Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.37 19. Juni 1964 751
nachteiligt werden. Der Senat hat jedoch bisher noch nicht Es bedarf daher, sofern ein Kind größere eigene Mittel
abschließend dazu Stellung zu nehmen brauchen, ob auch verfügbar hat, im Einzelfall der Feststellung, ob das Kind
bei hohen eigenen Einkünften oder bei hohem diese Mittel tatsächlich zu seinem Unterhalt und zu seiner
Vermögen des Kindes den Eltern ein Kinderfreibetrag Berufsausbildung verwendet hat. Eine Vermutung in dem
nach 8 32 Abs.2 Ziff. 2 a zu bb EStG gewährt werden kann. Sinn, daß das Kind selbst oder seine Eltern zunächst die
Der Senat nimmt zu dieser Frage nunmehr dahin Stellung, Einkünfte oder das Vermögen des Kindes zu dessen Unter-
daß auch in diesen Fällen den Eltern grundsätzlich der halt oder Berufsausbildung verwandt haben, läßt sich aus
Kinderfreibetrag zu gewähren ist, sofern in tatsächlicher dem Gesetz nicht ableiten und findet auch in. der allge-
Hinsicht feststeht, daß das Kind aus seinem Einkommen meinen Lebenserfahrung keine Stütze. Haben die Eltern
oder seinem Vermögen tatsächlich nicht wesentlich zu den die Kosten des Unterhalts oder der Berufsausbildung des
Kosten seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung bei- Kindes im wesentlichen getragen, so steht ihnen also auf
gesteuert oder sich sogar ganz selbst unterhalten hat. Hat jeden Fall der Kinderfreibetrag zu.
das Kind die Kosten im wesentlichen selbst getragen, so x nr
steht den Eltern kein Kinderfreibetrag zu. Haben aber die GI a KUREN A ie EEE EEE HC
Pltern tatsächlich die BOCn des Unterhalts und der Des dem Sinn der Vorschrift gerecht werdenden Ergebnis, die
rufsausbildung im wesentlichen aus ihren Mitteln bestritten, wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt, wesentlich von
so steht ihnen der Kinderfreibetrag zu, ohne daß es dann Billigkeitserwägungen getragen ist )
der Prüfung bedarf, ob das Kind nicht aus eigenen Mitteln SE 8 T .
für seinen Unterhalt und seine Berufsausbildung hätte auf- Soweit das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 503/52 U vom
kommen können und aus welchen Gründen die Eltern das 25. Juni 1953 (BStBl. 1953 III S.281, Slg. Bd. 57 S. 7375)
Kind nicht veranlaßt haben, zunächst seine eigenen Mittel auf anderen Rechtsgrundsätzen beruht, tritt der Senat ihm
für seinen Unterhalt und seine Berufsausbildung einzu- nicht bei. Dasselbe gilt, soweit etwa dem Abschn. 180 Abs. 3
setzen. Nach 8 1649 Abs.1 BGB muß zwar das Kind Ein- in Verbindung mit Abschn. 179 Abs.5 EStR 1962 eine
künfte aus seinem Vermögen sowie Einkünfte, die es durch andere Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte.
Arbeit erwirbt, für seinen Unterhalt verwenden. Diese Vor- : BaAdTı
S N S nn 7 Im Streitfall hat nach den tatsächlichen Feststellungen
SCHrILt ist Her nicht zwingenden Rechtes. Er fahrungs- des Finanzgerichts der Bg. die Unterhalts- und Ausbil”
ECcMäß tragen die Bern AUCH bei ETÖNCreN EBENEN Hin- dungskosten für seinen Sohn voll getragen; er hat dem
künften der Kinder oft die Unterhalts- und Ausbildungs- scopn seine Einkünfte zur freien Verfügung belassen. Das
kosten, vor allem, weil sie den Kindern das Vermögen als Finanzgericht hat dem Bg. darum mit Recht einen Kinder-
Grundlage für den Aufbau einer eigenen Existenz oder zur freibetrag gewährt .
Erleichterung des Eintritts in das Wirtschaftsleben erhalten ;
wollen. 5) StZBl. Bln. 1954 S. 106.
Einkommensteuer seien dann abgegolten. Nur die Aufwendungen für die Zeit,
z 7 für die diese Verordnung nicht angewandt und der Be-
Urteil des BFH vom 17. Januar 1964 — VI 108/62 UM steuerung der Einnahmeüberschuß zugrunde gelegt werde,
(StZBI. Berlin 1964 8. 751) könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Die. von
eg . den Bf. geltend gemachten Aufwendungen beträfen die
i. Aufwendungen zur Erhaltung eines Einfamilienhauses, Zeit, für die die Mieteinkünfte nach der Einfamilien-
dessen Nutzungswert nach der KEinfamilienhaus-VO pnaus-VO ermittelt worden seien; deshalb könnten diese
ermittelt wird, sind nach S ? dieser Verordnung abge- Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen
golten, wenn die Arbeiten zu einer Zeit ausgeführt werden.
werden, für die die Verordnung anzuwenden ist.
