765
Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 38 25. Juni 1964 (LA 1075)
Anlage 2 zu IV C/4 — LA 2830 — 14/64
Finanzamt ee Pa TE re Ser T Me — Tz. 20 —
Abgabepflichtige Eheleute: .......... =... ES EEE este
Bescheid
für die Aufteilung der rückständigen Vermögensabgabe bei zusammenveranlagten Ehegatten
in den Fällen der Zwangsvollstreckung
(BdF-Erlaß vom 22. Mai 1964 — IV C/4 — LA 2830 — 14/64, BStBl. 1964 I S. 359)
1. Bingang des AntralS: Are tr er
2. Einleitung der Zwangsvollstreckung (Ausfertigung der Rückstandsanzeige) aM „u. N Hehe
3: Aufteilungsmaßstab: rer rer ESTER HEUTE EFFEKT AMATEUR EAU ETT ET erregen trat aa le ARE
4. /AufteilungsverhältniS: tere er rreretehrrterzerzre ner ReSakE Herne ERMAEr
5. Rückstände, derentwegen vollstreckt wird:
Anteil Anteil
: Gesamtbetra, .
Bezeichnung N 5 Ehemann Ehefrau
mn DM DM
Vermögensabgabe ... Che He Sn
Säumniszuschläge, Zinsen HS NR Kan
Summe Me U ie
6. Auf den Rückstand anzurechnende Zahlungen ........ N
7. Verbleibender Rückstand (schwarz), Überzahlung (rot) ..... Enten
8. Die Zwangsvollstreckung wird bei jedem Ehegatten auf den Rückstand beschränkt, der sich für ihn aus Nr. 7 ergibt.
9. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde (8 237 der Reichsabgabenordnung) gegeben. Die
Beschwerde ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu. erklären.
Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid
bekanntgegeben worden ist ($ 246 der Reichsabgabenordnung). Als Tag der Bekanntgabe gilt bei Zustellung mit
Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung ($ 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Bei Zustellung durch
eingeschriebenen oder bei Zusendung durch einfachen Brief -gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach
Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist (88 4 und 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes)
DM