Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 36 12. Juni 1964 481
September 1955 seien allerdings zwei Renten begründet im Kaufvertrage vom September 1955 getroffenen Verein-
worden, und zwar eine von monatlich 600 DM für den Bf. barungen nicht der Fall.
selbst und eine von monatlich 500 DM für seine Ehefrau. . s E das
Die Rente der Ehefrau sei aber aufschiebend bedingt und On KAT Er TUES. Zwei ent ME
Mn deshalb nach $ 4 ‚BewG zunächst nicht steuerpflichti 8- eine in Höhe von 600 DM monatlich für den Bf., eine zweite
an könne auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Höhe von 500 DM monatlich für seine Ehefrau. Dem
billigen. Der Vertrag sei so eindeutig gefaßt, daß er nicht Finanzgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Renten:
EHE SabCR Men ON aath der Behaurtung des BE der SNHSM Stirht die vor dem BE, 50 kommt Ihr Renten
Schleppkahn im Jahre 1934 aus gemeinsamen Ersparnissen en N er enans an DESPEACN SS eh et SO NE
erworben worden sei und zwischen den Eheleuten seit ANSPLUCH 1 CI „Wirtse ir tsgut, dessen
5 ra ; Erwerb vom HEintritt einer aufschiebenden Bedingung ab-
A de SS Ir SCHLAF aLISE ee EEE N Sf hängt. Diese Wirtschaftsgüter werden nach $ 4 BewG erst
einvet und daß di ich bei d : % ” berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bis
getragen sei und daß dieser Sich hei der Weiterveräuße zu diesem Zeitpunkt bleiben sie außer Ansatz
rung als alleiniger Eigentümer bezeichnet habe. Es sei auch P )
von den Eheleuten kein entsprechender Güterrechtsvertrag An dem Rentenanspruch des Bf. ist die Ehefrau des Bf.
abgeschlossen worden. Schließlich könne der Bf. auch aus nach der Fassung des Kaufvertrages auch nicht mitberech-
der Tatsache, daß das Finanzamt bei der Vermögensteuer- tigt. Sie kann diesen Anspruch gegenüber der Reederei
veranlagung 1956 und 1957 unrichtigerweise den Kapital- bürgerlich-rechtlich nicht geltend machen. Diese bürger-
wert der Rente nach dem Lebensalter der Ehefrau be- lich-rechtliche Gestaltung ist auch für die steuerrechtliche
rechnet habe, keine Rechte herleiten. Die Vermögensteuer- Beurteilung maßgebend. Es ist zwar richtig, daß die soge-
veranlagung 1957 sei noch nicht rechtskräftig und könne nannte wirtschaftliche Betrachtungsweise nach $ 1 Abs. 3
deshalb im Rechtsmittelverfahren geändert werden. Die StAnpG auch ‚bei der Beurteilung des Sachverhalts zu-
Vermögensteuerveranlagung 1956 bewirke keine fort- grunde zu legen ist. Aber die wirtschaftliche Betrachtungs-
laufende Bindung des Finanzamts für die späteren Veran- weise:' kann nicht dazu führen, eine vom Steuerpflichtigen
lagungen. gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung durch eine an-
Mit der Rb, trägt der Bf. vor, die Auffassung des Finanz: S9r° ra Dee Wirge der Poll Seh Wenn mas den Kan.
En EEE ae Sn En NE tn vertrag so auslegen würde, daß der Ehefrau des Bf. der
as Finanzgeric alte sich lediglich an die damalige 2 y
Vertragsgestaltung. Der Vertrag wäre aber anders gefaßt a Een ter N EG N UEE a a de a
ar Se N die A bereits Bf. einen klagbaren Anspruch an die Reederei, was von
akut gewesen wäre. Es wäre dann zuerst das Schiff auf TE n % # :
den Namen der Eheleute umgeschrieben worden. Alsdann art A LES Dee HEt ar eindeutigen Fassung des
wäre eine gemeinsame Rente an die Eheleute vereinbart SAEBeS IC SADEICHDE )
und nach dem Ableben des Bf. der Rentenanteil der Ehe- Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
frau auf 500 DM festgesetzt worden. Das sei der wirtschaft- daß es bei dieser Sachlage nicht entscheidend darauf an-
liche Kern, der nach dem StAnpG zur Verwirklichung des kommen kann, ob die Ehefrau des Bf. wirtschaftlich Mit-
Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung den fest- eigentümerin des verkauften Schiffes war. Auch wenn man
zustellenden Sachverhalt bilde. Durch die Rentenfestset- diese Behauptung des Bf. als richtig unterstelit, folgt dar-
zung auch für die Ehefrau des Bf., die den Kaufvertrag mit aus noch nicht, daß ihr auch der Rentenanspruch des Bf.
