Path:
Volume Nummer 36, 12. Juni 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,2 (Public Domain)

780 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.36 12. Juni 1964 
ie 
Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist mit Anforder ungen: 
sofortiger Wirkung folgende Beamtenplanstelle zu besetzen: Gründliche Steuerrechtskenntnisse, insbesondere gute 
Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem 
Kennziffer Nr. 829 Gebiet der Prüfung der Kapitalverkehrsteuern, der 
Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) Beförderungsteuer und der sonstigen Verkehrsteuern. 
Bewerber, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen 
. : n erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle 
Arbeitsgebiet: nachweisen können, werden gebeten, ihre Bewerbungen 
Sachgebietsleiter für die Prüfung der Kapitalverkehr- — unter Einhaltung des Dienstweges — bis zum 25. Juni 1964 
steuern, der Beförderungsteuer und der sonstigen Ver- an den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger 
kehrsteuern. Straße Nr. 53-55, Referat I B 3, Zimmer 151, zu richten. 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Umsatzsteuer 
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 
für den Monat Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 791%”) in Verbindung mit $ 52 der 
(StZBI. Berlin 1964 8. 730) Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 
z 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796%”) wie folgt 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme festgesetzt: 
des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer- Sn 
gesetzes vom 24. April 1964 (GVBl. S. 4921)) wird die nach- Vereinigte Staaten 
stehende Bekanntmachung des Bundesministers der Finan- Von Amerika 1US. 3,97 DM 
zen veröffentlicht. . Großbritannien L£ 11,12 DM 
Berlin, den 8. Juni 1964 Kanada 15 3,67 DM 
IIA11 — S4203 — 2/64 Niederlande 100 hfl 109,92 DM 
Der Senator für Finanzen Schweiz 100 sfr 92,00 DM 
Im Auftrage Belgien 100 bfr 7,98 DM 
Erdmann Frankreich 100 NF 81,01 DM 
NS a Dänemark 100 dkr 57,51 DM 
) SEZBL. Bin. 1064 S. 506, Norwegen 100 nkr 55,56 DM. 
(BAnz. Nr. 99 Schweden 100 skr 77,29 DM 
vom 3. Juni 1964) Italien 1000 Lire 6,35 DM 
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Österreich 100 Sch 15,37 DM 
für den Monat Mai 1964 Portugal 100 Esc 13,85 DM 
Vom 30. Mai 1964 Spanien 100 Pts 6,63 DM 
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark 2) GVBL. S. 945 
für die Umsätze im Mai 1964 werden gemäß 8 5 Abs.l1 3) GVBl. S. 949. 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Bewertungsrecht folger an die Ehefrau des Bf. bis zu ihrem Lebensende eine 
monatliche Rente von 500 DM zahlen sollte, falls diese 
Urteil des BFH vom 31. Januar 1964 — III 199/61 UM. beim Tode des Bf. noch lebe. In der Anlage zur Vermögens- 
(StZBI. Berlin 1964 8. 730) erklärung auf den 1. Januar 1957 bemerkte der Bf., die 
n ) Berechnung des Kapitalwertes der Rente entfalle nach 
Der Freibetrag des 8 68 Ziff, 6a BewG in der Fassung 5 68 Ziff. 6a BewG, weil die beiden Berechtigten am 
des StÄndG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) ist so- 1. Januar 1957 über 60 Jahre alt gewesen seien. Das 
wohl dem Ehemann als auch der Ehefrau zu gewähren, Finanzamt zog bei der Vermögensteuerveranlagung 1957 
wenn beide im Veranlagungszeitpunkt entweder über von dem Jahreswert der Rente in Höhe von 7200 DM den 
60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Freibetrag nach 8 68 Ziff. 6 a BewG in Höhe von 3600 DM 
Jahre erwerbsunfähig sind und beiden ein gemeinsamer ab, vervielfältigte den verbleibenden Jahreswert von 3600 
Rentenanspruch zusteht. DM mit dem nach $ 16 Abs. 2 BewG für das Lebensalter 
. - : der Ehefrau des Bf. maßgebenden Vervielfältiger 10 und 
E Rent; Ehel liegt 
hicht vor, wenn der A EC EEE setzte die Rente beim sonstigen Vermögen mit 36 000 DM 
bezieht und die Ehefrau nur eine Rente erhält, wenn %. 
sie den Ehemann überlebt. In diesen Fällen ist zunächst Mit dem Einspruch verlangte der Bf., auch seiner Ehefrau 
nur der Rentenanspruch des Ehemannes anzusetzen. Der einen Freibetrag von 3600 DM nach 8 68 Ziff, 6a BewG 
Rentenanspruch der Ehefrau ist aufschiebend bedingt zu gewähren, weil auch ihr die Rente zustehe. Der Ein- 
und wird nach $S 4 BewG nicht berücksichtigt. Der Frei- spruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Steuerausschuß 
betrag des S 68 Ziff. 6 a BewG kann dann nur dem Ehe- bei der Berechnung des Kapitalwertes der Rente den Ver- 
mann gewährt werden. vielfältiger 9 zugrunde legte, der nach $ 16 Abs. 2 BewG 
BewG (i.d.F. des StÄndG 1957) 8 68 Ziff. 6a. für das Lebensalter des Bf. maßgebend ist. 
Der Bf. verkaufte durch Vertrag vom September 1955 Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht 
einen im Schiffsregister auf seinen Namen eingetragenen führte im wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, 
Schleppkahn an eine Reederei. Die Käuferin verpflichtete 0b der Freibetrag des $ 68 Ziff. 6a BewG im Rahmen der 
sich, dem Bf. als Entgelt eine lebenslängliche Rente von Zusammenveranlagung überhaupt beiden Ehegatten ge- 
monatlich 600 DM zu zahlen. Im Kaufvertrag war außer- Währt werden könne. Selbst wenn man das bejahe, könne 
dem vereinbart, daß die Reederei bzw. ihre Rechtsnach- der Freibetrag nach der gegebenen Sachlage nicht für die 
ZU Ehefrau des Bf. gewährt werden; denn sie sei nicht Be- 
1) BStBl. 1964 III 8.179. rechtigte der angesetzten Rente. Nach dem Vertrage vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.