842 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang XNr.31 15. Mai 1964
Das Finanzgericht‘ verkennt die Beweggründe, die den Dieser besteht auf Auszahlung des vereinbarten Arbeits-
Senat zu seiner — zugegeben — strengen Rechtsprechung in lohns zu den üblichen Lohnzahlungszeitpunkten, Auch der
der Frage der Ehegatten-Arbeitsverhältnisse veranlaßten. Umweg tatsächlicher Zahlung und jeweils sofortiger Dar-
Bei Eheleuten besteht die Gefahr der Vermischung vertrag- lehnsgewährung in Höhe der erfolgten Zahlung wäre bei
licher Vereinbarungen mit den sich aus der Ehe als Wirt- Ehegatten — was das Finanzgericht ebenfalls verkennt —
schaftsgemeinschaft ergebenden Erwägungen in einer nur eine die Rechtswirklichkeit in unzulässiger Weise ver-
Weise, daß eine völlig eindeutige und klare Trennung der deckende Konstruktion.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert werden Der Ehemann der Stpfl. erhielt die von der Vereinbarung
muß. Selbst bei äußerem Anschein ernsthaft getroffener abweichenden Monatsbezüge in der verbleibenden Höhe
und vollzogener Vereinbarung ist nicht ohne weiteres aus- nicht jeweils laufend monatlich, sondern zeitlich in sehr
zuschließen, daß die im Hintergrund stehende tatsäch- unterschiedlichen Teilbeträgen, Zudem wurden auch die
liche Gestaltung in ihrer Handhabung und in ihrer unterschiedlich ausgezahlten Monatsbeträge ihrerseits wie-
Auswirkung dennoch lediglich von Erwägungen bestimmt der in einzelnen, offenbar auf die Einzelbedürfnisse des Ehe-
Salat eind- Es muß deshalb gefordert Werden, daß nach Sericht räumt selbst ein, daß sich diese Handhabung nur
außen hin objektive Merkmale in Erscheinung treten, die ns den „durch die. Ehe a Bestehenden Semeingamen
die steuerliche Anerkennung eines zwischen Eheleuten be- Interessen“ erklärt. Sie käme bei einem Dritten als Arbeit-
stehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen oder jeden- nehmer nicht in Betracht. Der Senat sah in seiner Entschei-
falls ermöglichen, weil anderenfalls dem Mißbrauch zur Er- dung IV 401/61 lediglich „als unschädlich und vertretbar an,
langung ungerechtfertigter Steuervorteile Tor und Tür g£e- wenn sich die Gehaltszahlung einmal kurzfristig ver-
öffnet wäre. Diese objektiven Merkmale können sich aber, schoben hat und einwandfrei dargetan wird, daß hierfür
wie der Senat in den angeführten Entscheidungen wieder- petriebliche Gründe maßgebend waren (z.B. er-
holt dargelegt hat, nur nach dem bestimmen, was zwischen hebliche Liquiditätsanspannung), die auch einen fremden
Vertragspartnern üblich ist, die nicht Eheleute sind. Arbeitnehmer veranlaßt hätten, sich mit einer vorüber-
Das Finanzamt bejaht die Möglichkeit der — zeitweiligen — gehenden, zeitlich abgegrenzten Kreditierung (Stundung) des
darlehnsweisen Überlassung der monatlichen Vergütungen Gehaltsanspruchs einverstanden zu erklären“. Diese Voraus-
des mitarbeitenden Ehegatten-an den anderen Ehegatten Setzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil es sich
als Betriebsinhaber. Dazu ist zu sagen, daß sich in aller Nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine fort-
Regel — und nur auf den Regelfall kann es im gegebenen Zu- laufende Erscheinung handelte.
sammenhang entscheidend ankommen — ein fremder Arbeit- Bei dieser Sachlage kann von einem dem Arbeitsvertrag
nehmer auf eine solche Gestaltung nicht einlassen würde. entsprechenden tatsächlichen Vollzug nicht die Rede sein.
Gewerbesteuer Bd. 24 S. 114; Urteil des Bundesfinänzhofs V 262/53 U vom
| 3. Juni 1954, BStBl. 1954 III S. 238, Slg. Bd. 59 S. 75%).
