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(LA 1084) Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 38 25. Juni 1964
sching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und denen der Lauf der Vierteljahreszahlungen auf Grund eines
Vermögensteuergesetz, Anm. 10 zu 8 16 BewG mit dort wesentlichen Ereignisses verändert werden muß, z. B.
zitierter Rechtsprechung). Da dem Stichtagsprinzip des wegen Schuldübernahme (8 60), wegen Konkurseröffnung
LAG eine Berichtigung der ursprünglichen Veranlagung (8 63), wegen Entflechtung (8 62), wegen Auflösung der
widersprechen würde, wurde durch $ 65 Abs.1 LAG die Ehe des Abgabepflichtigen ($S 66), wegen eines Erbfalles
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ente durc od) ausgeschlossen. Ss. 2 von. $ gung gilt hier ganz allgemein, z. B. auch nach 8 6 ei
hat deshalb nur den Sinn, an Stelle der Berichtigung, wie Bedingungen und Befristungen. Hier tritt der Wille des
sie im BewG vorgesehen ist, für den Lastenausgleich eine Gesetzgebers dahin zutage, daß an der Vermögensabgabe-
andere Lösung zu finden, die der Systematik dieses Ge- veranlagung wegen ‚einer nachträglichen Veränderung der
setzes entspricht. $ 65 Abs. 2 LAG regelt also den gleichen Umstände nicht gerüttelt werden und eine Neuberechnung
Tatbestand wie & 16 Abs. 3 BewG (Erlöschen eines Renten- auch nicht teilweise eintreten soll. Das hängt mit dem
rechtes durch Tod eines der Beteiligten) ; nur die Art Aufbau des sich auf eine sehr lange Zeitspanne erstrecken-
der Regelung ist eine andere, nämlich Erlaß statt Berichti- den Vermögensabgabe-Vierteljahresratensystems zusam-
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je. Zeit nach dem Erlöschen der Rente infolge des Todes lung von , daß nur die Berichtigungsmöglichkei:
des Berechtigten zu erlassen, soweit sie auf den Kapitalwert des 8 16 Abs. 3 BewG ausgeschlossen werden, die Ver-
der Rente entfallen und die Zeit nach dem Erlöschen des mögensabgabeveranlagung als solche mithin unangetastet
Rechtes betreffen. Das hat der erkennende Senat bereits bleiben sollte. Mehr kann deshalb nicht aus 8 65 Abs. 2 LAG
in der Entscheidung III 104/58 S vom 3. Juli 1959 (BStBl. entnommen werden, insbesondere nicht eine Ausweitung
1959 III S. 362, SIg. Bd. 69 S. 268%) ausgesprochen. gegenüber $ 16 Abs. 3 BewG dahin, daß jedes Erlöschen
s . ; Renten, insbesondere durch Rechtsgeschäft, zum Erlaß
b) Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung VOR DER: ONEATS es en
weiter ausgesprochen hat, gehört 8 65 LAG zu dem Kreis der künftigen Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe
derjenigen Vorschriften des LAG, die die Fälle regeln, in führen soll.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu
2) StZBl. Bln, 1959 S. 967. beanstanden.
Vermögensabgabe treffend Behandlung der Vermögensabgabe bei der Ver-
Urteil des BFH vom 24. Januar 1964 — III 107/61 U9 äußerung von Vermögen und im HErbfall (BStBl. 1955 I
S S. 441).
(StZBIL. Berlin 1964 S. 774) © z . . ö
Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung und
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ann begründet, wenn mindestens der Veräußerer sich der ob bei der Veräußerung der gemeine Wert des Erbanteils
Ungleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen bewußt mehr als 15 000 DM betragen habe. Auch für die Anwendung
ist und diese wegen der persönlichen Beziehungen zum des $ 61 Abs. 1 Satz 2 LAG sei das Vorhandensein eines zu-
Erwerber in Kauf nimmt. mindest bedingten Bereicherungswillens des Veräußerers
LAG 8 61 Abs. 1 Satz 2. erforderlich. Der Veräußerer müsse bei der Bemessung der
en N en ” Gegenleistung mit Rücksicht auf seine persönlichen Bezie-
Herr X. wurde mit einem Anteil an einer Erbengemein- hungen zum Erwerber wollen (in Kauf nehmen), daß die
Schaft in Höhe von 13 900 DM zur Vermögensabgabe her- Gegenleistung nicht wirtschaftlich gleichwertig sei. Tz. 15
angezogen. Er veräußerte diesen Anteil im Jahre 1956 für ges genannten Erlasses des Bundesministers der Finanzen
15 000 DM an die übrigen Miterben, die sich zum Erwerb sei nicht zutreffend.
