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Volume Nummer 38, 25. Juni 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

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(LA 1072) Steuer- und Zollblatt für Berlin . 14. Jahrgang Nr.38 25. Juni 1964 
Vermögensabgabe 
Aufteilung rückständiger Beträge bei Ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung dagegen 
zusammenveranlagten Ehegatten aus. $ 7 Abs.1 StAnpG (z.B. bei gemeinsamer Schuld- 
im Fall der Zwangsvollstreckung übernahme der Ehegatten nach 8 60 LAG), so ist die Auf- 
E teilung nach diesem Runderlaß nicht zulässig. Für diese 
(StZBI. Berlin 1964 8. 762) Fälle kann aber eine Aufteilung der Vierteljährsbeträge 
nach 8 53 der 14. AbgabenDV-LA. in Betracht kommen. 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme $ Si 
des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 In den Fällen des $ 66 LAG richten sich Ausmaß und 
(GVBl. S. 785) wird der nachstehende Erlaß des Bundes- Wirkung der Aufteilung nach 8 43 der 14. AbgabenDV-LA. 
ministers der Finanzen vom 22. Mai 1964 — IV C/4 — Für die hiernach von der Aufteilung zu erfassenden 
— LA 2830 — 14/64 — veröffentlicht. Vierteljahrsbeträge ist für die Anwendung dieses Rund- 
e n erlasses kein Raum. Soweit Vierteljahrsbeträge nach 
Berlin 15, den 12. Juni 1964 Maßgabe des 8 43 der 14. AbgabenDV-LA nicht von 
III D 12 — LA 2830 — 3/64 der Aufteilung erfaßt werden, bitte ich, sie aus Verein- 
A n fachungsgründen in die Aufteilung nach 8 66 LAG i. V. mit 
Der Senator für Finanzen den Vorschriften der 14. AbgabenDV-LA. einzubeziehen, 
Im Auftrage wenn ihretwegen die Zwangsvollstreckung eingeleitet ist. 
Erd Dadurch wird in diesen Fällen die besondere. Aufteilung 
rdmann nach den folgenden Textziffern vermieden. 
(BStBl. 1964 I S. 359) 
Erlaß MH. Entsprechende Anwendung der Aufteilungsverordnung 
rla, ; 
betr. Vermögensabgabe; hier: Aufteilung rückständiger Die Vorschriften der Aufteilungsverordänung (Auf- I 
Beträge bei zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der teilungsVO) sind für die Aufteilung der VA entsprechend 
Zwangsvollstreckung anzuwenden, soweit nicht die. Besonderheiten der VA / 
eine abweichende Regelung erfordern. 
I. Allgemeines 
Nach 8 7 Abs. 3 StAnpG in der Fassung des Artikels 13 1. Antrag; Ermittlung der Aufteilungs- 6 
Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften grundlage ” 
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag Die 88 1 und 2 der AufteilungsVO sind entsprechend 
und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 PO a 8. en anzuwenden, Abweichend von $ 1 Abs.3 gilt folgendes: 
490; BStBl.I S. 412, 429%) kann in den Fällen des . 
Abs. 2 StAnpG bei den Steuern vom Einkommen und bei Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Auf- 
der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den teilung der rückständigen VA-Beträge nach den Bestim- 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, Mungen der 'Tz. 8-11 erforderlich sind. Ergeben sich die 
beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag Aufteilungsgrundlagen bereits aus den VA-Akten (z.B. 
zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeit- in den Fällen des $ 55c LAG oder eines Billigkeitserlasses 
punkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rück- wegen Vermögensverfalls), so brauchen sie in dem Antrag 
ständigen Steuerschuld ergibt. Die rückständige Steuer- Nicht nochmals angegeben zu werden. 
schuld ist nach dem Verhältnis der ‘Beträge aufzuteilen, 
die sich bei getrennter Veranlagung ergeben Nenn Das 2. Aufteilungsmaßstäbe 
Nähere hierzu ist in der Verordnung zur Durchführung ; ; z z ] 
des $ 7. Abs. 8 SLANDG CAUFLEINUPSSVETOTANTNE) VON ICH D ndı wenden. as SC TEILE Mac den Tr 6 Ye s 
2 & . s 
niit 8 (BGBl.I S.785, BStBl.I S.788%”) be 10 zu verfahren. 
