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Volume Nummer 38, 25. Juni 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 38 25. Juni 1964 (LA 1075) 
Anlage 2 zu IV C/4 — LA 2830 — 14/64 
Finanzamt ee Pa TE re Ser T Me — Tz. 20 — 
Abgabepflichtige Eheleute: .......... =... ES EEE este 
Bescheid 
für die Aufteilung der rückständigen Vermögensabgabe bei zusammenveranlagten Ehegatten 
in den Fällen der Zwangsvollstreckung 
(BdF-Erlaß vom 22. Mai 1964 — IV C/4 — LA 2830 — 14/64, BStBl. 1964 I S. 359) 
1. Bingang des AntralS: Are tr er 
2. Einleitung der Zwangsvollstreckung (Ausfertigung der Rückstandsanzeige) aM „u. N Hehe 
3: Aufteilungsmaßstab: rer rer ESTER HEUTE EFFEKT AMATEUR EAU ETT ET erregen trat aa le ARE 
4. /AufteilungsverhältniS: tere er rreretehrrterzerzre ner ReSakE Herne ERMAEr 
5. Rückstände, derentwegen vollstreckt wird: 
Anteil Anteil 
: Gesamtbetra, . 
Bezeichnung N 5 Ehemann Ehefrau 
mn DM DM 
Vermögensabgabe ... Che He Sn 
Säumniszuschläge, Zinsen HS NR Kan 
Summe Me U ie 
6. Auf den Rückstand anzurechnende Zahlungen ........ N 
7. Verbleibender Rückstand (schwarz), Überzahlung (rot) ..... Enten 
8. Die Zwangsvollstreckung wird bei jedem Ehegatten auf den Rückstand beschränkt, der sich für ihn aus Nr. 7 ergibt. 
9. Rechtsmittelbelehrung 
Gegen diesen Bescheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde (8 237 der Reichsabgabenordnung) gegeben. Die 
Beschwerde ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu. erklären. 
Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid 
bekanntgegeben worden ist ($ 246 der Reichsabgabenordnung). Als Tag der Bekanntgabe gilt bei Zustellung mit 
Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung ($ 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Bei Zustellung durch 
eingeschriebenen oder bei Zusendung durch einfachen Brief -gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach 
Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen 
ist (88 4 und 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes) 
DM
	        
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