Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.37 19. Juni 1964 753
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Kaufpreis- um Kaufpreisraten handelt, liegt im wesentlichen in dem
raten und laufenden Bezügen (Urteil des Reichsfinanz- Bereich der Feststellung des Sachverhalts. Im Streitfalle
hofs VI A 706/28 vom 14. Mai 1930, RStBl. 1930 S. 580). läßt die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Bezüge
Bei Kaufpreisraten ist der Gewinn sofort realisiert, während Versorgungscharakter tragen, keinen Rechtsirrtum und
es sich bei laufenden Bezügen um nachträgliche Einkünfte keinen Verstoß gegen den Inhalt der Akten erkennen. Es
aus Gewerbebetrieb handelt, die erst dann als gewerbliche war zu berücksichtigen, daß die Zeitrente mit einer Lauf-
Einnahmen erfaßt werden, wenn sie zugeflossen sind. Die zeit von 20 Jahren an Stelle. der vom Veräußerer zunächst
frühere Rechtsprechung stellte es bei der Abgrenzung ent- geforderten Leibrente vereinbart worden war. Der Ver-
scheidend auf das Vorliegen eines Wagnisses für den Ver- sorgungscharakter der Zahlung wird nicht dadurch aus-
äußerer ab, das mit den Bezügen verbunden ist. Doch geschlossen, daß diese Regelung auch für den Erwerber
bestimmt das Vorliegen eines Wagnisses nicht allein die wirtschaftliche Vorteile bot und ihn womöglich erst in die
Grenze zwischen Kaufpreisraten und laufenden Bezügen. Lage versetzte, das Schiff zu erwerben. Entscheidend ist das
Die neuere Rechtsprechung hält es für die Annahme laufen- Gesamtbild. Die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen
der Bezüge auch für bedeutsam, ob die Ratenzahlungen sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht so
vereinbart wurden, weil der Veräußerer auf diese Weise hoch, daß der Steuerpflichtige der Kaufpreisrentenbezüge
seine Versorgung sicherstellen wollte. Wie in der Entschei- für seine Versorgung nicht mehr bedurft hätte.
dung I 200/58 U ausgeführt ist, kommt es auf den Wunsch s . A x
des Veräußerers an, durch monatliche Zahlungen für einen Die Anwendung dieser Grundsätze, Von. denen auch. die
längeren Zeitraum seine Versorgung zu sichern. Ein Zeit- u En Ce RE O atrent rd rn
raum der Ratenzahlungen von 20 Jahren ist jedenfalls dann ve N SSR kauf SiS au Ss Sin Sn Festen DB tra und. AUS
ausreichend, wenn in der sonstigen Ausgestaltung des Ver- Jautfenden Z N hluns en zusammengesetzt, so _b tet en eezen
trages eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck die Behandlun der Jaufenden Zahlon en alc nn SC Chirkelich 2
kommt, sich eine Versorgung zu schaffen und die Raten- ewerbliche N anf (88 15, 24 EStG) dann Being Be-
zahlungen nicht in erster Linie der Stundung des Kauf- T % ee
; . : . enken, wenn ihr Versorgungscharakter festgestellt werden
preises im Interesse des Erwerbers dienen. Haben die Zah- kann. Je höher allerdings der Anteil des festen Kaufpreises
lungen nach diesen Grundsätzen für den Veräußerer Ver- am Gesamtkauf reis IE Um so geringer wird im il emel.
sorgungscharakter, 0 ist für ihre Behandlung als Jaufende nen die Wahrscheinlichkeit daß die Saufenden Zahlungen
DET BEN Erforderlich, daß sie auch mit einem Wagnis der Versorgung des Veräußerers dienen. Solche Abgren-
” zuhgsschwierigkeiten bestehen im Streitfalle nicht, da die
Die Entscheidung darüber, ob die vereinbarten Kaufpreis- laufenden Kaufpreiszahlungen den weitaus größten Teil
zahlungen Versorgungscharakter besitzen oder ob es sich des Gesamtkaufpreises ausmachen.
Einkommensteuer Mit der Rb. rügen die Bf. unrichtige Rechtsanwendung
5 7 . und machen erneut geltend, das Erbbaurecht sei ein- der
Urteil des BFH vom 31. Januar 1964 — VI 252/62 UV Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß 8 7 EStG zu-
(StZBIl. Berlin 1964 8. 753) gängliches Wirtschaftsgut. Das Finanzamt verweist darauf,
daß das Erbbaurecht auch. in 88 21 und 23 EStG‘ den
Finmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbau- Grundstücken gleichgestellt werde.
rechts sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver- z
mietung und Verpachtung, die auf die Laufzeit des Erbbau- Li°® Rb. hatte Erfolg.