des. Anteils zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
zusammengeschlossen hatten. Im Streitfalle lasse sich ein solcher Wille des Veräuße-
: z nn rers nicht feststellen. Nach den Äußerungen des Notars und
Das Finanzamt zog diese Gesellschaft gemäß $ 61 Abs.1 40; Vertreters des Veräußerers habe dieser bei der Bemes-
Satz2 LAG zur Haftung für die Vermögensabgabe des x ; . :
N ; : . sung des Kaufpreises auf die verwandtschaftlichen Bezie-
Herrn X. heran. Die Gegenleistung der Miterben sei mehr . RS PE a
Sa z . hungen keine Rücksicht genommen. Er habe ursprünglich
nach den persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien als ‘.. k : a Pi
unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwer- die anderen — gleichwertigen — Erbanteile für 36.17 500 DM
tigkeit bemessen worden. Die’ Haftsumme ermittelte das erwerben wollen und, nachdem sein Angebot abgelehnt
Finanzamt wie folet: . worden sei, für seinen Anteil 15 000 DM gefordert. Die Bg.
: 8%: 7 hätten mit Recht darauf hingewiesen, daß der im Jahre 1956
Gemeiner Wert der der Erbengemeinschaft vereinbarte Kaufpreis von 15 000 DM in Einklang stehe mit
gehörigen Grundstücke 224 765 DM den Kaufpreisen von 9000 DM und 12 000 DM, die 1952 und
abzüglich die damit in wirtschaftlichem 1953 bei der Veräußerung gleichwertiger Anteile mit Nicht-
Zusammenhang stehenden Schulden 20585 DM verwandten vereinbart worden seien. Die Voraussetzungen
"204180 DM des 8 61 Abs. 1 LAG seien daher nicht gegeben.
davon % (=— gemeiner Wert des Anteils Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.
des Herrn X.) 25522 DM
abzüglich Kaufpreis 15000 DM Nach $ 61 Abs.1 Satzl LAG haftet derjenige, der nach
7 7TA599o 5ır dem 20. Juni 1948 vom Abgabeschuldner Vermögen unent-
Sa tsumme TO 522 DM geltlich erwirbt, neben dem Abgabeschuldner für dessen
; . Abgabeschuld in Höhe des gemeinen Wertes der Bereiche-
Die Bg. wandten ein, $ 61 Abs.1 Satz2 LAG enthalte rung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). Einem unentgelt-
keine Sonderregelung gegenüber $ 61 Abs.1 Satzl LAG. ‚. ; ; ; .
Die Anwendung dieser Vorschrift setze daher voraus, daß chen Erwerb steht ein Arwerb gleich, bei dem die Gegen-
eine Bereicherung objektiv und subjektiv vorhanden sei. Ein leistung MENT nach den persönlichen ‚Beziehungen als ‚unter
n be : x dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit
Wille des Veräußerers, eine unentgeltliche Zuwendung zu bemessen wird, z.B. bei einem Altenteilsvertrag ($ 61 Abs. 1
machen, sei jedoch in ihrem Falle nicht erkennbar. Satz 2 LAG) A 5 .
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt führte . x
aus, $ 61 Abs.1 Satz2 LAG enthalte eine Ausnahmerege- Auf Grund der in $ 61 Abs. 4 LAG enthaltenen Ermäch-
lung, durch die der Gesetzgeber einen unentgeltlichen Er- tigung wurde in $ 19 Abs.1 der Vierzehnten Durchfüh-
werb fingiere, um die Fälle erfassen zu können, in denen rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem La-
die für die Annahme einer Schenkung erforderlichen sub- Stenausgleichsgesetz vom 13. Juni 1955 (14. AbgabenDV-
jektiven Voraussetzungen fehlten. Diese Auffassung werde LA) dazu näher bestimmt, als unentgeltlicher Erwerb von
bestätigt durch die Ausführungen in Tz. 15 des Erlasses des Vermögen gemäß $ 61 Abs.1 Satzlı LAG sei eine Schen-
Bundesministers der Finanzen vom 1. September 1955 be- kung im Sinne des 8 3 und eine Zweckzuwendung im Sinne
des $ 4 Nr.2 ErbStG anzusehen, es sei denn, daß es sich
1) BStBl. 1964 III S. 224. nur um übliche Gelegenheitsgeschenke handle.