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Volume Nummer 38, 25. Juni 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

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(LA 1086) Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 88 25. Juni 1964 
ihrer Verheiratung im Jahre 1952 die Kapitalrückzahlungen lichen Vermögensrückganges. In der Verwaltungsanord- 
ihrer Mutter überlassen, damit diese ihren Lebensunterhalt nung. des Bundesministers der Finanzen vom 19. Juli 1954 
bestreiten könne. Der Vermögensrückgang sei wegen der ist als Erlaßgrund der Eintritt eines außerordentlichen 
völligen Rückzahlung der Kapitalforderungen mittlerweile Vermögensverfalls vorgesehen. Der Senat trägt keine Be- 
bei 100 % angelangt, so daß sich die Frage ergäbe, wer für denken, der Verwaltungsanordnung des Bundesministers 
die Zahlungen der Vermögensabgabe heranzuziehen sei. der Finanzen vom 19. Juli 1954 darin zu folgen, daß der für 
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und N RENTE TE TREE VOR SIFICH US ASP SNESVEHROSENS 
zur Zurückverweisung der Sache an die Oberfinanzdirektion. mit dem gesamten im Vergleichszeitpunkt tatsächlich vor- 
1. Bei dem Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermö- handenen Restvermögen festgestellt werden kann. ‚Dies 
gensverfalls handelt es sich nach 8 203 Abs. 5 LAG in Ver- ©ntspricht den in $ 131 AO enthaltenen Rechtsgrundsätzen 
bindung mit $ 131 AO um eine Ermessensentscheidung. Es für einen Erlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen, der 
war daher lediglich zu prüfen, ob eine Ermessensverletzung 8Tundsätzlich nur dann zu gewähren ist, wenn die steuer- 
vorliegt. liche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in ihrer Ge- 
LE - A samtheit so _stark gelitten hat, daß ihm die Aufbringung des 
Die Anwendung der auf Grund des $ 203.Abs.5 LAG vollen Abgabenbetrages nicht mehr zugemutet werden 
erlassenen Verwaltungsanoränung mit ihren hier einschlä- xann. Bei der Ermittlung des vorhandenen Restvermögens 
gigen Tz. 21 ff. sowie des ergänzenden Erlasses des Bundes- ist aber gemäß Tz.18 a.a.O. Hausrat nicht Zu berück- 
ministers der, Finanzen IV C/3 — LA. 2831 — 8/57 vom 21. Ja- sichtigen. Gegenstände des täglichen Gebrauches sollen da- 
nuar 1957 (BStBl. 1957 I S. 126 ff., LA-Kartei, 8 203 Abs.5 nach grundsätzlich nicht in die Vergleichsberechnung ein- 
Karte 15) unterliegt keinen Bedenken. Nach Tz. 53 der Ver- pezogen werden. Tz.18 a.a.O. klammert ganz allgemein 
waltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen vom Hausrat aus dem Restvermögen aus. Auf den Zeitpunkt der 
19. Juli 1954 ist ein Erlaß nur nach Ablauf eines grund- Anschaffung dieses Hausrats kommt es daher nicht an. Auch 
sätzlich dreijährigen Erlaßzeitraumes zu gewähren. Unstrei- Hausrat, der nach dem 21. Juni 1948 erworben worden ist, 
tig hatte sich die Forderung der Bfin. durch Rückzahlungen }xann nicht in das Restvermögen einbezogen werden. Wen- 
seitens der Darlehnsschuldnerin nach der Währungsreform get mithin eine Abgabepflichtige Teile ihres Vermögens für 
bis einschließlich 1956 auf 9050 DM gemindert. Zu Beginn qgje Anschaffung von Hausrat auf, so kann hierin keine so- 
des 1. Januar 1957 waren daher nur mehr 53 v. H. des Aus- genannte Vermögensumschichtung (Tz.22 und 23 der Ver- 
gangsvermögens vorhanden. Folgt man der Auffassung der waltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen vom 
Bfin., so würde der Erlaßzeitraum im Streitfall am 1. Ja- 19 Juli 1954) erblickt werden. Das ergibt sich auch aus der 
nuar 1957 beginnen (Tz, 43 der Verwaltungsanordnung des vVerwaltungsanordnung über den Erlaß von Vermögens- 
Bundesministers der Finanzen v. 19. Juli 1954). Wird der apgabe bei außerordentlichem Vermögensverfall vom 19. No- 
Erlaß oder Teilerlaß der Vierteljahresbeträge — wie hier — vember 1963 — VerfVAO 1964 — (BStBl. 1963 I S. 798 ff.). 