Da sich die Ermächtigung zur näheren Regelung‘ der MG De MS 0ES DACR ra Vom me m Oder 3 
4 aßgabe des c erabgesetz orden si 
Aufteilung durch Rechtsverordnung auf die Steuern vom j;n denen schon bei der N VeranlaSune (oder Dei rer 
Einkommen und auf die Vermögensteuer beschränkt, be- Anderung) entsprechend der Entscheidung des Bundes- 
stand keine Möglichkeit, in der Aufteilungsverordnung verfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 (Berücksichti- 
auch Dan über die EEE Oh Et I den gung von Freibeträgen und Freigrenzen nach Maßgabe der 
abgabe (VA) be OO ag Te En 8 ns borisen Vermögensverhältnisse jedes einzelnen Ehegatten) ver- 
EEE AHORN neh er erhalt N er Betr m e an Va ist, Datab Sn Pr  DDV 
, m Au un; aßstab de a dı . Abgal - 
die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden, (eingefügt uurch 8 4 Nrd Sr 27. AbgabenDV-LA vom 
bei der VA (z.B. wegen der Anrechnung der Soforthilfe- 15. November 1963, BGBl I S. 792%), also nach dem Ver- 
abgabe und insbesondere wegen der Kriegsschadens- pältnis der Anteile der Ehegatten am ab gabe- 
ermäßigung) nicht durchführbar. pflichtigen Vermögen, aufzuteilen. Das abgabe- 
gt : AH : pflichtige Vermögen eines jeden Ehegatten kann in den 
N OO DE BRASS FEST UNS R SICHT Bf Sn a Fällen des 8 55c LAG ohne besondere Schwierigkeiten auf 
Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 1-BvL 20/60 Grund der Angaben in dem Berechnungsbogen LA-VA 55 c/2 
(BStBl. I S. 55 "LA-Karte 5 zu 8 38 LAG) ausgeführt daß ermittelt werden. In diesem Vordruck ist für jeden Ehe- 
die Pflicht der Finanzbehörden, die VA bei Zwangsvoll- 8atten das der VA. unterliegende Vermögen und der diesem 
streckung gegen Ehegatten auf” Antrag proportional auf- entsprechende Freibetrag gesondert AUSECWIESCH (8.172 
zuteilen, sich unabhängig von einer Regelung durch Ge- Buchst. b, © ‚des Vordrucks). Es ist lediglich, um das 
setz oder Verwaltungsanordnung bereits aus der all- abgabeptlichtige Vermögen des Ehegatten‘ zu ermitteln, 
meinen Bestimmung des 8 7 Abs.3 StAnnG ergibt der Freibetrag von dem der VA unterliegenden Ver- 
se 5 . © mögen abzuziehen. 
In den folgenden Abschnitten werden Bestimmungen 5 ; : & . Ss & 
zum Zwecke einer einheitlichen. Durchführung der Auf- In An nn Me TzS U N er ist 9 
teilung und zur Regelung des Verfahrens getroffen, Nach ER u Uster al 8 rDeira 2 En de er 
diesen Bestimmungen ist zu verfahren, wenn die gesamt- 1...“ 8 5 e 
. N hältnis der der VA unterliegenden Vermögen 
schuldnerische Haftung auf der Zusammenveranlagung der Ehepatten aufzuteilen 
der Ehegatten (8 7 Abs.?2 StAnpG) beruht. 5 . 
Bei der Aufteilung von Nachforderungen an VA ist wie 10 
1) GVBl. S. 699; StZBl. Bln. 1958 S. 789. Folet zu verfahren: 
2) GVBl. S. 1118; StZBl. Bln. 1963 $S. 1401. Ma 
3). StZBl. Bln. 1961 SS. 286. 4) GVBl. S. 1135; StZBIl. Bln. 1964 S. 25.
	        
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