rechts zu verteilen sind. Mit Recht hat das Finanzgericht dem Umstand keine
; Bedeutung beigemessen, daß das Erbbaurecht im Streit-
ESLG 1960.58 -9 Ziff. 6, 7, 21, jahr 1960 noch nicht zu Einnahmen im Sinne des 8 21 EStG
Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) erklärten für geführt hat. Bei den Einkünften aus Vermietung und
1960 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von Verpachtung können Aufwendungen, die mit der späteren
1106,37 DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1096,80 Errichtung eines Hauses in zeitlichem und wirtschaftlichem
DM Jahreserbbauzins für ein dem Ehemann über 99 Jahre Zusammenhang stehen, als vorweggenommene Werbungs-
eingeräumtes Erbbaurecht und einen weiteren Betrag von kosten auf künftige Einnahmen berücksichtigt werden
9,57 DM, der sich wie folgt errechnet: An Notariats-, Ver- (so Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 238/53 U vom
messungs- und Gerichtskosten hatte der Bf. bei der Be- 29. Oktober 1953, BStBl. 1953 III S. 353, Slgy. Bd. 58
gründung des Erbbaurechts 947,54 DM bezahlt, die auf S. 1629; VI 283/60 U vom 10. November 1961, BStBl.
99 Jahre verteilt den Betrag von 9,57 DM ergeben. Nur um 19621II S. 54, Slg. Bd. 74 S. 1435).
diesen Betrag geht der Streit, Das Finanzgericht erkennt auch zutreffend die Auf-
Das Finanzamt 1eß den Ta nich zu } wendungen für den Erwerb des Erbbaurechts als Wer-
Einspruch und ie BECUAUDE DREHEN Ohne DrIer m De bungskosten im Sinne des $ 9 Satz 1 EStG an, weil sie
der künftigen Erwerbung von Einnahmen aus Vermietung
Das Finanzgericht führt in seiner in „Entscheidüngen und Verpachtung dienten. Entsprechend ist in der Ent-
der Finanzgerichte‘“ 1963 S. 58 veröffentlichten Entschei- Scheidung des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai
dung aus: Die Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbau- 1954 (BStBl. 1954 III S. 199, 200 rechte Spalte, Sig. Bd. 58
rechts seien ähnlich wie die im Urteil des Bundesfinanzhofs S. 752%) ausgesprochen, daß der Erbbauzins „begrifflich
VI 120/60 U vom 7. Oktober 1960 (BStBl. 1960 III S. 491, zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Slg. Bd. 71 S. 6472) behandelten Anschaffungskosten eines rechnet“ (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 283/60 U
Wegerechts Werbungskosten im Sinne des 8 9 EStG. Nach a.a.O.). Was von den Ausgaben für den Erwerb des Erb-
bürgerlichem Recht und auch in verschiedenen Steuer- baurechts selbst gilt, trifft auch für Nebenkosten bei der
gesetzen werde das Erbbaurecht einem Grundstück gleich- Bestellung des Erbbaurechts, hier also für die Notariats-,
gestellt, z. B. in 8$. 1 und 11 der Erbbaurechtsverordnung Vermessung- und Gerichtskosten, zu.
(ErbbauVO), in 8 2 Abs. 2 GrEStG und in $ 50 Abs. 2 Das Finanzgericht verweigert den unter Berufung auf
BewG. Gleiches müsse auch für das Einkommensteuerrecht 8 9 Ziff. 6 in Verbindung mit $ 7 Abs. 1 EStG von den Bf.
gelten. Dann aber gehöre das Erbbaurecht wie der Grund beantragten Abzug des streitigen Betrags, weil die 947,54
und Boden nicht zu dem gemäß $ 7 EStG absetzbaren DM "Teil der Anschaffungskosten für den Grund und
Wirtschaftsgütern. Daß das Erbbaurecht auf 99 Jahre Boden seien, der keinem Wertverzehr durch den Gebrauch
befristet sei, bedeute nichts, denn der Bundesfinanzhof unterliege, so daß 8.7 Abs. 1 EStG nicht anwendbar sei.
habe im Urteil VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl. Der Senat tritt dieser Auffassung des Finanzgerichts nicht
1957 IIT S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285%) ausgeführt, ein Erb- vej, Allerdings finden nach $ 11 ErbbauVO die sich auf
baurecht über 99 Jahre sei praktisch ein Recht von un- Grundstücke beziehenden Vorschriften des RGB — von
begrenzter Dauer. Ausnahmen abgesehen - auf das Erbbaurecht „entspre-
1) BStBl. 1964 III S. 187. 1) StZBl. Bln, 1954 S. 127.
2) StZBl. Bln. 1961 S. 97. 5) StZBl. Bln. 1962 S. 626.
3) StZBl. Bln. 1958 S. 11. 4) StZBl. Bln. 1954 S. 127.