 
« R r ® Auslegung des Gesetzes nur gemeint sein, daß nur Ein- und 
STE On  ezURSTerHie SewOrCSL 1C0, DIE N Herta Zweifamilienhäuser, die bis zum 31. Dezember 1958 bezugs- 
7 S - z die Einschränk ıen. 
kosten haben 529014 DM betragen. Bei der Veranlagung Fertig werden, hicht unter die Hinschrän ung fallen 
zur Einkommensteuer 1960 gewährte das Finanzamt zwar Der Auffassung des Finanzgerichts, daß 8 7b Abs. 1 letz- 
dem Antrag des Bg. entsprechend die erhöhten Absetzungen ter Satz EStG 1958 bei einer derartigen Auslegung eine 
für Abnutzung (AfA) nach $ 7b EStG, berücksichtigte da- unzulässige verbösernde Rückwirkung eines Steuergesetzes 
bei aber gemäß 8 7b Abs. 1 letzter Satz EStG 1958 die Her- enthalte, tritt der Senat nicht bei. Wie erwähnt, gewährt 
stellungskosten nur mit dem Höchstbetrag von 120 000 DM, 5 7b Abs.1l EStG nur solchen Steuerpflichtigen einen An- 
während der Bg. die vollen Herstellungskosten berücksichtigt spruch auf die erhöhten AfA, die ein Wohngebäude errichtet 
wissen wollte. Der Einspruch wurde als unbegründet zu- haben. Solange ein Wohngebäude nicht errichtet ist, besteht 
rückgewiesen. kein solcher Anspruch, und zwar auch kein bedingter An- 
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Die Berufung hatte dagegen Erfolg. Das Finanzgericht, SPruch, auch‘ wenn der Steuerpflichtige den Bau schon ge- 
dessen Entscheidung in den „Entscheidungen der Finanz- Plant oder gar bereits in Angriff genommen hat. Würde also 
gerichte“ (EFG) 1963 S. 453 abgedruckt ist, faßte die ein- etwa der Gesetzgeber die Vergünstigung des $ 7b EStG vor 
schränkende Regelung des 8 7b Abs.1 letzter Satz EStG der Fertigstellung eines Wohngebäudes ganz aufheben, so 
1958 dahin auf, daß.von ihr nur die Häuser betroffen wür- könnte man, weil es allein auf den Zeitpunkt der Fertigstel- 
den, deren Bau nach dem 31. Dezember 1958 begonnen ae des RE SE N EEE Den. einer Rückwirkung 
worden sei. Hier sei mit dem Bau aber bereits vor diesem im eigentlichen Sinne gar nicht sprechen. 
Zeitpunkt begonnen worden. Würde man 8 7b Abs. 1 letzter Es iet allerdings vum 
UV ) ’ ‘ . gs zuzugeben, daß bei dieser Auslegung 
Satz EStG N wie N das MU an e on Steuerpflichtige, die bei der Planung mit der Fortdauer der 
u en Einschränkung eine unzulässige rückwirkende Vor- vorsjünstigung gerechnet haben, in ihren wirtschaftlichen 
schrift eines Steuergesetzes. Dispositionen betroffen sein können. Es fragt sich aber, in- 
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führte zur Auf- Wieweit der Gesetzgeber die Tatsache, daß Steuerpflichtige 
hebung der Vorentscheidung. Den ET EAN mit de Vergünstigung gerechnet 
f aben, bei der Aufhebung oder der Einschränkung der Ver- 
ante $ Ar b Abs.1 letzter Satz EStG 1958 werden die ownstigung des 8 7b EStG berücksichtigen muß. Das 
erhöhten Absetzungen „bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Funanzgericht will den Zeitpunkt des Baubeginns maßgebend 
die nach dem 31. Dezember 1958 errichtet werden“, nur für sein lassen, ohne erkennen zu lassen, warum dann nicht 
die Herstellungskosten gewährt, die 120 000 DM nicht über- schon z. B. der Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten 
steigen. Diese Einschränkung ist in 5 7b Abs.1 EStG durch oger gar der des Abschlusses eines Bausparvertrages maß- 
das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem gebend sein sollte. Der Senat ist der Auffassung, daß sich der 
Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Gesetzgeber hier bei der Schaffung der Einschränkung 
Verfahrensrecht vom 18. Juli 1958 eingefügt worden. Das Guyrchaus im Rahmen des Grundgesetzes gehalten hat. Bei 
Gesetz ist am 23. Juli 1958 verkündet worden (vgl. BGBl. ger Vergünstigung des 8 7 b Abs. 1 EStG handelt es sich um 
1958 I S. 473, BStBl. 1958 I S. 412). eine wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme zur Förde- 
Die Vergünstigung der erhöhten AfA gemäß 8 7b Abs.1 rung des Wohnungsbaus, vor allem auch des Eigenheimbaus. 
EStG knüpft allgemein an die Fertigstellung eines Wohn- Es liegt im Wesen derartiger gezielter Maßnahmen, daß sie 
gebäudes an. Die Vergünstigung kann erst in Anspruch nicht für dauernd gelten, sondern der jeweiligen Situation 
genommen werden, wenn das Gebäude bezugsfertig gewor- angepaßt werden müssen. Ihr Sinn und Zweck würde ins 
den ist. Gegenteil verkehrt, wenn sie nicht unter veränderten Ver- 
Geh T n N N N hältnissen geändert werden könnten, sondern allen Steuer- 
echt man hiervon aus, so ist mit dem Finanzamt die Ein- pgijchtigen erhalten werden müßten, die ihre Planungen auf 
schränkung für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach dem 
1) BStBl. 1964 III S. 242. 2) StZBl. Bln. 1960 S. 777, 
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