. Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.39 26. Juni 1964
Finanzkassen und den beauftragten Stellen noch geschuldet Stellenausschreibungen
werden, unverzüglich zu zahlen. (StZBl. Berlin 1964 8. 778)
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung‘ einer Steuerschuld sind Der Senator für Finanzen beabsichtigt, für den Dienst-
Säumniszuschläge kraft Gesetzes zu zahlen. Sie betragen +gereich der Steuerverwaltung ’
1 vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages für jeden zum 1. Oktober 1964 und zum 1. April 1965 Anwärter
angefangenen Monat der Säumnis, vom Ablauf des Fällig- für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Ver-
keitstages ab gerechnet. Bei einer verspäteten Zahlung bis waltungsdienstes und
zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages wird von - a
. ns - ran . zum 1. November 1964 und zum 1. April 1965 Anwärter
der Erhebung eines Säumniszuschlages abgesehen; dies gilt für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Ver-
nicht, soweit die Zahlung gestundet, hinausgeschoben oder waltungsdienstes
die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Steuer 5
wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldun- ®inzustellen. ;
gen festgesetzt worden ist. Einstellungsbedingungen:
Wir weisen darauf hin, daß bei der Entrichtung von 2) Gehobener Dienst:
Steuern durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto Reifezeugnis (Abitur) einer öffentlichen oder staatlich
einer Finanzkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder anerkannten höheren Lehranstalt (OWZ) oder ein als
Postanweisung als Tag der Zahlung der Tag gilt, an dem gleichwertig zu erachtendes Zeugnis.
der Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 30 Jahre.
Im allgemeinen beginnt die Zwangsvollstreckung wegen °) Mittlerer Dienst:
der dann noch rückständigen Beträge eine Woche nach dem Erfolgreicher Besuch der 10, Klasse einer ‚Oberschule
Fälligkeitstermin; durch die Zwangsvollstreckung ent- oder Nachweis ‚eines entsprechenden Bildungsstandes.
stehen Kosten, die der Vollstreckungsschuldner zu tragen Mindestalter 17 Jahre, Höchstalter 30 Jahre.
hat.
Ü Bewerber, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden
Die Finanzkassen, die Banken und die Sparkassen sind gebeten, ein Bewerbungsschreiben, handschriftlich geschrie-
an jedem Sonnabend, die Finanzkassen auch am letzten benen Lebenslauf, beglaubigte Abschriften der letzten drei
Werktag, jedes Monats für den Publikumsverkehr ge- Schulzeugnisse und sonstiger Zeugnisse sowie drei Paß-
schlossen. bilder dem Landesfinanzamt Berlin — Referat St 11 — (An-
schrift: Berlin 15, Kurfürstendamm 193/194, Zimmer 309 e
Berlin 15, den 9. Juni 1964 — Fernruf: 9091, App. 2218 — bei Durchwahl: 90922 18 —)
St 24 — S 1230 B — 7/64 einzureichen.
Beyli Letzter Tag der Bewerbungsannahme:
Landesfidanzamt Berlin 31. August 1964 für die Einstellung zum 1. Oktober 1964,
Dr. Hohrmann sonst 30. September 1964.
B. Gesetze und Verordnungen
Verordnung
über die Entwicklungsländer
im Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes!)
(StZBI. Berlin 1964 S. 778)
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 7. Februar 1964
(GVBl. S. 231)?) wird die nachstehende Rechtsverordnung
veröffentlicht.
Die Verordnung ist am 17. Mai 1964 in Kraft getreten.
Berlin, den 28. Mai 1964
Für den Senator für Finanzen
Dr. Schiller
Senator für Wirtschaft
1) GVBL. S. 651.
2) StZBl. Bin. 1964 S. 177.
(BGBl. I S. 318) Griechenland,
Verordnung Portugal,
e n über die Entwicklungsländer Spanien,
im Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes. nr
Türkei,
Vom 13. Mai 1964. Zypern,
BONN ES UNAESTECHTS, EURAESHESCHEN TTT-BILEEE sowie alle außereuropäischen Länder und Gebiete mit Aus-
Auf Grund des $ 4 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes nahme der folgenden:
vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1013) ver- S
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Australien,
rates: Bahama-Inseln,
SI Bermuda-Inseln,
Entwicklungsländer Japan, *
Entwicklungsländer im Sinn des Entwicklungshilfe- Kanada,
Steuergesetzes sind Nord-Korea,
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