Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.37 19. Juni 1964 755
wie Theis a. a. O. zutreffend bemerkt, bei einer wirtschaft- ganzen oder der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter
lich orientierten Auslegung des EStG nur schwer nach- ($ 16 EStG), bei der Veräußerung des Grundstücks oder bei
zuvollziehen. seiner Entnahme zu betriebsfremden Zwecken. Wenn man
Das Finanzgericht beruft sich auf die sogenannte Bilanz- dee N Rn En DEE A Sn NS nl er Sit gie
bündeltheorie, die die Grundlage für die einkommensteuer- selbst wollen —, so entgeht also der Besteuerung endgültig
er SE FENG HIChE. ZUZUSEDCM AL nel Or entIPE nichts; vielmehr wird nur die Besteuerung der stillen Re-
rechtstheoretischer Anwendung zu der Konstruktion und serven herausgeschoben.
dem Ergebnis des Finanzgerichts führen kann. Der Bundes- Diese Auffassung führt in mehrfacher Hinsicht zu einem
finanzhof hat indessen, wie die Bfin. zutreffend bemerkt, wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis. Nach der Konstruk-
schon bisher mehrfach, %z. B. in den Entscheidungen tion des Finanzgerichts müßte der Vater alsbald einen Ge-
I 159/57 U vom 14. Januar 1958 (BStBl. 1958 III S. 75, Slg. winn versteuern, der nicht einmal nach den 88 16 und 34
Bd. 6 S. 1933) und I 117/60 S (a. a. O.) darauf hingewiesen. EStG steuerlich begünstigt wäre, obwohl ihm aus der
daß die Bilanzbündeltheorie zwar grundsätzlich richtig ist, streitigen Transaktion keine Mittel zugeflossen sind, aus
daß sie aber nicht durch eine zu starre Handhabung zu denen er die Einkommensteuer bezahlen könnte. Dazu
konstruktiven Überspitzungen führen darf. Sofern steuer- kommt, daß hier der Vater dem Sohn die Grundstückshälfte
rechtliche Besonderheiten es nicht zwingend gebieten, muß zur vorweggenommenen Regelung der künftigen Erbschaft
angestrebt werden, das Steuerrecht mit dem bürgerlichen übertragen hat. Als Erbe könnte und müßte aber der Sohn
Recht in Einklang zu halten. Handelsrechtlich ist aber nicht die Werte des ererbten Betriebs, mithin auch den Buchwert
zu bezweifeln, daß der Vater nicht die Hälfte des Betriebs- des Betriebsgrundstücks, nach $ 5 Abs. 1 EStDV 1953 fort-
grundstücks „zu betriebsfremden Zwecken“ entnommen hat. führen (vgl. Urteil des Senats VI 49/61 S vom 22. Juni 1962,
; x et Pe BStBl. 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S. 3289). Es gibt aber
f N SHE tn a A richt keinen einleuchtenden Grund, eine vorweggenommene Erb-
be PADER 5 . zB regelung in diesem Punkt anders zu behandeln als die Erb-
kaum als wirtschaftlich überzeugend bezeichnen. Die Recht- SerO1 x . N
sprechune hat wiederholt betont, daß der Bezrtif ‚Gewinn- schaft selbst. Schließlich könnte die Auffassung des Finanz-
DIES (ET . A EDEN gerichts einer vernünftigen Erbregelung bei Lebzeiten des
verwirklichung“ ein wirtschaftlicher Begriff sei und für eine Erblassers, die oft im Interesse aller Beteiligten liegt, aus
Abgrenzung daher wirtschaftliche Überlegungen im Vorder- - nn er N V
grund stehen müßten. Die Entnahme führt zu einer Gewinn- rein: steuerlichen. Überlegungen erschwereng im Wege
verwirklichung, weil mit der Entnahme das Wirtschaftsgut stchen.
den Kreis des steuerbaren Betriebsvermögens verläßt und Aus allen diesen Gründen folgt der Senat den aus der
die in ihm ruhenden stillen Reserven in diesem Augenblick Bilanzbündeltheorie abgeleiteten konstruktiven Erwägun-
erfaßt werden müssen, weil das später innerhalb des Privat- gen des Finanzgerichts nicht und verneint eine Gewinn-
vermögens nicht mehr geschehen kann. Diese Folge tritt verwirklichung durch Entnahme der Grundstückshälfte. Die
hier indessen nicht ein. Das Grundstück ist notwendiges Vorentscheidung und daher die Einspruchsentscheidung
Betriebsvermögen der Bfin. und hat diese Eigenschaft in waren deshalb aufzuheben. Die Sache wird an das Finanz-
keinem Augenblick verloren. Die in ihm vorhandenen stillen amt zurückverwiesen, damit es die einheitliche ‘Gewinn-
Reserven werden später einmal in Erscheinung treten, sei es feststellung 1953 nach den Grundsätzen dieser Entscheidung
bei der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs der Bfin. im ändert.