Urteil des BFH vom 14, November 1963 — IV 6/60 UM Diesem subjektiven Moment kommt ausschlaggebende Be-
(StZBI. Berlin 1964 8. 642) deutung zu, wenn es sich um ein nur einmaliges Tätig-
x % . - Az werden handelt, weil eine nachhaltige Tätigkeit nur an-
li Emmen achhaltige und damit gewerbliche Betätigung genommen werden kann, wenn schon bei der einmaligen
egt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine ©in- Tanglung die Absicht besteht, sie bei sich bietender Ge-
malige Tätigkeit lediglich einen Dauerzustand schafft, 05 n Ta ;
in dem für einen längeren Zeitraum Vergütungen anfallen: legenheit zu wiederholen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI
es ist vielmehr erforderlich daß die ihmaligo ( Ositive), 889/41 vom 19. November 1941, RStBl 1942 S. 38). Te
Tätigkeit auch in Zukunft laufende Ver tan mal übrigen liegt bei einer einmaligen -Handiuhs Keine Nach
damit Tätigkeiten des Steuerpflichtigen — Parniu ee in der haltigkeit vor. So ist z. B. vom Reichsfinanzhof die einmalige
Form von Dal dungen oder N ut has un löst. Herausgabe eines Buches nicht als gewerbliche Tätigkeit
8 Ben — BUS angesehen worden (Urteil des Reichsfinanzhofs V 553/38
GewStG 1950 $ 2 Abs. 1; EStG 1951 88 15, 18, 19. vom 12. Mai 1939, RStBl. 1939 S. 926). Ebenso ist. eine ge-
Ausden Gründen: werbliche Tätigkeit verneint worden bei einer einmaligen
Der Bf., der bei der Firma X. tätig war, erhielt auf ei Vermittlertätigkeit (vgl. das in der. vorbezeichneten Ent-
5 z er 5 ST uelt auf eine „oheidung des Reichsfinanzhofs erwähnte, nicht veröffent-
einmalige Vorsprache bei der Firma Y., die die Firma ı;chte Urteil)
X. belieferte, die Zusage, er werde auf alle binnen der näch- n X Sb :
sten zwei Jahre gemachten Bestellungen der Firma X. eine Fine einmalige Handlung stellt auch dann keine nach-
Provision erhalten. Es erfolgten mehrere Bestellungen. Die haltige Betätigung dar, wenn sie einen Dauerzustand
Ware wurde jeweils auf Abruf geliefert. Der Bf. erhielt Schafft, aus dem unter Umständen sogar auf Jahre hin-
laufend Provisionszahlungen. A En De N ur es kommt De
x z t . x : achhaltigkeit auf die Betätigung an, nicht auf die Ein-
Finanzamt und Finanzgericht sahen in der einmaligen 1 ;nffe (Urteile des Reichsfinanzhofs V 553/38 und V 121/41
Vorsprache des Bf., bei der die Provisionszusage gegeben „om 17. Oktober 1941, RStBl. 1942 S. 13). Eine nach-
Um Be Ener Tr GeWerostOiSe Dcham Tätigkeit haltige Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung allerdings
SZ An % vorliegen, wenn durch eine einmalige (positive) Handlung
Die Rb. des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. ein Dauerzustand geschaffen wird, aus dem nicht nur stän-
Das Finanzgericht hat den Begriff der Nachhaltig- dige Einkünfte fließen, sondern auf Grund dessen auch eine
keit verkannt. ständige negative Tätigkeit in Form der Unterlassung statt-
Nachhaltig ist in der Regel nur eine wiederholte Tätig- findet. Das Finanzgericht, das sich auf diese Rechtspre-
keit. Eine solche wiederholte Tätigkeit liegt allerdings auch Chung beruft, hat verkannt, daß in den entschiedenen
vor, wenn die Verpflichtung zum Tätigwerden zwar durch Fällen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V. 553/38 vom
einen einmaligen Akt begründet wird, die Durchführung 12. Mai 1939, RStBI. 1939 S. 926; Urteil des Bundesfinanz-
des erteilten Auftrages aber mehrere Tätigkeiten erfordert, 10fs V 94/58 vom 18. April 1961, Steuerrechtsprechung in
wie etwa die Durchführung eines einzelnen Bauauftrages Karteiform, Umsatzsteuergesetz, & 1 Ziff, 1 Rechts-
(Urteil des Bundesfinanzhofs IV 313/59 U vom 23. Februar spruch 186) ein Vertrag geschlossen worden war (Ver-
1961, BStBl. 1961 III S. 194, Slg. Bd. 72 S. 533%). Zur An- Mietung, Verpachtung, Lizenzvertrag), auf Grund dessen
nahme einer nachhaltigen Tätigkeit genügt auch die rein Ständig fremde Eingriffe in den eigenen Rechtskreis ge-
objektive Vornahme mehrerer Handlungen, ohne daß duldet werden mußten, so daß ständig eine — negative —
den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen Tätigkeit des Duldenden gegeben war.
zugrunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen Wenn also das Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht
Mr ale rd. 20 2 2051 0 A 740/87 vom 4. Dezember 1027, davon ausgeht, daß der Bf. nur ein m a1 zwecks Erlangung
, . Bd. . 5 . ‚ der Provision tätig geworden ist, und zwar am 1. Septem-
Sig. Bd. 22 S. 201; V A 617/28 vom 28. September 1928, Slg. ber 1949, als er bei der Firma Y. vorstellig wurde, und
9 HECHL 1060 II0S. 190 wenn es annimmt, diese einmalige Handlung stelle 'eine
2) StZBl. Bln. 1961 S. 729. nachhaltige Tätigkeit dar, so ist es einem Rechtsirrtum
3) StZBl. Bln. 1955 S. 167. unterlegen.