Werd & Einf: de h. a 7 Nut: Die Bf., die die Verletzung sachlichen Rechts rügen, füh-
et Si te Pech der za He HAUS VO u N tel ren zur Begründung ihrer Rb. aus: Ab 1. Juli 1957 sei die
Wr a. 5 er dur © Zeit SE AUS- nur di Einfamilienhaus-VO nicht mehr anwendbar, da das Haus
ie N ubsetz re a rir di N AR ENOUNE der Vor &- von dieser Zeit ab vermietet sei. Ab diesem Zeitpunkt sei
© Bcht N hr Vorl Ur de N Het a der Veror d- der Besteuerung der. Überschuß der Mieteinnahmen über
Hung: ICE MENT VOrGEREN, SO SCHTS S Sr vOrOrd” qje Werbungskosten zugrunde zu legen. Ihre Aufwendun-
nung die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als gen nach der Freigabe des Hauses seien daher als Wer-
Werbungskosten nicht aus; gleichviel, zu welcher Zeit x
die Schäden entstanden sind hungskosten abzuziehen:
EStG 1957 88 9. 21: Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar Die Rb. gegen das in den „Eintscheidungen der Finanz-
1937 8 2 ; gerichte“ 1962 5S.152 veröffentlichte Urteil des Finanz-
N En . gerichts führt zu dessen Aufhebung.
J Des N Od0 Sn Ines EEE HET TE an nd Nach 8 2 der Einfamilienhaus-VO wird der Grundbetrag
Jahre von der Besatzungsmac eschlagnahmt un . 3 V AU S
erst am 17. Mai 1957 freigegeben wurde. Die Einkünfte aus des Nutzungswerts von Einfamilienhäusern, die die Wigen-
dem Haus wurden während der Beschlagnahme nach tümer selbst bewohnen, je nach dem Zeitpunkt der Bezugs-
Abschn. 162 Abs.5 EStR 1956/1957 nach der Verordnung fertigkeit mit 3 oder 3,5 v. H. des Einheitswerts angenom-
über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im Men. Davon können nur die Schuldzinsen abgezogen wer-
eigenen infamllenhans (OWEN LVO) VOR 26. 07 nn kerhallichem Zukammentang stehen, Alle anderen
nuar . . esteuert. Im Jahr .
wandten die Bf. nach der Freigabe insgesamt 21 755,08 DM Aufwendungen sind mit dem Grundbetrag abgegolten, vor
für die Instandsetzung des Hauses auf. Vom Amt für Ver- allem auch die Erhaltungsaufwendungen. Die Bf. haben das
teidigungslasten und von der Brandversicherung wurde A HE Zn nn NE Ar ht
ihnen davon ein. Teil ersetzt. Die Bf. vermieteten das Haus infolge der Beschlagnahme Curc le, Besatzungsmac.
ab 1. Juli 1957 und erzielten dadurch im Jahr 1957 Miet- He ENGER. NET tn A. Sy SE
einnahmen‘ von 4675 DM. Für 1957 machten sie selbst ge- + Z. DD. . .
tragene Instandsetzungsaufwendungen von 17948 DM Ss 1956/1957) verlangen, daß der Mietwert des Hauses wäh-
Werbungskosten geltend, die das BIATZAmf IHK SET aan Haus seitat Bewohnt Ballen. Die BE. haben von dieser
OA BONS WET Hinspruch ‚hatte KOMMEN Möglichkeit, die der Senat im Urteil VI 156/55 vom 3. Mai
rfolg. Auch die Berufung wurde als unbegründet zurück- , *
Sewiesen. 5 1957 (Deutsche Steuer-Rundschau 1957 S. 305) gebilligt hat,
z . a Gebrauch gemacht. Sie konnten daher auch für die Monate
Das Finanzgericht ging davon AS: daß Vox den Besat- Januar bis Mai 1957 die Anwendung der Einfamilienhaus-
zungsmächten beschlagnahmte Einfamilienhäuser steuer- VO verlangen. Da sie das Haus nach der Freigabe nicht
lich den VO, Eigentümer Selbst genutzten Einfam lien: wieder selbst bezogen konnten sie die Einfamilienhaus-VO
häusern gleichzusteNlen ‚SCIEH, WENN die Steuerpflichtigen nicht für den Rest des Jahres anwenden. Von der Freigabe
an a a OO en DE En ko des Hauses ab sind die Einkünfte zutreffend nach der allge-
n ES 8 KOMME, ‚einen Vorschrift des 8 2 Abs. 4 Ziff. 2 EStG ermittelt wor-
1) BStBI. 1964 III S. 238. den, nach der als Einkünfte aus Vermietung und Verpach-