3) StZBl. Bln, 1958 S. 715. 1) StZBl. Bln. 1962 S. 1727,
Einkommensteuer - Gewerbesteuer auffassung nieder, daß Berufsboxer nicht selbständig seien.
N Für seine Unselbständigkeit spreche auch, daß die Veran-
— 1 ,
Urteil des BFH vom 22. Januar 1964 — I 398/60 U‘) stalter das geschäftliche Risiko der Veranstaltungen trü-
(StZBI. Berlin 1964 8. 755) gen sowie dem Publikum gegenüber für die Durchführung
ns HS der Kämpfe verantwortlich seien und nicht der Boxer.
Zur Frage der Selbständigkeit eines Berufsboxers. . Dieser trete auch nach außen nicht als Unternehmer auf.
GewStG 8 2 Abs. 1; EStG 88 15 Ziff. 1, 19 Abs. 1. Einspruch und Berufüng blieben ohne Erfolg. Die Frage,
Streitig ist, ob der Bf. selbständiger oder unselbständi- 0b die Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft
ger Berufsboxer ist. des Bf. nach 1 Abs. 2 und 3 LStDV vorlägen, so hat das
Der Bf inbart td B talt K. daß Finanzgericht ausgeführt, könne nur nach Abwägen der
er b5f. vereinbarte mit den bOxXveranstaltern A., daß xesamten Umstände des Falles beantwortet werden. Ent-
er alle seine Kämpfe in Deutschland in der Zeit ... bei scheidend sei, ob die auf Selbständigkeit oder die auf Un-
Hi ENGE Ode en LE ET en selbständigkeit hindeutenden Merkmale überwögen. Die
den Einnahmen abhängigen. Gage mindestens jedoch A A
100 DM je Kampf garantierten um ’der Bf. sich zur Aus SO Va R En Vo gen DE DICH
N ‚+ & A * 7” so weit, daß er währen er Vertragsdauer seine ganze
En a ee Se N MACHT 06 Arbeitskraft den Veranstaltern: zur Verfügung stelle. Es
el Hichtet N Dün ieMen I ET Ute der Br. Seien nur vier Tage im Jahr, an denen die Vertragspartner
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nachrichtigt werden. Lohnsteuer ist von den an den Bf En a N DER Ka and n MER re 2 Sn X
ol { N * . für jeden Kampf mindestens fün: ochen Trainings-
gezahlten Gagen nicht einbehalten und abgeführt worden. „e;t ausbedungen habe. Dagegen sei der Bf. bei der Vor-
Das Finanzamt betrachtete den Bf. als selbständig und bereitung seiner Kämpfe, die den größten Teil seiner Ar-
daher seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Es erließ gegen beitskraft in: Anspruch nehme, keinen Weisungen unter-
ihn für das Streitjahr einen Gewerbesteuermeßbescheid. worfen. Er könne seine Trainings- und Sparringspartner
Im Rechtsmittelverfahren hat der Be. geltend‘ gemacht sowie seine Trainingsmethoden selbst wählen. Die Inten-
X N A “IL, sität seiner Kampfvorbereitungen, den Aufwand an Zeit
SO Ar a De EHER Stelle und Un een und Geld dafür, bestimme er selbst. Darüber hinaus könne
” der Bf., abgesehen von den vier Pflichtkämpfen, jeden
lichen deren Weisungen zu folgen habe. Auf ihn treffe Kampf, der hm angeboten werde, Ausschlegen. Er Sehe
Od da OO ALDI a Ti: Ds insoweit seinen Vertragspartnern gleichberechtigt und ohne
So 2559) zu. Bir sei ne den Or anismus der Veranstalter a VS ENDE ANTENNEN en SOBOHZUNENTAEN, BEEEN-
N lied € bei di . se ieT N a über. Schließlich könne der Bf. während der Vertragsdauer
eingegliedert, wobel diese Seine Gegner Sowie Lermin UNd ;m Ausland bei anderen Veranstaltern boxen, ohne hier-
sehn Dean Fen wi ARSChEe de Ska En SMS den Verfagspartnun Kerherschatt allg m sn
s 07 A T ? er . sei somit überwiegend nicht an eisungen der
zum Ausdruck. Darin schlage sich die allgemeine Verkehrs- veranstalter gebunden und im wesentlichen in der Ge-
staltung seiner Arbeit frei. Darin unterscheide er sich deut-
= DE EN 90 3 Al lich von den Berufsringern im Sinne des Urteils des Bun-