wegen außerordentlichen Vermögensverfalls begehrt, SO Die VerfVAO 1964 stellt gegenüber der Verwaltungsanord- 
sind nach Prüfung, ob und inwieweit zu Beginn des Erlaß- nung des Bundesministers der Finanzen vom 19. Juli 1954 
zeitraumes die Voraussetzungen eines einen Erlaß recht- grundsätzlich keine Neuerung dar, hält vielmehr an deren 
fertigenden Vermögensverfalls vorliegen, die laufenden Systematik fest. Die VerfVAO 1964 bringt aber zu einigen 
Vierteljahresbeträge ganz oder zu einem entsprechenden punkten Klarstellungen, so auch zu der Frage der Auf- 
Teilbetrag bis auf weiteres mit dem Ziel des späteren Er- wendungen für die Beschaffung von Hausrat. Nach Tz. 21 
lasses zu stunden. So ist auch die Rechtslage im Streitfall. 7jff, 4 der VerfVAO 1964 stehen Aufwendungen für die An- 
In diesem Rechtmittelverfahren ist daher zu entscheiden, schaffung von Hausrat nur dann einem Erlaß entgegen, 
ob die Verwaltungsbehörden zu Recht eine Stundung mit wenn diese Aufwendungen unangemessen hoch sind. Glei- 
dem Ziel des späteren Erlasses ab 1. Januar 1957 abgelehnt ches muß bei verständiger Würdigung auch für die Anwen- 
haben. dung der Verwaltungsanordnung des Bundesministers der 
. . ‚1, Finanzen vom 19. Juli 1954 gelten. Das haben die Vor- 
der Dat TS een En dt E iS tn SO instanzen verkannt. Die Vorentscheidungen werden deshalb 
finanzdirektion beruht auf unrichtiger Anwendung der EEE EN TCRLIOR Dun DER al DI: nahen. Ob er 
Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen wendungen für Hausrat das zulässige Maß überschritten 
Don. DD En Oberfinanzdirek- haben. Hierbei wird die Oberfinanzdirektion weiter zu prü- 
ON /)SL OANEr C} ehSYVı E- fen haben, ob die Kapitalrückzahlungen überhaupt der Bfin. 
Das Begehren der Bfin. richtet sich auf einen Erlaß der oder nur ihrer Mutter zugeflossen und von dieser für den 
Vermögensabgabe wegen des von ihr errechneten erheb- Lebensunterhalt verbraucht worden sind, 
Hinweis auf Entscheidung des Bundesfinanzhofs 
Hypothekengewinnabgabe 
Urteil des BFH vom 24. Januar 1964 — III 51/63 U 
(StZBI. Berlin 1964 S. 776.) 
Der Senat hält an der Rechtsprechung, wonach bei Rück- 
erstattung eines Grundstückes durch gerichtliche Anordnung 
Hypothekengewinnabgabeleistungen bei dem Rückerstat- 
tungsberechtigten erst für die Zeit nach Eintritt der 
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erheben 
sind, auch für den Fall fest, daß bereits vor Rechtskraft 
der Rückerstattungsanordnung das Grundstück an den 
Rückerstattungsberechtigten herausgegeben wurde. 
15. AbgabenDV-LA. 8 4 Abs. 1. 
(BStBl. 1964 IIT 5. 195) 
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Durchwahl: 909 2126, 909 2133. 
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