unterschrieben habe, habe auch die Käuferin des Schiffes von Anfang an mit zustehen mußte. Sie konnte auch in
das Eigentum der Ehefrau an dem Schiff anerkannt. Sie der Form abgefunden werden, daß ihr nach dem Tode
hätte sonst das erhöhte Wagnis nicht übernommen. des Bf. ein eigener Rentenanspruch eingeräumt en
. © a ist ferner unerheblich, ob sich die Vertragspartner über
Die Rh. ist unbegründet. | die steuerlichen Folgen der von ihnen gewählten bürgerlich-
Nach dem durch das Gesetz zur Änderung steuerrecht- rechtlichen Gestaltung bei Vertragsabschluß im klaren
licher Vorschriften (StÄndG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I waren. Es muß dabei beachtet werden, daß sie von der Aus-
S. 848) eingefügten 8 68 Ziff..6 a BewG gehören nicht zum wirkung auf den Freibetrag des S$ 68 Ziff. 6a BewG bei
sonstigen Vermögen Ansprüche auf Renten und andere dem im Jahre 1955 vorgenommenen Vertragsabschluß noch
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, . soweit der gar nichts wissen konnten, weil diese Vorschrift erst durch
Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 3600 das StÄndG 1957 in das BewG eingefügt wurde. Es kommt
DM nicht übersteigt, wenn der Berechtigte über 60 Jahre auch nicht darauf an, daß der Vertrag eine andere Fassung
alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbs- hätte erhalten können. Der steuerlichen Beurteilung kann
unfähig ist. Der danach zu gewährende Freibetrag von der Vertrag nur in der Form zugrunde gelegt werden, in
3600 DM ist auf die Person des Berechtigten abgestellt. der er am Stichtag bestand. Eine nachträgliche Änderung
Nach Abschn. 70 Abs. 4 der Vermögensteuer-Richtlinien kann nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend steuer-
1960 ist deshalb der Freibetrag zweimal zu gewähren, wenn liche Wirkungen haben. Das Finanzgericht hat schließlich
einem Ehepaar eine gemeinsame Rente zusteht und jeder auch mit Recht eine Bindung des Finanzamts an die un-
Ehegatte entweder über 60 Jahre alt oder für mindestens richtige Berechnung des Kapitalwertes der Rente bei der
drei Jahre erwerbsunfähig ist. Der Senat trägt keine Be- unanfechtbar gewordenen Vermögensteuerveranlagung
denken, dieser Auffassung der Verwaltung zu folgen. Da 1956 verneint (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U
der Bf. und seine Ehefrau am maßgebenden Stichtage beide vom 19. September 1958, BStBl. 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67
über 60 Jahre alt waren, wäre also der Freibetrag von 3600 5S. 396%).
DM beiden zu gewähren, wenn der streitige Rentenanspruch
ihnen gemeinsam zustehen würde. Das ist jedoch nach den 2) StZBl. Bln. 1959 S. 424;
Bewertungsrecht Die Bgin. hat auf einer Teilfläche eines von ihr im Jahre
A N 1956 erworbenen Grundstücks im Jahre 1958 18 Mietwohn-
Urteil des BFH vom 7. Februar 1964 — III 230/61 UV grundstücke errichtet. Das Finanzamt behandelte jedes
(StZBIl. Berlin 1964 8.731) dieser 18 Mietwohngrundstücke als eine selbständige wirt-
x a „. schaftliche Einheit. Es stellte im Wege der Nachfeststellun
Mehr KM Wohngrundstücke desselben Eigentümers, die zum 1. Januar 1959 18 Einheitswerte fest, die ‚es nach dem
nach‘ ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung unab- Vielfachen der Jahresrohmiete ermittelte, und führte auch
hängig' voneinander veräußert werden können, bilden jedes A x. . ; C
fü z ® x . e . 7. für jedes Mietwohngrundstück eine Nachveranlagung des
ür sich eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn sie in Grundsteuermeßbetrages auf. diesen Stichtag durch
Baublöcken zusammengefaßt sind und räumlich neben- )
einander liegen. Mit den Einsprüchen gegen diese HEinheitswert- und
BewG 88 2, 50 Abs. 1. Grundsteuermeßbescheide verlangte die Bgin., alle 18 Miet-
wohngrundstücke als’ eine wirtschaftliche Einheit zu be-
1) BStBl. 1964 III S. 180. handeln. Die Einsprüche gegen die Einheitswertbescheide,